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Mittwoch, 31. Januar 2024

Haftung für Schaden am Fahrzeug durch Baumstumpf an E-Ladesäule

Der Kläger behauptete eine Schädigung seines Fahrzeugs bei einem Zusammenstoß mit einem Baumstumpf im Bereich einer Stellfläche neben einer öffentlichen Elektroladesäule, die von der Beklagten zu 1 auf dem öffentlichen Parkplatz betrieben wurde. Die Ladesäule grenzte an eine Fläche auf dem zwischen dem Fußweg und der Fahrbahn gelegenen Grünstreifen an, die als Stellfläche für die öffentliche Ladestation gekennzeichnet und freigegeben war. Am Ende der Stellfläche befand sich eine Straßenlaterne (Betreiberin war die Beklagte zu 2), an deren Fuß sich in Richtung der Ladesäule ein kleiner Baumstumpf befand, der mit Laub bedeckt gewesen sein soll.  

Die Schadensersatzklage des Klägers wurde abgewiesen. Den Beklagten obläge keine Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf den Baumstumpf.

Die Verkehrssicherungspflicht habe derjenige, der für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich sei. Er habe im Rahmen des Zumutbaren diejenigen Maßnahmen zu treffen, dass sich der Straße in einem Zustand befinde, der ihre bestimmungsgemäße Verwendung so gefahrlos wie möglich zulasse und die Verkehrsteilnehmer gleichwohl vor verbleibenden Gefahren der Straße schütze. Bei öffentlichen Straßen wie bei öffentlichen Parkplätzen richte sich die Sicherungspflicht nicht nur auf die Verkehrseinrichtung als solche, sondern ganz allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen würden. Sie beschränke sich also nicht auf die Parkfläche und deren Zuwege als solche, sondern beziehe auch Zubehör wie Beleuchtungseinrichtungen mit ein. Bei Erkennbarkeit von Gefahren im Parkplatzbereich sind selbst ungünstige Wahrnehmungsbedingungen mit einzukalkulieren, sodann etwa Gegenstände wegen geschlossener Schneedecke usw. nicht erfasst werden können. Gleiches gelte für Laub.

Die Verkehrssicherungspflicht treffe bei öffentlichen Straßen denjenigen, der die Gefahrenlage durch Zulassung öffentlichen Verkehrs geschaffen habe. Hier sei der Träger der Straßenbaulast in der Verantwortung (bei einem Baumstumpf OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.08.2022 – 11 U 184/21 -). Dabei verblieb es auch, wen dieser dritten Unternehmen konkret durchzuführende Arbeiten übertrage (OLG Schleswig, Urteil vom 18.06.2015 – 7 U 143/14 -).

Danach seien die Beklagten hinsichtlich des Baumstumpfes nicht verkehrssicherungspflichtig.

Die Beklagte zu 1 stelle Ladesäulen und versorge diese mit Elektrizität. Dadurch erwachse keine originäre Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Vegetation am angrenzenden Parkplatz. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass ihr die Verkehrssicherungspflicht übertragen worden sei oder diese den Baum so abgeschnitten habe, dass der so verbleiben sei, dass er von Laub verdeckt worden sein konnte. Auch hafte die Beklagte zu 2 nicht aus §§ 280 Abs. 1m 241 Abs. 2 iVm § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1 wegen des Aufstellens und Betreibens der Ladesäule eine Nebenpflicht treffe, die an der Ladesäule angrenzenden öffentlichen Parkplätze und die an diese angrenzende Vegetation derart zu überwachen und zu pflegen, dass die Ladesäule gefahrlos angafhren werden könne.

Die Beklagte zu 2 betreibe die öffentliche Außenbeleuchtung. Sie treffe keine originäre Pflicht zur Pflege und Herrichtung der Flächen um die Straßenbeleuchtung herum. Auch hier habe der Kläger nicht dargelegt, dass ihr eine Verkehrssicherungspflicht übertragen worden wäre.

Ob die Stadt als Trägerin der Wegebaulast eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, könne in dem Verfahren gegen die Beklagten zu 1 und 2 dahinstehen, ebenso ein mögliches Mitverschulden des Klägers.

AG Hamburg-Barmbeck, Urteil vom 04.04.2023 - 816 C 113/22 -

Freitag, 28. September 2018

Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für Radwege


Der Kläger befuhr am 01.11.2015 einen mit Herbstlaub flächendeckend bedeckten Radweg. Im Bereich einer Kreuzung, an der der Radweg versetzt lief, war der Bordstein mit Laub verdeckt gewesen und er stürzte beim Überfahren des Bordsteins. Die beklagte Gemeinde hatte zuletzt den Straßenabschnitt am 26.10.2015 von Laub geräumt. 

Seine auf Schmerzensgeld und Feststellung materieller und immaterieller Schäden gerichtete Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Das OLG beabsichtigte die Berufung nach § 522 ZPO zurückzuweisen.

