Der Geschäftsführer der
Beteiligten zu 1. Erteilte einem Herrn P. eine auf den Zeitraum 08.08. – 09.10.2016
beschränkte notarielle Vollmacht, alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der
Veräußerung bestimmter Grundstücke vorzunehmen, Eintragungen jeder Art zu
bewilligen und zu beantragen und Untervollmachten sowie Belastungsvollmachten
zu erteilen. Am 08.08.2016 schloss Herr P. einen notariellen Kaufvertrag mit der
Beteiligten zu 1., in dem der Beteiligten zu 2. Eine zeitlich nicht beschränkte
Belastungsvollmacht erteilt wurde. Im November 2016 bewilligte die Beteiligte
zu 1. auch im Namen der Beteiligten zu 2. (unter Bezugnahme auf die
Belastungsvollmacht) die Wahrung einer Gesamtbuchgrundschuld und beantragte
deren Wahrung im Grundbuch. Dies wies das Grundbuchamt in einer
Zwischenverfügung unter Verweis auf die zeitliche Beschränkung der
Hauptvollmacht des Herrn P. darauf hin, dass es dem nicht folgen will.
Der dagegen erhobenen Beschwerde
gab das Kammergericht (KG) statt.
Zwar könne die Untervollmacht
nicht weiter gelten als die Hauptvollmacht (BGH NJW 2013, 297, 298). Es würde
daher vertreten, dass bei einer zeitlich befristeten Hauptvollmacht auch die
Untervollmacht entsprechend zeitlich befristet ist. Allerdings vertrete das KG
die Ansicht, dass die zeitliche Befristung der Hauptvollmacht die Möglichkeit
der Erteilung einer zeitlich unbefristeten Untervollmacht nicht grundsätzlich ausschließe.
Abzustellen sei auf Wortlaut und
Sinn der zeitlich befristet erteilten Hauptvollmacht, wie er sich für einen
unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung darstelle. Außerhalb der
Urkunde liegende Umstände dürften nur insoweit berücksichtigt werden, als sie
für jedermann klar erkennbar wären.
Danach gelte, dass im Zweifel der
Geschäftsherr nach Ablauf der zeitlichen Frist für die Hauptvollmacht die
Angelegenheit wieder selbst wahrnehmen wolle. Diese Zweifel würden aber hier
nicht bestehen. Es handele sich um eine Finanzierungsvollmacht für den Erwerber
und es ließe sich nicht erkennen, dass der Geschäftsherr (hier die Beteiligte
zu 2.) selbst anders gehandelt hätte, also die Vollmacht zeitlich befristet
hätte. Die Gesamtgrundschuld diene der Abwicklung des Rechtsgeschäfts
(Kaufvertrag). Während die zeitliche Befristung der hauptvollmacht auf das Hauptgeschäft,
die Veräußerung, gerichtet gewesen sei, welches nach Fristablauf die Beteiligte
zu 2. Wieder selbst vornehmen wollte, kann diese Interessenslage bei der reinen
Abwicklung des gewollten Rechtsgeschäfts (Kaufvertrag) nicht angenommen werden;
vielmehr dient hier die Belastungsvollmacht gerade der Verwirklichung des gewollten
angebahnten und abgeschlossenen Vertrages, um so das Verfahren zu vereinfachen
(es müssen nicht beide Kaufvertragsbeteiligten selbst mitwirken).
KG, Beschluss vom 14.02.2017 – 1 W 20/17 -