Die gegen die Zwischenverfügung
eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen, da nach Ansicht des OLG ein
Eintragungshindernis bestünde. Die Auflassung (Eigentumsübertragung) nach §§ 20
GBO, 925 BGB bedürfe gem. §§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 WEG der Zustimmung des
Verwalters, da es sich hier insbesondere nicht um die erste Veräußerung nach Teilung
handele. Der Umstand, dass die Eigentumsrechte nach der ersten Veräußerung
wieder nur in einer Hand lägen, würde daran nichts ändern.
Der Beschluss vom 12.05.2014 zur
Verwalterbestellung des J. entfalte keine Wirkung. An diesem Tag bestand weder
eine Wohnungseigentümergemeinschaft noch eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
(auf die das Wohnungseigentumsgesetz vorverlagert würde). Aus § 10 Abs. 7 S. 4
WEG folge, dass es keine Ein-Person-Gemeinschaft gäbe (BGH vom 05.06.2008 - V ZB
85/07 -) mit der Folge, dass der gefasste Beschluss nichtig sei; die gelte sowohl
für Beschlüsse des teilenden Eigentümers wie auch für einen späteren
Alleineigentümer. Der teilende Eigentümer (wie auch der spätere
Alleineigentümer) könne den Verwalter in der Teilungserklärung bestellen (BGH
vom 12.09.2013 - VII ZR 308/12 -) oder sich auch dort Ermächtigung zur
Bestellung eines Verwalters einräumen. Es könne dahinstehen, ob der Beschluss vom
12.05.2014 als Änderung der Teilungserklärung angesehen werden kann, da diese
jedenfalls nicht im Grundbuch gewahrt worden wäre und hier auch nicht dargelegt
worden sei, dass die Sondernachfolger der Verwalterbestellung beigetreten seien.
Es sei auch nicht ersichtlich,
dass die Verwalterzustimmung wirksam ersetzt worden sei. Zwar könnte vorliegend
nach § 26 Abs. 3 WEG die Verwalterzustimmung durch einen 2/3-Mehrheitsbeshcluus
der Eigentümerversammlung in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachgewiesen werden.
Doch in dem Abschluss des Vertrages mit einem Erwerber könne dies nicht gesehen
werden, da im Juli 2017 eventuell bereits eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
bestand und damit die einseitige Erklärung des Beteiligten zu 1. nicht ausreiche.
Mit den Mitteln des Grundbuchverfahrens (§ 29 GBO) sei nicht festzustellen, wann
ggf. der Beteiligte zu 1. den Besitz den Beteiligten zu 2. und 3. überließ. Im
Rahmen einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft wären diese daher aber
als Vormerkungsberechtigte an der Bestellung des Verwalters zu beteiligen
gewesen.
KG, Beschluss vom 03.05.2018 - 1 W 370/17 -