Freitag, 7. September 2018

Zur Betriebsgefahr gem. § 7 StVG im Verhalten des Fahrers nach Verlassen des Fahrzeuges


Landgericht und Oberlandesgericht mussten sich u.a. mit der Frage auseinandersetzen, wieweit zeitlich und örtlich die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges gem. § 7 StVG reicht. Hintergrund war gewesen, dass der Kläger mit seinem Fahrrad, mit dem er den rechtsseitigen Fahrradweg befuhr, zu Fall kam, als er dem Beklagten ausweichen wollte. Der Beklagte hielt sich zu Fuß in der Nähe seines auf einem Parkstreifen (den ein grau gepflasterter Streifen vom Fahrradweg trennte, neben dem wiederum der Fußweg verlief) geparkten Fahrzeug auf; der genaue Standort des Beklagten war streitig.

Eine Haftung des Beklagten aus § 7 StVG würde, so das OLG, in diesem Fall nicht greifen. Voraussetzung sei, dass es zu der Verletzung des Klägers bei dem Betrieb eines Fahrzeugs gekommen wäre. Der Schutzzweck des § 7 StVG sei zwar weit auszulegen. Ausreichend sei, dass sich die von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt habe, d.h. der Schadensfall durch das Fahrzeug (mit) geprägt worden sei. Damit müsse der Vorfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang  oder einer Betriebseinrichtung des Kfz stehen. Dies sei vorliegend zu verneinen.

Grundsätzlich könnten zwar auch Handlungen bei und nach dem Aussteigen aus einen Fahrzeug dem Betrieb zugerechnet werden, wenn sich dabei die typische, vom Betrieb des Fahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr verwirkliche. Dies sei aber dann nicht mehr anzunehmen, wenn die Fahrt beendet sei und der Fahrer das Fahrzeug verlassen und verschlossen abgestellt hätte. In einem solchen Fall würde von dem Fahrzeug keine Betriebsgefahr mehr im Hinblick auf den Fahrer ausgehen, wenn dieser keine weiteren Handlungen mehr am Fahrzeug vornehmen wolle, die irgendwie dem Betrieb desselben zugerechnet werden könnten; dies auch dann nicht, wenn das Fahrzeug nur kurz zuvor abgestellt und verschlossen worden sei. Das Entfernen von dem abgestellten Fahrzeug würde keine typische Fahrerhandlung sein, sondern ein von den Aufgaben als Kraftfahrer unabhängiges Verhalten, vergleichbar mit anderen Fußgängern, die sich möglicherweise unachtsam im Straßenverkehr bewegen.

Nach dem Hinweisbeschluss wurde die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 17.05.2018 zurückgewiesen.

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 05.04.2018 - 6 U 163/17 -

Aus den Gründen:




      Eine Haftung des Beklagten gem. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB scheidet aus, da der Kläger keinen geeigneten Beweis dafür erbracht hat, dass den Bekl. ein Verschulden an dem vom Kl. erlittenen Unfall trifft.

     Das LG ist nach der Anhörung der Parteien zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Einlassung des Klägers und des Beklagten nicht als bewiesen angesehen werden kann, dass der Bekl. sich unachtsam verhalten hat und dass es insbesondere zu der vom Kl. behaupteten Berührung auf dem Radweg gekommen ist, durch die nach dem Vorbringen des Kl. der Sturz verursacht worden sein soll. Die vom LG insoweit vorgenommene Würdigung ist, wie oben dargelegt, nicht zu beanstanden.

     Entgegen der Ansicht des Klägers kommt auch ein Anspruch gegen den Beklagten aus Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG nicht in Betracht.

       Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2018, 1085) ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm zwar weit auszulegen. Ein Schaden ist danach bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kfz entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kfz ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d. h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH vom 8. 12. 2015 ‑ VI ZR 139/15 ‑ VersR 2016, 1048). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (vgl. BGH vom 21. 1. 2014 ‑ VI ZR 253/13 ‑ VersR 2014, 396).

     Ein naher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des Fahrzeugs ist hier jedoch zu verneinen.

        Zwar können auch Handlungen bei und nach dem Aussteigen aus einem Pkw zum Betrieb des Fahrzeugs zu rechnen sein. Hierbei muss sich jedoch die typische, vom Betrieb des Kfz selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr verwirklichen.

      Eine solche im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs stehende Gefahr ist jedoch dann nicht mehr anzunehmen, wenn die Fahrt mit dem Kfz beendet ist, der Fahrer sein Fahrzeug verlassen und dieses verschlossen abgestellt hat. Von einem Fahrer, der sich nach dem Abstellen und Verschließen von seinem Fahrzeug entfernt und der auch keinerlei Handlungen mehr vornehmen will, die in irgendeiner Weise dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen sind, geht, auch wenn dieser sein Fahrzeug nur kurz vorher geparkt und verschlossen hat, jedenfalls keine Gefahr mehr aus, die in Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs steht. Vielmehr stellt das Entfernen vom abgestellten und verschlossenen Fahrzeug keine typische Fahrerhandlung mehr dar, sondern ein von den Aufgaben des Kraftfahrers unabhängiges Verhalten, das von anderen Fußgängern, die sich möglicherweise unachtsam im Straßenverkehr bewegen, in gleicher Weise und mit gleichem Risiko verwirklicht werden kann.

       Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers und auch nach seinem eigenen Vortrag sein Fahrzeug bereits vollständig verlassen. Der eigentliche Aussteigevorgang war beendet, der Beklagte setzte sich nach dem Aussteigen und Verschließen seines Fahrzeugs als Fußgänger in Bewegung, ohne dass sein Verhalten noch in Zusammenhang mit den gesetzlich oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgaben eines Kraftfahrers oder im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Fahrzeugs gestanden hätte. In ähnlicher Weise und mit gleichem Risiko wie der Bekl. hätte auch ein Fußgänger, der zu einem Gespräch an das Autofenster getreten wäre, eine Bewegung auf den Radweg machen können.

        Dass das abgestellte Fahrzeug an sich den Beklagte zu dem von ihm behaupteten Ausweichen mit seinem Fahrrad veranlasst hätte, hat dieser bereits nicht vorgetragen.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen