Die Beklagten waren dem Kläger
nach einem Verkehrsunfall zum Schadensersatz verpflichtet. Obwohl die beklagte
Haftpflichtversicherung den Kläger auf eine in seiner örtlichen Nähe belegenen „freie“
Fachwerkstatt verwies, wählte dieser eine Reparatur in einer markengebundenen
Werkstatt. Mit seiner Klage machte der Kläger die Differenz zu der auf Basis
der Reparaturkosten in der freien Werkstatt zu zahlenden Werkstattkosten, die
von den Beklagten gezahlt wurden, zu den höheren Kosten der von ihm
aufgesuchten autorisierten Markenwerkstatt geltend.
Das Berufungsgericht hatte –
anders als die Vorinstanz - der Klage stattgegeben. Zwar entspräche, wie von
den Beklagten dargelegt wurde, der Qualitätsstandard der freien Werkstatt jener
der autorisierten Markenwerkstatt. Doch habe der Kläger eine Unzumutbarkeit für
ihn dargelegt. So habe er geltend gemacht, dass er sein mehr als drei Jahre
altes Fahrzeug immer in einer autorisierten Markenwerkstatt hat warten und
reparieren lassen.
Auf die zugelassene Revision
änderte der BGH das Urteil ab und wies die Berufung des Klägers gegen die
erstinstanzliche Entscheidung zurück. Dabei wies es vom Ausgangspunkt darauf
hin, dass es Sache der beklagten Haftpflichtversichererung sei darzulegen und
nachzuweisen, dass die von ihr dem Geschädigten vorgeschlagene, in seiner örtlichen
Nähe befindliche und leicht erreichbare freie Fachwerkstatt in gleicher
Qualität arbeite wie die autorisierte Markenwerkstatt, was vom Berufungsgericht
nicht verkannt worden sei. Allerdings habe das Berufungsgericht dem Umstand,
dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein 9 ½ Jahre altes Fahrzeug mit
einer Laufleistung von 123.700km gehandelt habe, welches lediglich an
Heckklappe und Spoiler durch einen Streifstoß leicht beschädigt wurde und
welches er zwar zu Reparaturen in die Markenwerkstatt verbrachte, allerdings in
den letzten fünf Jahren vor dem Vorfall keine Inspektionen mehr durchführen
ließ.
Für die Frage der Unzumutbarkeit
käme es nicht auf die subjektive Sicht des Geschädigten an. Der einschlägige §
254 BGB sei ein Ausdruck der Regelung von „Treu und Glauben“, in dessen Rahmen
es darauf ankäme, was ein verständiger Mensch anstelle des Geschädigten zur
Schadensverhinderung oder –minderung unternehmen würde. Indem hier das
Berufungsgericht das Alter des Fahrzeuges, seine Laufleistung und den Umstand,
dass es in den letzten Jahren nicht mehr zur Inspektion gebracht wurde, außer
Betracht ließ, wären wesentliche Bemessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben.
Wenn ein derart altes Fahrzeug aber nicht mehr in einer autorisierten
Markenwerkstatt gewartet würde (und bei einem Verkauf also auch damit nicht
geworben werden könnte) und es sich zudem um einen nur leichten Schaden
handele, lediglich noch Reparaturen dort
ausgeführt wurden, würde dies eine Unzumutbarkeit eines Verweises auf eine
gleich qualifizierte freie Fachwerkstatt nicht als unzumutbar erscheinen
lassen.
BGH, Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16 -
Aus den Gründen:
Tenor
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. April 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und wie folgt neu gefasst:
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 16. September 2015 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
- Von Rechts wegen
Tatbestand
- Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 sowie deren Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2, auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 4. Mai 2013 in Anspruch, bei dem sein Pkw, ein zum Unfallzeitpunkt rund neuneinhalb Jahre alter Mercedes Kombi 320 T mit einer Laufleistung von rund 123.700 km, hinten rechts an der Heckklappe und am Spoiler durch einen Streifstoß beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten mit einem Anteil von 70 % steht dem Grunde nach außer Streit.
- Die Parteien streiten nur noch über die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten zu 2 benannten, nicht markengebundenen Fachwerkstatt S. verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen kann. Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belaufen sich die erforderlichen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auf 3.546,48 € netto. Die Beklagte zu 2 legt ihrer Schadensberechnung die günstigeren Reparaturkosten der Fachwerkstatt S. in Höhe von 2.872,12 € netto zugrunde; streitgegenständlich sind somit noch 472,05 € (70 % des Differenzbetrages). Der Kläger hat den Pkw während seiner seit dem Jahr 2006 andauernden Besitzzeit nur in markengebundenen Fachwerkstätten reparieren lassen.
- Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung die niedrigeren Reparaturkosten der Fachwerkstatt S. zugrunde gelegt und der Klage unter Hinzurechnung geltend gemachter Sachverständigenkosten sowie unter Abzug vorgerichtlich geleisteter Zahlungen in Höhe von 724,36 € stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es die Beklagten zur Zahlung weiterer 472,05 € verurteilt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
- I.
