Die Antragsteller beabsichtigten
den Kauf einer Immobilie. Ein
Mitarbeiter eines für den Verkäufer tätigen Maklerbüros teilte der
Antragsgegnerin (Notarin) am 16.12.2013 per Mail mit, dass die Antragsteller
die Vorbereitung eines Kaufvertrages für diese Immobilie wünschten. Die
Antragsgegnerin fertigte daraufhin einen Entwurf und überließ diesen am
27.12.2013 den Antragstellern. Mit Mail vom 06.01.2014 sandten die
Antragsteller der Antragsgegnerin eine Mail, mit der sie ihre Änderungswünsche
in Vorbereitung des Beurkundungstermins mitteilten. Ferner gaben sie im Büro
der Antragsgegnerin ihre Unterlagen zur Bestellung einer Grundschuld für die finanzierende Bank ab. Mit
Mail vom 10.01.2014 teilten sodann die Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass
der Kaufvertrag nicht geschlossen würde. Die Antragsgegnerin berechnete ihr Tätigwerden
für die Vorbereitung der Beurkundung des Kaufvertrages und für die Bestellung
der Grundschuld gegenüber den Antragstellern, die diesbezüglich einen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung stellten und darauf verwiesen, sie hätten dieser keinen
Auftrag erteilt. Der Auftrag sei vielmehr vom Verkäufer bzw. für diesen durch
den vom Verkäufer beauftragten Makler erteilt worden. Das Landgericht hat den
Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller
blieb erfolglos.
Festzustellen war, ob die
Antragsteller in Bezug auf die Tätigkeiten der Antragsgegnerin als Notarin Kostenschuldner
nach § 29 Nr. 1 GNotKG waren. Kostenschuldner ist derjenige bzw. sind
(gesamtschuldnerisch) diejenigen, die dem Notar den Beurkundungsauftrag erteilen.
Allerdings, so das KG, käme es nicht darauf an, ob (wie das Landgericht
angenommen habe, die Antragsteller sich gegenüber der Antragsgegnerin „zu einer
Beurkundung entschlossen“ gezeigt hätten.
Kostenschuldner sei derjenige,
der den Beurkundungsauftrag erteilt habe oder den Antrag gestellt habe. Unter dem
Begriff des Auftrags sei jedes an den Notar gerichtetes Ersuchen zu verstehen,
dass auf die Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit gerichtet sei, ohne dass
es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedürfe. Der Beurkundungsauftrag könne
auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden; dieses Verhalten müsse nach §§
133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Verkehrssite den Schluss zulassen, es
werde ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt.
Einen Auftrag erteile regelmäßig
derjenige, der die notarielle Tätigkeit unmittelbar veranlasse, z.B. indem er
den Notar um einen Entwurf ersucht oder einen Beurkundungstermin erbittet.
Allerdings könne die Amtstätigkeit des Notars auch dadurch veranlasst werden,
indem dieser um die Änderung eines Entwurfs ersucht würde (BGH, Beschluss vom
19.01.2017 - V ZB 79/16 -). Der Umstand, dass bereits ein Beurkundungsauftrag
erteilt worden sei, würde der Annahme eines weiteren Auftrages nicht
entgegenstehen. Mehrere Auftraggeber würden dem Notar gesamtschuldnerisch als
Kostenschuldner haften, § 32 Abs. 1 GNotKG.
Für die (gesamtschuldnerische)
Kostenhaftung der Antragsteller käme es nicht darauf an, dass das Maklerbüro,
welches für den Verkäufer tätig war, der
Antragsgegnerin mitgeteilt habe, die Antragsteller wünschten die Vorbereitung des
Vertragsabschlusses (und es könne dahinstehen, ob das Maklerbüro diesbezüglich
von den Antragstellern beauftragt oder bevollmächtigt worden sei). Jedenfalls
hätten die Antragsteller, nachdem sie den Entwurf von der Antragsgegnerin
erhalten hätten, mit den übermittelten Änderungsvorstellungen ebenfalls einen
Auftrag erteilt. Zudem hätten sie mit der Überlassung der Unterlagen für die
Grundschuldbestellung einen (weiteren) Auftrag erteilt.
Anmerkung: Im Falle der
Durchführung der Beurkundung haften beide beteiligten Parteien für die Kosten
dem Notar gegenüber gesamtschuldnerisch. Will eine Partei bis zur Beurkundung (für
den Fall, dass es zu dem Beurkundungstermin doch nicht kommt) eine eigene
Kostenhaft vermeiden, darf er sich nicht direkt an den Notar wenden. Hier
hätten die Käufer (Antragsteller) zum Einen zur Vermeidung der Kostenhaft für
den beabsichtigten notariellen Kaufvertrag ihre Änderungsvorstellungen dem
Verkäufer zuleiten müssen und können und zur Vermeidung eines Auftrages für die
Grundschulden die Unterlagen erst zum Notartermin mitbringen dürfen und nach
Beurkundung übergeben dürfen.
KG, Beschluss vom 11.12.2017 - 9 W 63/16 -