Die vom OLG Zweibrücken zu
entscheidende Frage stellt sich leider immer wieder: Da war der zur
Berufsverschwiegenheit verpflichtete Steuerberater, der sowohl für die
Gesellschaft als auch deren angeklagten Geschäftsführer und faktischen
Geschäftsführer tätig war. Die Wirtschaftsstrafkammer des LG Kaiserslautern wollte
nun den Steuerberater als Zeugen vernehmen. Die Angeklagten erteilten keine
Entbindungserklärung von der den Steuerberater treffenden Schweigepflicht, wohl
aber der Insolvenzverwalter. Dir Vorsitzende der Strafkammer vertrat die
Auffassung, die Aussagegenehmigung durch den Insolvenzverwalter sei ausreichend
und erlegte dem Steuerberater, der sich gleichwohl weigerte eine Aussage zu
machen, ein Ordnungsgeld von € 500,00 auf. Gegen den Beschluss legte der
Steuerberater Beschwerde ein. Erfolgreich. Das OLG hob den Beschluss auf.
Nach Auffassung des OLG lagen die
Voraussetzungen für den Ordnungsgeldbeschluss nach § 70 Abs. 1 stopp nicht vor,
da dem Steuerberater nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht
zur Seite gestanden habe. Eine hinreichende Entbindung von einer Verschwiegenheitspflicht
habe nicht vorgelegen. Zu berücksichtigen sei, dass die dem Steuerberater
bekannt gewordenen Tatsachen über die GmbH durch das Verhalten ihrer formellen
oder faktischen Organe bestimmt wurde und in Bezug auf das Strafverfahren wegen
Umsatzsteuerhinterziehung deren persönliche Verantwortlichkeit betreffen. Da
von der Verschwiegenheitspflicht nur derjenige entbinden kann, zu dessen
Gunsten die Schweigepflicht des § 53 StPO begründet wurde, wäre es auch auf die
hier verweigerte Entbindung durch die Angeklagten angekommen. Es musste
notwendig auch ein Vertrauensverhältnis zu den Organen oder faktischen Organen
bestehen, da es sich auch um die mandatierenden natürlichen Personen gehandelt
habe. Da für eine Straftat der Täter selbst verantwortlich sei, handele es sich
nicht um einen nur vom Insolvenzbeschlag erfasstes vermögenswertes Geheimnis,
sondern gleichzeitig um ein Geheimnis des Täters.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2016 – 1 Ws 334/16 -
Aus den Gründen:
Tenor
- 1. Auf die Beschwerde des Zeugen M… Z… wird der Beschluss der 2. Großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. November 2016 aufgehoben.
- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
- I.
- In dem vorliegenden Strafverfahren vor der 2. Großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Kaiserslautern müssen sich die Angeklagten M… und C… K… u.a. wegen Vorwürfen der Umsatzsteuerhinterziehung als Verantwortliche der K… GmbH verantworten. Die Angeklagte war alleinige Gesellschafterin und eingetragene Geschäftsführerin der K… GmbH. Der Angeklagte soll deren faktischer Geschäftsführer gewesen sein. Steuerberater der K… GmbH sowie der beiden Angeklagten war der Beschwerdeführer.
- Der mit Beschluss des Amtsgerichts Landau vom 1. August 2016 zum Insolvenzverwalter der K… GmbH bestellte Rechtsanwalt H… hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 den Beschwerdeführer von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung vom 17. November 2016 erklärt, dass sie keine Entbindungserklärungen abgeben werden. In dieser Hauptverhandlung ist der als Zeuge geladene Beschwerdeführer durch den Vorsitzenden u.a. darauf hingewiesen worden, dass aus Sicht der Kammer die Entbindung durch den Insolvenzverwalter der K… GmbH ausreiche, um ursprünglich bestehende Verschwiegenheitspflichten gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 StPO entfallen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei daher zu einer Aussage verpflichtet. Der Beschwerdeführer hat sich hingegen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, dabei auf eine Auskunft der für ihn zuständigen Steuerberaterkammer Baden-Württemberg verwiesen und die Aussage verweigert. Nach Erörterung und Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Strafkammer gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- €, ersatzweise je 250,- € für einen Tag Ordnungshaft, angeordnet. Zugleich hat sie gegen ihn Erzwingungshaft ab 24. Januar 2017 bis (vorläufig) 16. Februar 2017 angeordnet.
- Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 21. November 2016 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. November 2016 begründet. Er weist darauf hin, dass die Rechtsprechung zu der Frage einer hinreichenden Schweigepflichtentbindung unklar sei und er weiterhin davon ausgehe, dass seine Weigerung nicht unberechtigt gewesen sei. Soweit das OLG Köln mit Beschluss vom 1. September 2015 entschieden habe, eine Entbindung allein durch den Insolvenzverwalter genüge, sei dies eine Einzelfallentscheidung, die auch im Übrigen auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht anwendbar sei. Im Übrigen habe er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden.
- Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21. November 2016 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat mit Verfügung vom 28. November 2016 vorgelegt und beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
- II.
- Die gemäß §§ 304 Abs. 1 und 2, 305 Satz 2 StPO zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lagen die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 StPO für den Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses nicht vor; denn der Beschwerdeführer hat das Zeugnis nicht ohne gesetzlichen Grund verweigert. Er war nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Eine hinreichende Entbindung von seiner Verschwiegenheitspflicht lag nicht vor, so dass er nicht zur Aussage verpflichtet war (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, § 53, Rn. 45).
- Im vorliegenden Fall war die Schweigepflichtentbindung (nur) durch den Insolvenzverwalter der K… GmbH nicht ausreichend. Denn die dem Beschwerdeführer als Geheimnisträger anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen über die juristische Person wurden durch das Verhalten ihrer - formellen und/oder faktischen - Organe bestimmt und betreffen, jedenfalls für das Strafverfahren, deren persönliche Verantwortlichkeit. Hinzu kommt, dass es sich bei der Angeklagten um die alleinige Gesellschafterin der juristischen Person handelt und beide Angeklagten deren formelle bzw. faktische Organe waren (offen gelassen von OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2015 - 2 Ws 544/15, juris, Rn. 14). Selbst wenn nicht per se von einer Erstreckung des Vertrauensverhältnisses auf die Organe einer juristischen Person ausgegangen werden könnte, so waren jedenfalls vorliegend auch die persönlichen und privaten Interessen der Angeklagten - nicht nur als alleiniger Gesellschaftergeschäftsführerin bzw. als faktischem Geschäftsführer, sondern auch als mandatierende natürliche Personen - von dem Mandatsverhältnis und der damit verbundenen Verschwiegenheitspflicht miterfasst. Von dieser kann aber nur derjenige entbinden, zu dessen Gunsten das Vertrauensverhältnis mit dem Schweigepflichtigen im Sinne des § 53 StPO begründet wurde. Dieses Vertrauensverhältnis wäre vorliegend gestört, wenn die Entbindungserklärung der juristischen Person als ausreichend angesehen werden würde. Dies gilt im Besonderen für im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zu einer juristischen Person möglicherweise anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Straftaten eines (auch faktischen) Vertreters; dann muss dieser persönlich, als Träger des Geheimnisses, von der Schweigepflicht entbinden (KK-Senge, § 53, Rn. 47; Gercke in Heidelberger Kommentar zur StPO, § 53, Rn. 38; MüKoStGB/Cierniak/Pohlit, § 203, Rn. 80). Gleiches gilt für die Insolvenz: Geht es um die Offenlegung von Straftaten des Insolvenzschuldners bzw. früherer oder jetziger (auch faktischer) Organe einer in Insolvenz geratenen juristischen Person, so kann es nicht bei der alleinigen Entbindungsbefugnis des Insolvenzverwalters verbleiben; denn für die Straftat ist der Täter persönlich verantwortlich, so dass es sich nicht um ein nur vom Insolvenzbeschlag erfasstes vermögenswertes Geheimnis, sondern zugleich auch um ein persönliches Geheimnis des Täters handelt (LR-Ignor/Bertheau, § 53, Rn. 78; MüKoStGB/Cierniak/Pohlit, a.a.O., Rn. 81 m.w.N.; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, § 203, Rn. 23a; Lackner/Kühl, § 203, Rn. 23a; KK-Senge a.a.O.; Gercke a.a.O.; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 3. März 1978 - 5 Qs 42/78, AnwBl 79, 119; differenzierend Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 46b, 46c, der bei sog. „Doppelmandaten“ jedenfalls eine Entbindung allein durch den Insolvenzverwalter nicht für ausreichend erachtet).
- Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 467, 473 StPO.
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