
Die Klage wurde in allen Instanzen
abgewiesen.
Das OLG wies darauf hin, dass die
Voraussetzungen für eine Rücktritt vom
Kaufvertrag nicht vorliegen würden, §§ 3433 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB.
Voraussetzung wäre eine bestimmte und eindeutige Nacherfüllungsforderung. Eine
Anforderung zur oder über die Leistungsbereitschaft genüge nicht. In dem
Schreiben 03.01.2008 sei dies nicht zu sehen, wie sich auch daraus ergäbe, dass
dort eine Frist zur Rücknahme des Fahrzeuges gesetzt wurde. Selbst wenn man
dies Schreiben so nicht interpretieren wollte, wäre zu berücksichtigen, dass
die Beklagte ein Recht zur eigenen Prüfung der behaupteten Mängel habe, welches
die die Beklagte mit ihrem Antwortschreiben bekundet habe.
Der Kläger war hier auch nicht
ausnahmsweise berechtigt, diesem Verlangen zu widersprechen, da er die Mängel
dargelegt habe und von daher die Beklagte zur Berechnung in der Lage gewesen
wäre. Dieses würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, dem Schuldner die
Möglichkeit einer eigenen Prüfung zu geben.
Auch der bereits erfolgte Fristablauf zum
Zeitpunkt der Reaktion durch die Beklagte stand dem nach Ansicht des OLG nicht
entgegen. Anerkannt sei vielmehr sogar, dass ein
Verkäufer sich vor Erklärung des Rücktritts unabhängig von einem bereits
gegebenen Fristablauf zur Mangelbeseitigung noch auf die Einrede des § 439 Abs.
3 BGB berufen könne (BGH MDR 2014, 26).
Damit käme es vorliegend nicht darauf
an, ob Mängel vorlagen. Maßgeblich wäre dies nur dann, wenn eine Nacherfüllung
durch Nachlieferung unmöglich wäre oder aber eine Verweigerung vorläge. Dann
bliebe nur die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung und nur dann gäbe es keine
Nacherfüllung mehr, die gegenüber dem Rücktritt vorrangig wäre. Eine
Verweigerung der Mängelbeseitigung sei aber im Schreiben der Beklagten nicht zu
sehen, da diese nur schrieb, dass die Nachlieferung überschlägig unverhältnismäßig
und damit nicht zumutbar sein „dürfte“.
OLG
Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2016 – 5 U 49/15 -