
Nach Auffassung des OLG lagen die
Voraussetzungen für den Ordnungsgeldbeschluss nach § 70 Abs. 1 stopp nicht vor,
da dem Steuerberater nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht
zur Seite gestanden habe. Eine hinreichende Entbindung von einer Verschwiegenheitspflicht
habe nicht vorgelegen. Zu berücksichtigen sei, dass die dem Steuerberater
bekannt gewordenen Tatsachen über die GmbH durch das Verhalten ihrer formellen
oder faktischen Organe bestimmt wurde und in Bezug auf das Strafverfahren wegen
Umsatzsteuerhinterziehung deren persönliche Verantwortlichkeit betreffen. Da
von der Verschwiegenheitspflicht nur derjenige entbinden kann, zu dessen
Gunsten die Schweigepflicht des § 53 StPO begründet wurde, wäre es auch auf die
hier verweigerte Entbindung durch die Angeklagten angekommen. Es musste
notwendig auch ein Vertrauensverhältnis zu den Organen oder faktischen Organen
bestehen, da es sich auch um die mandatierenden natürlichen Personen gehandelt
habe. Da für eine Straftat der Täter selbst verantwortlich sei, handele es sich
nicht um einen nur vom Insolvenzbeschlag erfasstes vermögenswertes Geheimnis,
sondern gleichzeitig um ein Geheimnis des Täters.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2016 – 1 Ws 334/16 -