Die Rechtsanwälte Dr. N., Dr. K und
der Kläger gründeten mit einem Anteil von je 1/3 eine Rechtsanwalts-GbR (Gesellschaft
bürgerlichen Rechts), die ihrerseits Alleingesellschafterin der beklagten GmbH
wurde. Der Kläger war bis zu seiner
Abberufung am 31.10.2014 Geschäftsführer derselben gewesen. Die Beklagte schloss mit den Gesellschaftern
der GbR Anstellungsverträge ab. In dem Anstellungsvertrag des Klägers hieß es: „Die
Zuständigkeit des Dienstnehmers umfasst den anwaltlichen und kaufmännischen
Bereich der Geschäftsführung.“ An Mai 2015 zahlte die Beklagte dem Kläger keine
Vergütung mehr. Im Juni mahnte der Kläger seine Vergütung für Mai und Juni 2015
an, woraufhin die Beklagte die Beklagte den Dienstvertrag des Klägers zum 31.07.2015
kündigte, verbunden mit einer sofortigen Freistellung. Nach erneuter Anmahnung
seiner ausstehenden Vergütung kündigte der Kläger seinen Dienstvertrag mit
Schreiben vom 10.07.2015 fristlos. Mit seiner Klage forderte er die Vergütung
für den Zeitraum vom 01.05. bis 09.07.2015 sowie für die Zeit vom 10.07. bis
31.08.2015 Schadensersatz und die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis
durch seine fristlose Kündigung vom 10.07.2015 beendet worden sei.
Das Landgericht gab der Klage
bezüglich des Vergütungsanspruchs bis 09.07.2015 sowie dem Feststellungsantrag
statt. Das OLG hatte auf die Berufung beider Parteien die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen und dem Kläger, der seinen Feststellungsantrag nicht
aufrechterhalten hatte, den begehrten Schadensersatzanspruch zugesprochen.
Die Revision der Beklagten führte
zur Aufhebung des Urteils des OLG und zur Zurückverweisung.
Der BGH stellte darauf ab, dass
zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrages eines Geschäftsführers
bei Fehlen abweichender Regelungen in der Satzung der Gesellschaft nur die
Gesellschafterversammlung befugt sei. Diese Annexkompetenz begründe sich
daraus, dass derartige Änderungen geeignet seien, die Entscheidungen der
Gesellschafter über seine Organstellung in erheblicher Weise zu beeinflussen und
eine kollegiale Rücksichtnahme durch den aktuellen Geschäftsführer begegnet
werden solle (BGH vom 08.12.1997 - II ZR 236/96 -). Keinen Einfluss habe es
allerdings, dass der Kläger bereits am 31.10.2014 abberufen worden sei, da der
Dienstvertrag des abberufenen Geschäftsführers erst dann unter die
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des (neuen) Geschäftsführers falle,
wenn sich das Geschäftsführerverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches
Anstellungsverhältnis umgewandelt hätte (BGH vom 23.02.1984 - II ZR 2/83 -). Der
Zeitablauf führe nicht zu einer Umwandlung. Es würde vorliegend an einem
Vortrag ermangeln, weshalb sich der Dienstvertrag in ein normales
Anstellungsverhältnis umgewandelt haben sollte. Der ursprüngliche Dienstvertrag
sei auch nicht als gewöhnlicher Anstellungsvertrag abgeschlossen worden, sondern
umfasse ausdrücklich die Geschäftsführung.
Die Beklage habe aber
vorgetragen, es habe eine Vereinbarungen der drei Gesellschafter am 23.03.
und/oder 04.05.2015 gegeben. Dazu müsste das Berufungsgericht Feststellungen
treffen. Es käme in Betracht, dass diese Vereinbarung der drei Gesellschafter
der GbR einen Beschluss der Alleingesellschafterin
der GmbH darstellen könnten und damit des für eine Abänderung des Dienstvertrages
zuständigen Organs derselben, welches für die Abänderung zuständig sei. Aber
auch wenn es sich nicht um einen Beschluss der Alleingesellschafterin handele, käme
in Betracht, dass sich die Beklagte nach § 328 Abs. 1 BGB auf die Vereinbarung
berufen könne, da die Gesellschaft als Dritte aus einer Vereinbarung ihrer
Gesellschafter selbst Rechte herleiten könne und damit Ansprüche eines an der
Vereinbarung beteiligten Gesellschafters abwehren könne ( BGH vom 15.03.2010 -
II ZR 4/09 -), was auch dann gelte, wenn die Vereinbarung nicht die Gesellschafter
der Gesellschaft getroffen hätten, sondern die Gesellschafter ihrer
Alleingesellschafterin.
BGH, Urteil vom 03.07.2018 - II ZR 452/17 -