Der Kläger hat am Tag vor Ablauf
der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des
Schleswig-Holsteinischen OLG unter Beifügung des von ihm ausgefüllten und
unterschriebenen Formulars Prozesskostenhilfe für das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und ein sich anschließendes
Revisionsverfahren beantragt. Belege
waren diesem per Telefax bei dem BGH eingegangenen Schriftsatz nicht beigefügt worden.
Der BGH hat den Antrag zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde darauf
verwiesen, der Antrag ließe keine Prüfung nach § 114 Satz 1 ZPO zu, ob er nach
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die Kosten des
Prozesses zu tragen. Es würde an der Vorlage der Belege ermangeln, die § 117
Abs. 2 S. 1 ZPO zwingend vorsieht.
Da dieser Beschluss erst am
10.11.2016 erging, der Antrag am 16.06.2016 per Telefax gestellt wurde, die
Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde am 20.05.2016 ablief,
war die Frist versäumt. Wäre der Antrag positiv verbeschieden worden, wäre ihm
wegen der Nichtwahrung der Frist Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen, ebenso,
wenn aus sachlichen der Antrag zurückgewiesen worden wäre. Vorliegend aber
führte der BGH im Rahmen der Zurückweisung des Antrages aus, der Kläger habe in
Ansehung des unzureichenden Antrages nicht darauf vertrauen dürfen, dass seinem
Antrag entsprochen würde, zumal bereits das OLG betreffend dem dort gestellten
Antrag ebenfalls darauf hingewiesen habe, dass er (trotz einer Auflage durch
das OLG) seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Ermangelung
der Vorlage von Belegen nicht glaubhaft
gemacht habe.
Der BGH wies ferner darauf hin,
dass er den Kläger auch darauf nicht hätte aufmerksam machen können. Denn sein
Antrag sei am 16.06.2016 (einem Freitag) eingegangen, und die Frist für die
Nichtzulassungsbeschwerde lief bereits am 20.06.2016 ab. Damit wäre eine Prüfung
der Vollständigkeit der Prozesskostenhilfeunterlagen nicht vor Ablauf der Frist
für das Rechtsmittel im normalen Geschäftsgang möglich gewesen.
Danach sei ein Hinweis nicht mehr
opportun gewesen, da die Frist für das Rechtsmittel bereits abgelaufen sei und
eine Wiedereinsetzung nicht möglich sei. Eine Partei, die aus eigenen Mitteln
das Verfahren nicht finanzieren könne, müsse ihr vollständiges Gesuch auf Prozesskostenhilfe
einschließlich der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist
einreichen. Ein mögliches Verschulden des Anwalts an der Unterlassung sei dem
Antragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Anmerkung: Rechtsmittelfristen (Berufung, Revision bzw.
Nichtzulassungsbeschwerde) sind sogenannte Notfristen. Werden sie nicht eingehalten,
ist glaubhaft zu machen, dass ein Verschulden an der Versäumung der Frist nicht
vorliegt (z.B. rechtzeitige Absendung der Rechtsmittelschrift mit der Post, der
aber durch nicht zu erwartende Verzögerungen bei der Postzustellung erst
verspätet beim Rechtsmittelgericht eintrifft). Ebenfalls wird Wiedereinsetzung gewährt, wenn
statt des Rechtsmittels innerhalb dieser Frist ein Prozesskostenhilfeantrag
gestellt wird. Aber dieser muss vollständig sein. Ist er unvollständig, so der
BGH, kann der Rechtssuchende nicht darauf vertrauen, dass er darauf hingewiesen
wird und nachbessern kann. Dies jedenfalls dann nicht, wenn in einem „normalen
Geschäftsgang“ (was der BGH darunter versteht, lässt er offen) nicht mehr geprüft
werden konnte und ein Hinweis erteilt werden konnte. Eine Fristerstreckung
kommt hier in Ansehung der Notfrist nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 10.11.2016 – V ZA 12/16 -