Ein Miteigentümer verkaufte seine
Miteigentumsanteile verbunden mit dem dazu gehörigen Sondereigentum an den Verwalter
der Wohnungseigentumsanlage. Nach der Teilungserklärung bedurfte die
Veräußerung der Zustimmung des Verwalters, die der Käufer in seiner Eigenschaft
als Verwalter auch erteilte. Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung,
mit der es die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Veräußerung
anforderte, da der Verwalter nicht in eigenen Sachen zustimmen könne. Die
dagegen gerichtete Beschwerde war erfolgreich.
Entgegen der Annahme des
Grundbuchamtes sei § 181 BGB nicht anwendbar. Diese Norm lautet:
„Ein Vertreter kann, soweit nicht ein
anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen
oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei
denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer
Verbindlichkeit besteht.“
Zwar handele es sich bei der
Verwalterzustimmung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, auf
die grundsätzlich § 181 BGB anwendbar sei. Allerdings würde sich die
Zustimmungserklärung nicht, wie § 181 BGB es verlange, als ein Rechtsgeschäft
darstellen, welches der Verwalter mit sich selbst vorgenommen habe. Bei
einseitigen Rechtsgeschäften sei für ein Insichgeschäft nach § 181 BGB erforderlich,
dass der Vertreter dieses sich selbst gegenüber als Erklärungsempfänger
vornehme (BGH, Urteil vom 27.03.1985 - VIII ZR 5/84 -). Hier aber habe der
Verwalter die Zustimmungserklärung gegenüber dem Verkäufer abgegeben. Auch wenn
er in der Zustimmungserklärung den Erklärungsempfänger nicht benannt habe, ergäbe
sich, dass er sie jedenfalls auch gegenüber dem anderen vertragsteil abgegeben
habe.
Auch sei § 181 BGB nicht
entsprechend im Hinblick auf einen möglichen Interessenkonflikt zwischen dem Verwalters als Käufer auf der einen Seite und als Interessenvertreter der
Wohnungseigentümergemeinschaft auf der anderen Seite heranzuziehen. Zwar sei
bei § 181 BGB der Interessengegensatz Motiv für die gesetzliche Regelung, zur Tathandlung
aber weder erforderlich noch ausreichend. Wenn
- wie hier - die Erklärung gegenüber
verschiedenen Dritten abgegeben werden könne, komme die Anwendung des § 181 BGB
nicht in Betracht, wenn der dritte nicht nur formal, sondern auch der Sache
nach Erklärungsempfänger ist (hier: der Verkäufer gem. § 182 BGB, denn er bedürfe
zur wirksamen Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung nach § 12
Abs. 1 WEG).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2019 - I-3 Wx 217/19 -