Die Klägerin war Eigentümerin einer
Stute, bei der es sich weltweit um eines der erfolgsreichsten Dressurpferde handelte.
Sie verbrachte die Stute im April 2011 auf den Hof des Beklagten zu 3., mit dem
sie vereinbarte, dass diese auf unbestimmte Zeit dort verbleibt. Der Beklagte
verpflichtete sich, die Stute zur Grand-Prix-Reife auszubilden. Er übernahm die
Kosten für Pflege, Unterstellung und Beritt und die Klägerin gewährte ihm im
Gegenzug das Recht, alle ein bis zwei Jahre ein Embryo aus der Stute zu spülen,
um hierdurch ein Fohlen zu gewinnen. Im Juli 2012 ließ der Beklagte zu 3. Die Stute
von einem Hengst decken. Einige Tage später ließ er die befruchtete Eizelle aus
der Stute ausspülen und in eine in seinem Eigentum stehende Stute einsetzen. Im
Juni 2013 gebar die Austragungsstute ein weibliches Fohlen. Im September 2013
wurde vom Beklagten zu 3. der Beklagten zu 2., einem Zuchtverband, der Standort
des Fohlens und als „Zuchtbesitzerin“ die Tochter des Beklagten zu 3. mitgeteilt,
woraufhin der Beklagte zu 1. für die Beklagte zu 2. für das Fohlen eine Equidenpass
sowie eine Eigentumsurkunde ausstellte und dem Beklagten zu 3. überließ. In
diesen Papieren wurde der Beklagte zu 3. als Züchter benannt. Die Klägerin, die
der Ansicht war, Züchterin zu sein, begehrte mit ihrer Klage die Einziehung und
Unbrauchbarmachung von Equidenpass und Eigentumsurkunde begehrt. Die Klage
blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der BGH negierte einen Anspruch
aus § 280 Abs. 1 BGB iVm. dem Nutzungs- und Ausbildungsvertrag sowie aus § 823
Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB sowie aus § 826 BGB. Eine Voraussetzung wäre
jeweils, dass der Beklagte zu Unrecht in den Urkunden als Züchter benannt worden
wäre.
Die Auslegung des Vertrages der
Klägerin mit dem Beklagten zu 3. Verstoße nicht gegen gesetzliche
Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze sonstige Erfahrungssätze oder
Denkgesetze. Danach sei nicht zu
beanstanden, dass das Berufungsgericht festgestellt habe, dass dem Beklagten zu
3. die Steuerung des gesamten Zuchtvorgangs übertragen worden sei. Auch aus der
Angabe zur „Zuchtbesitzerin“ gegenüber der Beklagten zu 2. ließe sich nichts
anderweitiges herleiten, da auch dort der Beklagte zu 3. von einer Zucht durch
ihn und einer Übertragbarkeit der ihm zukommenden Züchtereigenschaft auf seine
Tochter ausgegangen sei.
Ein Verstoß gegen verbands- und
vereinsrechtliche Regelungen läge auch nicht vor. Sowohl aus der
Zucht-Verbands- und der Leistungs-Prüfungs-Ordnung der FN als auch der
Zuchtordnungen der Beklagten zu 2. Läge nicht vor, da dort ausdrückliche
abweichende Vereinbarungen zur Züchtereigenschaft zugelassen seien. Dies folge
für die Zucht-Verbands-Ordnung bereits aus § 4 Nr. 10, wonach Züchter der
Eigentümer der Zuchtstute ist, wenn nicht die Parteien anderweitiges vereinbart
hätten, was hier vorliege und jedenfalls in der benannten Vereinbarung konkludent
als getroffen anzusehen sei. Nach § 11 S. 1 LPO sei Züchter der Besitzer der
Mutterstute zum Zeitpunkt der Bedeckung. Dies war der Beklagte zu 3. Der Besitz
würde in § 12 LPO geregelt. Diese Regelung greife nur, wenn Zweifel bestünden. Diese
lägen hier aber nicht vor, da der Beklagte zu 3. die Stute zur Zeit der
Bedeckung im unmittelbaren Besitz gehabt habe und den Zuchtvorgang gesteuert
habe. Dafür, dass mit § 11 LOP auch der mittelbare Besitz gemeint sein könnte
(der bei der Klägerin lag) sei nichts ersichtlich und würde auch dem Sinne, Rechtsklarheit
zu schaffen, widersprechen. Ob sich aus § 28 Nr. 1 ZBO (der Beklagten zu 2.) etwas
anderes ergebe, könne auf sich beruhen, da die Klägerin diesem Verband nicht
angehört habe. Unabhängig davon würde sich daraus auch nichts zugunsten der Klägerin
ergeben, da auch hier zwischen Eigentum und Besitz unterschieden würde.
Da damit der Beklagte zu 3. zutreffend
in der Eigentumsurkunde und im Equidenpass als Züchter eingetragen worden sei,
sei die Klage abzuweisen.
BGH, Urteil vom 20.02.2020 - III ZR 55/19 -