Der Kläger bestellte Ware in
einem Online-Shop. Trotz Zahlung auf das Konto des vermeintlichen Betreibers (Mario
Hummels) erhielt er die Ware nicht. Auf seine Strafanzeige erfuhr er, dass es
sich bei Mario Hummels um einen Aliasnamen handele, allerdings auch die Staatsanwaltschaft
bisher nicht ermitteln könne, wer tatsächlich dahinter stünde. Der Kläger, der
nun Zahlungsklage gegen „Mario Hummels alias, unbekannten Aufenthalts“ erhob,
beantragte die öffentliche Zustellung der Klage. Das Amtsgericht wies den
Antrag zurück. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab. Mit einer
(fehlerhaft) vom Einzelrichter beim Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
wandte sich der Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts. Diese führte
zwar zur Aufhebung, aber nur als prozessualen Gründen, nicht aus materiellen
Gründen. Denn auch der BGH hält eine (damit auch öffentliche) Zustellung der
Klage für unzulässig.
Grundsätzlich sei in der
Klageschrift die verklagte Partei namentlich aufzunehmen, § 253 Abs. 2 Nr. 1
ZPO. Nur in Ausnahmefällen sei eine Abweichung davon denkbar, wenn nämlich ohne
Angabe des Namens die Bezeichnung so klar wäre, dass keine Zweifel an der Identität
und Stellung aufkommen könnten, sich also diese Person für jeden Dritten
ermitteln ließe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da selbst die Staatsanwaltschaft
nicht wisse, wer hier dem Alias-Namen Mario Hummels stünde. Die Anforderungen
des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO könnten auch in Ansehung eines Falles wie vorliegend
nicht gelockert werden. Ein „Titel gegen Unbekannt“ oder „gegen den, den es
angeht“ sei mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar. Einen Verzicht auf
die identifzierbare Bezeichnung eines Schuldners im Vollstreckungstitel könne
lediglich der Gesetzgeber regeln.
Daran würde auch der Umstand
nichts ändern, dass im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein Konto als Vermögensgegenstand gesichert worden
sei. Dies folge bereits daraus, da die Zulässigkeit einer Zahlungsklage
unabhängig davon sei, ob und ggf. welches Vermögen späterhin für eine
Zwangsvollstreckung zur Verfügung stünde, unabhängig davon, dass auch im Rahmen
der Zwangsvollstreckung nach § 750 Abs. 1 ZPO der Schuldner aus dem Titel
sicher identifizierbar sein müsse. Im Rahmen einer Einziehung nach §§ 459h ff StPO
(auch einer selbständigen nach § 76a StGB) bedürfe es nicht notwendig eine zivilrechtlichen
Titels.
Anmerkung: Die Verjährungsfrist
auf (Rück-) Zahlung des entrichteten Kaufpreises, die hier u.a. nach §§ 823
Abs. 2 BGB iVm. 263 StGB geltend gemacht werden könnte, würde erst mit Kenntnis
der Person des Schuldners zu laufen beginnen, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - VI ZB 34/17 -