Nach Auffassung des OLG sei eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nach § 839 BGB iVm. Art. 34 GG , die einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen könne, nicht ersichtlich. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht orientiere bei der Benutzbarkeit von Straßen- und Wegeflächen nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs zu berücksichtigen seien. Die Sicherungspflichten stünden unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, wobei sich der Straßenverkehr den Straßenverhältnissen anpassen müsse (BGH, Urteil vom 08.04.1970 - III ZR 167/68 -; vom 05.07.1990 - III ZR 217/89 - und vom 01.07.1993 - III ZR 88/92 -).

Die Gemeinde schulde im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht ein generelles Reinhalten sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichen Laubbefall. Dies würde im Hinblick die Grenzen des Zumutbaren überschreiten und könne nicht sichergestellt werden, da im Herbst jederzeit größere Laubmengen anfallen könnten und bei Wind an bestimmten Stellen zusammengetragen werden könnten. Ein Reinigungsintervall von einer Woche, welches ausreichend sei (KG, Urteil vom 11.10.2005 - 9 U 134/04 -; das LG Wiesbaden hält auch längere Fristen für möglich, Urteil vom 16.11.2007 - 7 O 217/07 -) ,  sei auch nicht überschritten worden. Häufiger sei eine Reinigung nur notwendig, wenn besondere Mengen von Laub und eine damit verbundene Rutschgefahr oder durch eine starke Frequentierung dies erforderlich würde. Vorliegend sei eine entsprechende Verkehrsbedeutung des Radweges nicht ersichtlich.

Die Menge von Laub habe hier auch nicht zu einer vorzeitigen Reinigungsmaßnahme gezwungen. Dies sei nur der Fall, wenn sich letztlich an einer Stelle derart viel Laub ansammeln würde, dass ein Durchkommen nicht mehr möglich sei. Hier aber sei lediglich der Boden abgedeckt gewesen. Es würde dem Regelfall entsprechen, dass durch am Boden liegendes Laub dazu führe, dass Hindernisse unter dem Laub nicht gesehen werden könnten.

Selbst würde man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung annehmen wollen, läge ein gravierendes, die Haftung der Gemeinde ausschließendes Mitverschulden (§ 254 BGB) des Klägers vor. Ein Verkehrsteilnehmer müsse immer damit rechnen, dass unter dem Laub Hindernisse sind, und diesen Bereich meiden oder besondere Vorsicht obwalten lassen. Vorliegend habe sich der Vorfall zudem an einem Kreuzungsbereich ereignet, in dem mit Bordsteinkanten zu rechnen sei. Selbst wenn der Kläger den Verlauf des Radweges infolge des Laubbefalls nicht erkannt habe, könne er nicht blindlings auf einen bestimmten Verlauf vertrauen.

Das OLG beabsichtigte, die Berufung zurückzuweisen.

OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2018 - 1 U 4/18 -

Samstag, 13. August 2016

Laubfall – kein nachbarlicher Abwehr- oder Ausgleichsanspruch

Ansprüche wegen Laubfalls auf sein Grundstück durch den Baum auf dem Nachbargrundstück geltend machen kann. Das Amtsgericht verneinte den Anspruch.

Die Parteien sind benachbarte Grundstückseigentümer. Auf dem Grundstück der Beklagten steht ein alter Lindenbaum, dessen Äste sogar über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück der Klägerin ragen. Die Klägerin behauptet, jedes Jahr würde ihr Grundstück durch Samen, Blätter, Äste usw. des Lindenbaums in einem Radius von 30m bedeckt, es würden sich auf der Garagenzufahrt und dem Garagentor Laubhügel bilden und die Regenrinne würde vom Laub verstopft. Wegen dieser Beeinträchtigungen begehrte sie eine „Laubrente“ in Höhe von € 500,00/Jahr.

Das Amtsgericht verweist auf §906 BGB. Wesentliche Beeinträchtigungen durch die ortsübliche Benutzung eines Grundstücks, müssen vom Nachbar geduldet werden, wenn dies nicht durch angemessene Maßnahmen verhindert werden kann. In diesem Fall hat der Grundstücksnachbar einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld.

 Die hier von der Klägerin benannten Beeinträchtigungen zählt das Amtsgericht zu ähnlichen Einwirkungen i.S.v. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB. Es lässt allerdings dahinstehen, ob es sich um wesentliche Beeinträchtigungen handelt, die hier von der Klägerin vorgetragen wurden. Denn es läge auf Seiten des Beklagten eine ortsübliche Nutzung vor, und der Laubfall stelle eine ortsübliche Einwirkung dar, da, da eine entsprechende Gartenbepflanzung hier dem Charakter des Gebiets entspräche.

Die Beklagten könnten die vom Baum ausgehende Beeinträchtigung auch nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verhindern.

Und entscheidend ist, dass  - so das Amtsgericht – die Einwirkungen das Grundstück der Klägerin nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen würden. Abzustellen wäre hier auf das Empfinden eines Durchschnittnutzers. Selbst wenn die Klägerin, wie sie vorträgt, 3-4mal im Jahr die Regenrinne reinigen müsse und jährlich 10-15 80 Liter-Tonnen an Laub entsorge (und dies 90% des Laubs des Lindenbaums sind, wäre dies vom Durchschnittsbenutzer hinzunehmen, da dies vom Gebietscharakter geprägt wird.

AG München, Urteil vom 26.02.2013 – 114 C 31118/12 -