Die Beklagten waren dem Kläger
nach einem Verkehrsunfall zum Schadensersatz verpflichtet. Obwohl die beklagte
Haftpflichtversicherung den Kläger auf eine in seiner örtlichen Nähe belegenen „freie“
Fachwerkstatt verwies, wählte dieser eine Reparatur in einer markengebundenen
Werkstatt. Mit seiner Klage machte der Kläger die Differenz zu der auf Basis
der Reparaturkosten in der freien Werkstatt zu zahlenden Werkstattkosten, die
von den Beklagten gezahlt wurden, zu den höheren Kosten der von ihm
aufgesuchten autorisierten Markenwerkstatt geltend.
Das Berufungsgericht hatte –
anders als die Vorinstanz - der Klage stattgegeben. Zwar entspräche, wie von
den Beklagten dargelegt wurde, der Qualitätsstandard der freien Werkstatt jener
der autorisierten Markenwerkstatt. Doch habe der Kläger eine Unzumutbarkeit für
ihn dargelegt. So habe er geltend gemacht, dass er sein mehr als drei Jahre
altes Fahrzeug immer in einer autorisierten Markenwerkstatt hat warten und
reparieren lassen.
Auf die zugelassene Revision
änderte der BGH das Urteil ab und wies die Berufung des Klägers gegen die
erstinstanzliche Entscheidung zurück. Dabei wies es vom Ausgangspunkt darauf
hin, dass es Sache der beklagten Haftpflichtversichererung sei darzulegen und
nachzuweisen, dass die von ihr dem Geschädigten vorgeschlagene, in seiner örtlichen
Nähe befindliche und leicht erreichbare freie Fachwerkstatt in gleicher
Qualität arbeite wie die autorisierte Markenwerkstatt, was vom Berufungsgericht
nicht verkannt worden sei. Allerdings habe das Berufungsgericht dem Umstand,
dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein 9 ½ Jahre altes Fahrzeug mit
einer Laufleistung von 123.700km gehandelt habe, welches lediglich an
Heckklappe und Spoiler durch einen Streifstoß leicht beschädigt wurde und
welches er zwar zu Reparaturen in die Markenwerkstatt verbrachte, allerdings in
den letzten fünf Jahren vor dem Vorfall keine Inspektionen mehr durchführen
ließ.
Für die Frage der Unzumutbarkeit
käme es nicht auf die subjektive Sicht des Geschädigten an. Der einschlägige §
254 BGB sei ein Ausdruck der Regelung von „Treu und Glauben“, in dessen Rahmen
es darauf ankäme, was ein verständiger Mensch anstelle des Geschädigten zur
Schadensverhinderung oder –minderung unternehmen würde. Indem hier das
Berufungsgericht das Alter des Fahrzeuges, seine Laufleistung und den Umstand,
dass es in den letzten Jahren nicht mehr zur Inspektion gebracht wurde, außer
Betracht ließ, wären wesentliche Bemessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben.
Wenn ein derart altes Fahrzeug aber nicht mehr in einer autorisierten
Markenwerkstatt gewartet würde (und bei einem Verkauf also auch damit nicht
geworben werden könnte) und es sich zudem um einen nur leichten Schaden
handele, lediglich noch Reparaturen dort
ausgeführt wurden, würde dies eine Unzumutbarkeit eines Verweises auf eine
gleich qualifizierte freie Fachwerkstatt nicht als unzumutbar erscheinen
lassen.
BGH, Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16 -