Der Beklagte, der eine Kfz-Werkstatt
betrieb, war vom Kläger mit der Wartung seines PKW beauftragt worden. Im Zuge
der Wartung wurden vom Beklagten u.a. Keilrippenriemen, Riemenspanner und
Zahnriemen ausgetauscht worden und die entsprechende Rechnung vom Kläger
gezahlt. Kurze Zeit später stellte der Kläger Probleme mit der Lenkung fest. Im
Hinblick auf Betriebsferien des Beklagten verbrachte der Kläger sein Fahrzeug
in die Werkstatt L., die feststellte, dass der Keilriemen nicht richtig
gespannt worden sei. Dieser sei deshalb gerissen und habe sich um die Welle und
das Gehäuse des Lichtmaschine gewickelt und diese beschädigt. Überreste des
Riemens hätten sich um die Riemenscheibe der Servolenkungspumpe gewickelt und
diese beschädigt, da die Riemenscheibe brach und die Servolenkungspumpe
beschädigt habe. Der Kläger ließ den Keilrippenriemen, Riemenspanner,
Zahnriemen, Servolenkungspumpe und Lichtmaschine von der Werkstatt L.
reparieren. Die Reparaturkosten in Höhe von € 1.715,57 forderte er vom
Beklagten. Seine Klage und die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurden
abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der
Kläger seine Ansprüche weiter. Die Revision führte zur Aufhebung des
Berufungsurteils und Zurückverweisung zwecks Feststellung, ob die gerügten Mängel
auf mangelhafte Arbeiten des Beklagten zurückzuführen sind.
Das Landgericht hatte die Klage
mit der Begründung abgewiesen, Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 634
Nr. 3, 280, 281 BGB oder auf Erstattung der Kosten der Selbstvornahme gem. §§
634 Nr. 2, 637 BGB kämen nur in Betracht, wenn vorher eine Fristsetzung zur
Nacherfüllung erfolge. Gleiches gelte, soweit der Kläger Schadensersatz neben
der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 BGB fordere; auch wenn der Mangel zu einem
Folgeschaden geführt habe, sei der beauftragte Unternehmer zur Nacherfüllung
dieser Folgeschäden verpflichtet, die in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden.
Dem folgte der BGH nicht.
Auszugehen sei für das Revisionsverfahren von der Unterstellung des Berufungsgerichts,
dass der Beklagte im Rahmen der Wartung den Keilrippenriemen nicht richtig
gespannt habe und dies zu Schäden an der Lichtmaschine, der Servolenkungspumpe,
dem Zahnriemen sowie dem Keilrippenriemen und dem Riemenspanner gekommen sei
und deshalb eine Reparatur erforderlich geworden sei, bei der Teile hätten
ausgetauscht werden müssen. Dass unter solchen unterstellten Umständen dem
Kläger kein Schadensersatz für die Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe
zustehen würden, da es an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle, sei
allerdings unzutreffend.
Schadensersatz neben der Leistung
könne gem. §§ 634 Nr. 4, 280 BGB für Schäden begehrt werden, die aufgrund eines
Werkmangels entstanden seien und durch eine Nacherfüllung nicht beseitigt
werden könnten. Erfasst seien mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen
Rechtgütern des Bestellers oder seinem Vermögen eintreten. Nach dem
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sei zwischen dem Schadensersatzanspruch statt
der Leistung gem. § 634 Nr. 4, 280, 281 BGB und dem Schadensersatzanspruch
neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 zu unterscheiden. Der
Schadensersatzanspruch statt der Leistung trete an die Stelle der geschuldeten
Werkleistung und erfordere (vorbehaltlich im Gesetz genannter Ausnahmen) eine
Fristsetzung zur Nacherfüllung, um so den Unternehmer die letzte Gelegenheit
zur Erbringung der geschuldeten Werkleistung zu geben. Demgegenüber handele es sich bei dem
Schadenersatzanspruch neben der Leistung um solche, die über das Leistungsinteresse
hinausgehende Vermögensnachteile beinhalten würden, also insbesondere Folgeschäden
an anderen Rechtsgütern. Für derartige Folgeschäden käme eine Fristsetzung zur
Nacherfüllung nicht in Betracht, da die Fristsetzung lediglich dazu diene, dem
Unternehmer zu ermöglichen, die geschuldete Werkleistung zu erbringen und diene
nicht dazu, die weiteren Schäden (Folgeschäden) zu beseitigen.
Zur Feststellung, welche Schäden
Folgeschäden sein können, müsse im Wege der Vertragsauslegung die geschuldete
Werkleistung (ggf. durch Vertragsauslegung) festgestellt werden. Hier handelte
es sich um einen Wartungsvertrag über ein Kraftfahrzeug, bei dem regelmäßig
dessen Überprüfung auf Funktions- und Verkehrstüchtigkeit und damit zur
Aufdeckung möglicher Schäden der zu überprüfenden Bereiche im Vordergrund
stünde, wobei auch der Austausch von Verschleißteilen gehören könne. Die
Reparatur von im Rahmen der Wartung festgestellten Schäden sei nicht umfasst
und sei daher nur bei gesonderter Vereinbarung durchzuführen. Vorliegend würden
auch der Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des
Zahnriemens vom Vertrag erfasst, unabhängig davon, ob dies regelmäßig von
Wartungsarbeiten umfasst sei, da jedenfalls diese Arbeiten konkludent durch Abholung
des Fahrzeuges und Ausgleichung der Rechnung abgenommen und damit zum
Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung der Parteien gemacht worden seien.
Demgegenüber würde es sich bei
den Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe um Folgeschäden
handeln, verursacht durch mangelhafte Werkleistungen des Beklagten. Diese könnten
durch die Nacherfüllung der eigentlich geschuldeten Werkleistung nicht behoben
werden; sie beträfen vielmehr zuvor unbeschädigte Bestandteile des Kraftfahrzeuges
und nicht das geschuldete Werk. Das Berufungsgericht habe allerdings nicht hinreichend
erwogen, ob vorliegend eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich gewesen
sei. Solche Umstände nahm der BGH an, weshalb auch insoweit er einen
Schadensersatzanspruch trotz fehlender Fristsetzung bejahte. Es habe, so der
BGH, ein besonderes Interesse des Klägers an einer einheitlichen Reparatur
bestanden, bei der die erforderlichen Austauscharbeiten im Zuge der Beseitigung
der wirtschaftlich im Vordergrund stehenden Folgeschäden an Lichtmaschine und
Servolenkung miterledigt würden. Das Interesse des Beklagten an der Möglichkeit
einer Nacherfüllung würde dahinter zurückstehen, wobei auch das aufwendige Verbringen
des Fahrzeuges zum Beklagten im Anschluss an die Reparatur alleine der
Folgeschäden zu berücksichtigen sei. Offen bleiben könne, ob bereits im
Hinblick auf die Betriebsferien des Beklagten eine Fristsetzung zur
Nacherfüllung entbehrlich sein könnte.
BGH, Urteil vom
07.02.2019 - VII ZR 63/18 -