Im Streitfall machte die Klägerin
Ansprüche gegen eine Ltd. & Co. KG
geltend. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage beantragte sie zunächst
festzustellen, dass die Beklagte noch parteifähig sei. Gegen das dies bejahende Zwischenurteil legte
die Beklage Berufung ein, auf die die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben
und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen wurde. Das OLG hielt
fest, dass die KG nicht parteifähig fortbestanden habe, sondern nicht mehr
existiere, weshalb eine gegen sie gerichtete Klage von Anbeginn an unzulässig
gewesen sei.
Die Berufung der Beklagten sei
allerdings zulässig, da im Streit um die subjektive Prozessvoraussetzung die KG
als parteifähig anzusehen ist. Andernfalls könnte sie sich (wie hier) nicht
notwendig gegen eine Klage oder fehlerhafte Entscheidung verteidigen.
Allerdings habe das Landgericht
das Erlöschen der KG verkannt, welches im Handelsregister gewahrt wurde. Die
Gesellschaft wurde durch Ausscheiden ihres einzigen Gesellschafters, der KMD
Ltd., aufgelöst. Eine Liquidation fand nicht statt und das Handelsgeschäft wäre
von der einzigen Gesellschafterin, der KPL Ltd. Übernommen worden. Durch den Austritt der einzigen Kommanditistin
sei die Gesellschaft qua Gesetz in ein einzelkaufmännisches Unternehmen umgewandelt
und das Vermögen der KG sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die einzig
übrig gebliebene Gesellschafterin (KPL Ltd.) übergegangen, §§ 105, 131 HGB.
Damit erweist sich das Zwischenurteil
des Landgerichts bereits als falsch. Für das weitere Verfahren vor dem
Landgericht hielt das Oberlandesgericht in seinem Urteil fest:
Die im englischen Register
gelöschte KPL Ltd. würde insoweit weiter als passiv fortbestehend gelten bzw.
ihre Parteifähigkeit fingiert werden, soweit bei ihr als Beklagte nach dem
Vortrag der Klägerin noch Vermögen vorhanden sei.
Mit dem erlöschend er englischen
Limited würde das sich in Deutschland befindliche Vermögen derselben nicht
automatisch der britischen Krone zufallen. Vielmehr würde die Limited zum
Zwecke der Liquidation als Rest- oder Spaltgesellschaft fortbestehen, solange
sie Vermögen besitzt, welches einem anderen Rechtsträger nicht zugeordnet
werden könne. Daraus folge eine aktive wie auch passive Parteifähigkeit. Auf
der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 06.10.1960 – VII ZR 136/59 – (ergangen
nach ausländischer Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten), geht das OLG
zutreffend davon aus, dass diese Rest- bzw. Spaltgesellschaft als juristische
Person fortbesteht, nicht als GbR oder oHG. Durch die Löschung der Limited in
England würde es zwar zum Heimfall deren Vermögen auf die britische Krone
kommen; allerdings gälte das sogen. Territorialprinzip mit der Folge, dass vom Heimfall im Ausland (hier: Deutschland)
belegendes vermögen ausgenommen ist.
Stellungnahme: Der Entscheidung ist vollumfänglich
zuzustimmen. Die Rechtsproblematik trat in Deutschland nach Bildung der BRD auf
der einen und der DDR auf der anderen Seite auf. Gesellschaften, deren Sitz in
der DDR war, hatten häufig im Bereich der BRD Vermögenswerte. Diese
Vermögenswerte wurden auf der Grundlage der Konstruktion der Spaltgesellschaft
als selbständige juristische Personen anerkannt.
Ob nun, wie damals in Deutschland,
der eigentliche Rechtsträger in einem anderen Staat umgewandelt wird, ein
staatseigener Betrieb wird oder gelöscht wird, ist für die Fragestellung zum
verbliebenen Vermögen im „Inland“ nicht von Bedeutung. Da eine Liquidation
einer Gesellschaft stets die Gesamtabwicklung erfordert, ist die Behandlung der
im ausländischen Register gelöschten Gesellschaft als parteifähige juristische
Person in Form der Rest-/Spaltgesellschaft nur konsequent.
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.07.2016 – 7 U 52/15 -