Die Klägerin behauptete, ihr
Fahrzeug am 19.08.2013 im Bereich ihrer Wohnung auf der öffentlichen Straße abgestellt zu haben und flog
anschließend in Urlaub. Am 20.08.20113
stellten dort Mitarbeiter eines Umzugsunternehmens auf der Grundlage einer
straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung der beklagten Stadt zwei mobile
Halteverbotsschilder (jeweils von 7:00 – 18:00 Uhr) für den Zeitraum vom 23.
bis zum 24.08.2013 auf. Am 23.09.2013 veranlasste ein Mitarbeiter der beklagten
Stadt das Abschleppen des Fahrzeugs der Klägerin. Das beauftraget
Abschleppunternehmen gab das Fahrzeug der Klägerin gegen Zahlung von € 176,98
heraus. Die Beklagte forderte zudem eine Verwaltungsgebühr Ordnungsgeld von €
62,00.
Die Klage auf Erstattung der €
176,98 und auf Aufhebung des Bescheides war erst vor dem BVerwG erfolgreich.
Zwar sei das Aufstellen der
Verkehrszeichen auch gegenüber der abwesenden Klägerin rechtmäßig gewesen, wie
auch die Abschleppmaßnahme. Allerdings
verstoße die Auffassung der Beklagten,
die Klägerin müsse bei einer Vorlaufzeit von 48 Stunden für die Kosten
haften, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Abschleppmaßnahme sei
rechtmäßig gewesen, da das Fahrzeug in einer korrekt ausgewiesenen
Halteverbotszone angestellt gewesen sei. Daraus folge grundsätzlich die
Möglichkeit einer Kostenlast des Verantwortlichen, was auch für die
unmittelbare Zahlung an den Abschleppunternehmer gelte, die ihre Grundlage in
den landesrechtlichen Vorschriften zur Kostenerstattung finde. Ausnahmen seien aber dann geboten, wenn das
Fahrzeug ursprünglich ordnungsgemäß und erlaubt geparkt worden sei und sich die
Verkehrslage erst danach (durch das Aufstellen neuer Verkehrszeichen) geändert
habe. Das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage unter Wahrung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes müsse Berücksichtigung finden (BVerfG,
Beshcluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -). Dabei sei hier zu berücksichtigen,
dass das dauerhafte Parken eines betriebsbereiten Fahrzeuges auf öffentlichen
Straßengrund grundsätzlich statthaft sei (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1984 - 2
BvL 10/82 -), worauf insbesondere Fahrzeughalter ohne eigene Garage oder
privaten Stellplatz angewiesen seien. Der ruhende Verkehr sei vom
Gemeingebrauch umfasst. Aber der Verkehrsteilnehmer müsse damit rechnen, dass
Situationen eintreten, die eine kurzfristige Änderung der bestehenden
Verkehrsregelungen erfordern. Damit sei das Vertrauen in die Möglichkeit
dauerhaften Parkens wegen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme gem. § 1
Abs. 1 StVO von vornherein eingeschränkt mit der Folge, dass der Fahrzeugverantwortliche
als Inhaber der Sachhherrschaft Vorsorge für den Fall einer Änderung der
Verkehrslage treffen müsse.
Als Sachangemessen sei eine
Vorlaufzeit von drei vollen Tagen anzunehmen, weshalb eine Kostenbelastung erst
ab dem vierten Tag nach Aufstellung des Verkehrszeichens in Betracht käme. Zwar könne es sein, dass
kurzfristig (z.B. wegen eines Wasserrohrbruchs) Maßnahmen erforderlich wären;
derartige Gründe würden aber nicht aus der Sphäre des Fahrzeughalters stammen,
was erst recht bei einer privaten Sondernutzung (hier: für einen Umzug) gelte.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Gefahrenabwehr auf der Primärebene
ohnehin ein Eingriff zu lässig sei, was allerdings nicht von der Frage abhängig
ist, wer auf der Sekundärebene für die Kosten aufzukommen habe.
BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 - 3 C 25/16 -