- Das Berufungsgericht hat die höheren Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz gebracht. Zwar entspreche der Qualitätsstandard der hier erforderlichen Reparatur in der Fachwerkstatt S. demjenigen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Verweisung des Klägers auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in der Fachwerkstatt S. sei für den Kläger aber im konkreten Fall unzumutbar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung werde die Verweisung "insbesondere" dann als unzumutbar angesehen, wenn der Geschädigte konkret darlege, dass er sein mehr als drei Jahre altes Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe warten und reparieren lassen. Damit setze die Annahme der Unzumutbarkeit jedoch nicht zwingend voraus, dass eine lückenlose Wartung gemäß Scheckheft und gelegentliche Wartungsarbeiten ausschließlich in der markengebundenen Fachwerkstatt erfolgt sein müssten. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. Da es im vorliegenden Fall um die sach- und fachgerechte Beseitigung eines Unfallschadens gehe, komme es maßgeblich darauf an, wem der Geschädigte in der Vergangenheit sein Fahrzeug für Reparaturarbeiten an die Hand gegeben habe. Darauf, ob er zusätzlich auch die vom Hersteller vorgegebenen Inspektionen bei der markengebundenen Fachwerkstatt habe durchführen lassen, komme es nicht an; dies könne nicht mehr als Indizcharakter für den Rückschluss auf die (subjektive) Unzumutbarkeit der Verweisung haben. Anderenfalls führte schon ein einziger Ölwechsel, ein Radwechsel oder ein Wechsel der Scheibenwischblätter in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt dazu, dass im Schadensfall eine Verweisung auf eine günstigere Referenzwerkstatt möglich wäre. Wenn ein Geschädigter - wie im vorliegenden Fall - durch die Vorlage von Rechnungen plausibel belege, dass er in der Vergangenheit zwar nicht die Inspektionen, dafür aber sämtliche Reparaturarbeiten im eigentlichen Sinne in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe durchführen lassen, stelle sich aus seiner für die Schadensberechnung maßgeblichen subjektiven Sicht eine Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt als unzumutbar dar.
- II.
- Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 1. Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.
- Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht dann in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, NJW 2013, 2817 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.; jeweils mwN).
- Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien" Fachwerkstatt für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Zwar spielen bei diesen Fahrzeugen anders als bei neuen oder neuwertigen Fahrzeugen Gesichtspunkte wie die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr. Aber auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Es besteht bei einem großen Teil des Publikums die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Fahrzeuges in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. In diesem Zusammenhang kann es dem Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne Weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er - zum Beispiel unter Vorlage des "Scheckheftes", der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine - konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 14 f.; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 15; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10). Wie der Senat in einigen Entscheidungen formuliert hat, kann insbesondere in diesem Fall der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit unzumutbar sein (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 10; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 7 und - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10).
- Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Geschädigten an. § 254 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 206/14, VersR 2015, 767 Rn. 13; vom 22. September 1981 - VI ZR 144/79, VersR 1981, 1178, 1179; vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355, 363 f.). Im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geht es mithin um ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde (Senatsurteile vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 28; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 Rn. 11; vom 5. Oktober 1965 - VI ZR 90/64, VersR 1965, 1173, 1174). Auch wenn dabei die Situation des Geschädigten zu berücksichtigen ist, ist es nicht dessen persönliche Sicht, die die Grenzen der Zumutbarkeit und damit den Umfang der Schadensminderungspflicht bestimmt.
- Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 BGB besonders freigestellt (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 14; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 13). Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs, auf die sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht auswirken kann, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 10; vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN).
- 2. Derartige Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil auf.
- Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob sich die Verweisung des Klägers auf die "freie" Fachwerkstatt S. als unzumutbar darstellt, rechtsfehlerhaft auf dessen subjektive Sicht abgestellt. Ausgehend von seinen für den Senat bindenden Feststellungen hätte es aber darauf abstellen müssen, ob es für einen ordentlichen und verständigen Menschen an der Stelle des Klägers unzumutbar ist, einen rund neuneinhalb Jahre alten Mercedes Kombi 320 T mit einer Laufleistung von rund 123.700 km, der an der Heckklappe und am Spoiler durch einen Streifstoß beschädigt wurde, in die Fachwerkstatt S. zur Vornahme einer Reparatur zu geben, die vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dies ist angesichts des vom Berufungsgericht festgestellten konkreten - d.h. durch Rechnungen unterlegten - Vortrags des Klägers, demzufolge er zwar die Reparaturen, nach dem 6. Februar 2008 aber nicht mehr die Inspektionen an seinem Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat vornehmen lassen, nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die Vornahme nicht "scheckheftrelevanter" Arbeiten am Fahrzeug wie eines Reifenwechsels oder eines Austausches der Scheibenwischblätter in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt im Schadensfall eine Verweisung auf eine "freie" Fachwerkstatt ermöglichen würde. Denn vorliegend geht es nicht nur um Arbeiten dieser Art, sondern um Inspektionen über einen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Unfall, von denen mangels konkreten Vortrags des Klägers nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgt sind. Dann aber hat der Kläger ersichtlich keinen Wert darauf gelegt, dass eine markengebundene Fachwerkstatt sein Fahrzeug regelmäßig wartet, weshalb er damit beispielsweise bei einem Verkauf seines Fahrzeugs nicht werben dürfte. Wenn aber seit Jahren keine Inspektionen mehr in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgenommen wurden, wird dies allein durch den Umstand, dass sämtliche Reparaturen dort ausgeführt wurden, bei einem rund neuneinhalb Jahre alten und verhältnismäßig leicht beschädigten Fahrzeug nicht derart aufgewogen, dass sich vor liegend die Unzumutbarkeit des Verweises auf eine Reparatur in der Fachwerkstatt S. begründen ließe.
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