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Dienstag, 23. Januar 2018

Schadensersatz: Verweis auf freie Werkstatt bei nicht regelmäßiger Wartung des Kfz in markengebundener Fachwerkstatt

Der Kläger rechnete nach einem Verkehrsunfall gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung den Schaden an seinem Fahrzeug auf Basis der Nettoreparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ab. Vor seinem Erwerb des Fahrzeuges in 2013 als Gebrauchtwagen sei dieses in 2011, 2012 und 2013 bei einer Markenwerkstatt gewartet worden und habe er selbst in 2015 und 2016 bei einer Markenwerkstatt Servicearbeiten durchführen lassen.

Klage und Berufung blieben erfolglos.

Grundsätzlich habe zwar der Geschädigte einen Anspruch auf Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt (BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 -). Allerdings könne der Geschädigte den Schädiger aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht mach § 254 BGB auf eine freie und preislich günstigere Werkstatt verweisen, wenn er darlegt und nachweist, dass diese qualitativ gleichwertige Arbeiten erbringt und ggf. vom Geschädigten vorgebrachte Umstände widerlegt, die gegen eine Zumutbarkeit der Nutzung einer freien Werkstatt sprechen. Vorliegend hatte die beklagte Versicherung den Kläger auf eine günstigere Werkstatt verwiesen, die qualitativ gleichwertig und für den Kläger auch ohne weiteres zu erreichen sei.

Vorliegend würde dem Verweis auch nicht entgegenstehen, dass der Kläger nach seiner Behauptung bisher sein Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe reparieren lassen. Dies würde zwar auch bei älteren Fahrzeugen (bei diesem schon in Ansehung auf einen möglichen Weiterverkauf) bedeutsam sein und zu einer Unzumutbarkeit des Verweises führen. Auch sei der geschädigte grundsätzlich im Rahmen des § 254 BGB darlegungs- und beweisbelastet. Allerdings treffe vorliegend den Geschädigten die sekundäre Darlegungslast, innerhalb der der Geschädigte darlegen müsse, dass ihm der Verweis auf eine freie Werkstatt nicht zuzumuten sei (BGH vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 -). Die Darlegungen des Klägers ließen aber einen Rückschluss auf eine regelmäßige vorrausgehende Wartung in einer markengebundenen Werkstatt nicht zu. Erstinstanzlich wären nur zwei Inspektionen (Juli 2015 und August 2016) behauptet worden, wobei der Kläger nur pauschal behauptete, dass weitere Inspektionen nicht erforderlich gewesen seien, ohne die Inspektionsintervalle darzulegen. Selbst der zweitinstanzliche Vortrag würde nicht die Annahme rechtfertigen, der Kläger würde sein Fahrzeug stets in einer Markenwerkstatt warten lassen. Der BGH würde in Ansehung einer „Scheckheftpflege“ verlangen, dass das Fahrzeug regelmäßig gewartet würde (BGH, Urteil vom 07.02.2017 - VI ZR 182/16 -). Dies aber sei hier nicht der Fall gewesen, wie schon der Umstand verdeutliche, dass in 2014 keine Wartung stattfand und danach über 410 Tage das Fahrzeug ohne Wartung gewesen sei, obwohl eine jährliche Wartung vorgesehen sei. Damit aber sei es dem Kläger auch zumutbar eine Reparatur in einer freien Werkstatt durchzuführen.


LG Freiburg, Urteil vom 09.05.2017 - 9 S 6/17 -

Freitag, 17. März 2017

Schadensersatz: Freie Werkstattwahl (autorisierte Markenwerkstatt) versus Verweis auf „freie“ Fachwerkstatt

Die Beklagten waren dem Kläger nach einem Verkehrsunfall zum Schadensersatz verpflichtet. Obwohl die beklagte Haftpflichtversicherung den Kläger auf eine in seiner örtlichen Nähe belegenen „freie“ Fachwerkstatt verwies, wählte dieser eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt. Mit seiner Klage machte der Kläger die Differenz zu der auf Basis der Reparaturkosten in der freien Werkstatt zu zahlenden Werkstattkosten, die von den Beklagten gezahlt wurden, zu den höheren Kosten der von ihm aufgesuchten autorisierten Markenwerkstatt geltend.

Das Berufungsgericht hatte – anders als die Vorinstanz - der Klage stattgegeben. Zwar entspräche, wie von den Beklagten dargelegt wurde, der Qualitätsstandard der freien Werkstatt jener der autorisierten Markenwerkstatt. Doch habe der Kläger eine Unzumutbarkeit für ihn dargelegt. So habe er geltend gemacht, dass er sein mehr als drei Jahre altes Fahrzeug immer in einer autorisierten Markenwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

Auf die zugelassene Revision änderte der BGH das Urteil ab und wies die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück. Dabei wies es vom Ausgangspunkt darauf hin, dass es Sache der beklagten Haftpflichtversichererung sei darzulegen und nachzuweisen, dass die von ihr dem Geschädigten vorgeschlagene, in seiner örtlichen Nähe befindliche und leicht erreichbare freie Fachwerkstatt in gleicher Qualität arbeite wie die autorisierte Markenwerkstatt, was vom Berufungsgericht nicht verkannt worden sei. Allerdings habe das Berufungsgericht dem Umstand, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein 9 ½ Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 123.700km gehandelt habe, welches lediglich an Heckklappe und Spoiler durch einen Streifstoß leicht beschädigt wurde und welches er zwar zu Reparaturen in die Markenwerkstatt verbrachte, allerdings in den letzten fünf Jahren vor dem Vorfall keine Inspektionen mehr durchführen ließ.   

Für die Frage der Unzumutbarkeit käme es nicht auf die subjektive Sicht des Geschädigten an. Der einschlägige § 254 BGB sei ein Ausdruck der Regelung von „Treu und Glauben“, in dessen Rahmen es darauf ankäme, was ein verständiger Mensch anstelle des Geschädigten zur Schadensverhinderung oder –minderung unternehmen würde. Indem hier das Berufungsgericht das Alter des Fahrzeuges, seine Laufleistung und den Umstand, dass es in den letzten Jahren nicht mehr zur Inspektion gebracht wurde, außer Betracht ließ, wären wesentliche Bemessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben. Wenn ein derart altes Fahrzeug aber nicht mehr in einer autorisierten Markenwerkstatt gewartet würde (und bei einem Verkauf also auch damit nicht geworben werden könnte) und es sich zudem um einen nur leichten Schaden handele,  lediglich noch Reparaturen dort ausgeführt wurden, würde dies eine Unzumutbarkeit eines Verweises auf eine gleich qualifizierte freie Fachwerkstatt nicht als unzumutbar erscheinen lassen.


BGH, Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16 -