a) Führen der Beschlusssammlung
Dem Verwalter wurde zum Vorwurf
gemacht, die Beschlusssammlung entgegen § 26 Abs. 1 S. 4 WEG nicht korrekt zu
führen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich (wie hier) nicht mehr um eine
Bagatelle handelt, da die Eigentümer darauf vertrauen dürfen, dass diese
Sammlung aktuell, richtig und vollständig ist. Entgegen § 24 Abs. 7 Nr. 1 WEG
wäre für eine Versammlung vom 20.12.2012 nicht der Ort der Versammlung benannt
worden. Auch wenn damals die Klägerin noch nicht Verwalterin war, oblag ihr
doch eine Korrekturpflicht. Im übrigen sei sie der Verpflichtung zur Benennung
des Versammlungsortes für die Versammlung vom 22.01.2013 selbst nicht
nachgekommen. Schwerwiegend sei, dass hinsichtlich eines Beschlusses in einer
Versammlung vom 13.05.2013 der Beschluss nicht im Wortlaut in der
Beschlussfassung wiederzufinden ist (es fehlen ganze Textpassagen).
Der Verwalter hätte auch nicht
vor der Abberufung abgemahnt werden müssen. Dies sei nach § 24 Abs. 7 WEG nicht
vorgesehen (BT-Drucksache 16/887, S. 35). Auf § 626 Abs. 2 WEG (2-Wochen-Frist
für Kündigung nach Kenntnis des Kündigungsgrundes) käme es hier nicht an, da es
sich um einen Organisationakt handele, der nicht von § 626 Abs. 2 BGB erfasst
würde.
b) Entnahme von Geldern
Der Verwalter habe Gelder von dem
Konto der WEG entnommen, die ihm nicht zugestanden hätten. Zwar begründete der
Verwalter die Entnahmen mit einem jeweiligen Rechtsanspruch, der allerdings hier
vom Landgericht nicht gesehen wurde. Dies ging zu Lasten des Verwalters.
LG Berlin, Urteil vom 02.10.2015 – 55 S 206/14 WEG -