Die Klägerin machte gegenüber dem
Haftpflichtversicherer (Beklagte) des Unfallgegners Schadensersatzansprüche in
Form von fiktiven Reparaturkosten für ein von ihr geleastes Fahrzeug geltend.
Dabei berief sie sich zur Berechtigung („Aktivlegitimation“) auf die ihrem
Leasingvertrag zugrunde liegenden Bedingungen, denen zufolge sie im
Schadensfall die erforderlichen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung durchführen lassen müsse.
Das Amtsgericht gab der Klage
statt. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten wurde vom
Landgericht zurückgewiesen. Auf die vom
Landgericht zugelassene Revision hob der BGH das Urteil auf und verwies den
Rechtsstreit zurück an das Landgericht.
Der BGH wies darauf hin, dass
auch der Besitz ein nach § 823 BGB geschütztes Rechtsgut sei, ebenso wie sich
eine Haftung wegen Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes aus § 7
StVG ergeben könne, da § 7 StVG neben dem Eigentum u.a. auch den berechtigten
unmittelbaren Besitz in seinen Schutzbereich einschließen würde. Des Weiteren könne bei Schädigung eine
sgeleastem Fahrzeuges der Schaden des Leasingnehmers neben dem evtl.
Haftungsschaden auch im Entzug der Sachnutzung bestehen (BGHZ 116, 22, 26f).
Nicht entschieden sei bisher, ob
der Leasingnehmer als berechtigter unmittelbarer Besitzer aufgrund der
Verletzung seines Besitzrechts durch den Schaden an dem Leasinggegenstand wie
der Eigentümer aus eigenem Recht den Substanzschaden (die Reparaturkosten)
geltend machen könne. Wolle man von einem Anspruch des Eigentümers als auch Besitzers
ausgehen, würde sich das Problem der Anspruchskonkurrenz ergeben. Dies wie auch
die Frage einer eventuellen Lösung der Anspruchskonkurrenz könne aber hier auf
sich beruhen. Wenn, wie hier, der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber für
den Schadensfall die Pflicht übernommen habe, den Leasinggegenstand instand zu setzen,
könne er im konkreten Schadensfall nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des
Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung die fiktiven
Herstellungskosten verlangen. Das Recht, statt der Herstellung die Herstellungskosten
zu verlangen sei eine Ersetzungsbefugnis des Gläubigers, die den Geschädigten
davon befreien solle, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anzuvertrauen. Es
handele sich um eine Dispositionsfreiheit des Geschädigten, die Naturalrestitution
in eigener Regie durchzuführen, was auch bedeute, dass es ihm freistehenden
würde, ob er überhaupt eine Reparatur durchführen lasse oder Ersatzbeschaffung
vornehme. Diese Ersetzungsbefugnis könne
bei Sachbeschädigungen nur einheitlich ausgeübt werden. Im Verhältnis zwischen
Eigentümer und Besitzer läge die Entscheidungsbefugnis, soweit es um den
Substanzschaden gehen würde, bei dem Eigentümer als Inhaber des umfassenden
Herrschaftsrechts über die Sache nach § 903 BGB. Damit könne der Leasingnehmer
nicht ohne Einwilligung des Eigentümers die fiktiven Reparaturkosten
verlangen. Dieses Recht sei ihm auch nicht übertragen worden; vielmehr sei er
im Leasingvertrag verpflichtet worden, im Schadensfall eine Reparatur
durchführen zu lassen.
Auch wenn die Klägerin einen
Haftungsschaden geltend mache, würde dies keine Berechtigung zur Geltendmachung
der fiktiven Reparaturkosten begründen. Da das Fahrzeug noch nicht repariert
worden sei, bestünde weiterhin diese Verpflichtung gegenüber dem Leasinggeber
(Eigentümer). Damit würde der Anspruch hier auf Schuldbefreiung gerichtet sein,
wobei es dem Schuldner freistehen würde, wie er den Befreiungsanspruch erfüllt.
Dieser Befreiungsanspruch sei (mit der Klage auf Zahlung der fiktiven
Reparaturkosten) nicht geltend gemacht worden.
Nach der Zurückverweisung sei vom
Landgericht zu prüfen, ob die Klägerin ihren Anspruch aus fremden Recht geltend
machen könne, der von der Klägerin hilfsweise geltend gemacht worden sei.
BGH, Urteil vom
29.01.2019 - VI ZR 481/17 -