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Donnerstag, 11. März 2021

Umsetzen von Fahrzeugen von Privatparkplätzen in den öffentlichen Straßenverkehrsraum

Der Rechtsstreit betraf eine straßenrechtliche Verfügung, mittels der der gewerblich tätigen Klägerin untersagt wurde, ein auf einem privaten Grundstück geparktes Fahrzeug (im Auftrag des Grundstückseigentümers) in den öffentlichen Raum umzusetzen. Dabei handelte es sich bei der Klägerin um einen privaten Dienstleister zur Parkraumüberwachung auf privaten Grundstücken. Sie verbrachte widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf einen freien Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum, der sich in der Nähe des Abschlepportes befand und unterrichte die Abgeschleppten nach Zahlung der Abschleppkosten von dem Standort des Fahrzeuges.

Gegen die Verfügung erhob die Klägerin Klage, der das Verwaltungsgericht (VG) stattgab.

Das VG verwies darauf, dass nicht das Straßenrecht des Landes, sondern zunächst die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des Umsetzens der Fahrzeuge von einem privaten Grundstück in den öffentlichen Straßenraum maßgeblich sei, auch bei der Beurteilung der Fragen ob das Abstellen im öffentlichen Straßenraum eine zulässige Teilnahme am ruhenden Verkehr sei. § 14 Abs. 1 NStrG gestatte jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften den gebrauch der Straße (Gemeingebrauch). Im Rahmen dieses Gemeingebrauchs habe der fließende Verkehr Vorrang vor dem ruhenden Verkehr und eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus sei eine Sondernutzung (§ 18 Abs. 1 S. 1 NStrG). Würde die Straße ohne Erlaubnis genutzt oder komme der berechtigte seinen Verpflichtungen nicht nach könne die zuständige Behörde die Beendigung der Nutzung anordnen oder die Erfüllung von Auflagen fordern (§ 22 NStrG). Die zulässige Teilnahme am Straßenverkehr (einschl. dem ruhenden Verkehr) ergäbe sich aber abschließend nur aus dem bundesrechtlich geregelten Straßenverkehrsrecht. So habe das BVerwG bereits im Urteil vom 03.06.1982 - 7 C 73/79 - entschieden, dass in § 12 Abs. 2 StVO das Parken von Kraftfahrzeugen als verkehrsüblicher und gemeinverträglicher Vorgang des ruhenden Verkehrs geregelt worden sei und nur nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sei.

Ist damit aber die StVO für das Umsetzen maßgeblich, müsse sich die Verfügung daran orientieren, mit der die Umsetzung in allen Gemeindestraßen untersagt wurde, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien. Dass bei dem Umsetzen Verstöße gegen die Vorgaben der StVO durch die umgesetzten Fahrzeuge erfolgt seien, sei nicht geltend gemacht worden. Da das Parken Bestandteil des ruhenden Verkehrs sei, wenn es sich wie hier um zugelassene und betriebsbereite Fahrzeuge handele, könne dies nicht verboten werden, zumal die Fahrzeuge nach Angaben der Klägerin regelmäßig innerhalb von sechs Stunden ausgelöst und wieder in Betrieb genommen würden. Alleine der Umstand, dass die Klägerin gewerbliche handele, sei nicht maßgeblich, zumal hinzu kommen würde, dass es im Interesse der Klägerin sei, dass die Fahrzeuge wieder in Betrieb genommen würden, da so die Klägerin von den Betroffenen die Kosten erstattet bekäme.

VG Hannover, Urteil vom 01.09.2020 - 7 A 5261/18 -

Donnerstag, 27. September 2018

Halteverbot: Nachträgliche Anordnung und Vorlauffrist für kostenpflichtige Abschleppmaßnahme


Die Klägerin behauptete, ihr Fahrzeug am 19.08.2013 im Bereich ihrer Wohnung auf der öffentlichen  Straße abgestellt zu haben und flog anschließend in Urlaub.  Am 20.08.20113 stellten dort Mitarbeiter eines Umzugsunternehmens auf der Grundlage einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung der beklagten Stadt zwei mobile Halteverbotsschilder (jeweils von 7:00 – 18:00 Uhr) für den Zeitraum vom 23. bis zum 24.08.2013 auf. Am 23.09.2013 veranlasste ein Mitarbeiter der beklagten Stadt das Abschleppen des Fahrzeugs der Klägerin. Das beauftraget Abschleppunternehmen gab das Fahrzeug der Klägerin gegen Zahlung von € 176,98 heraus. Die Beklagte forderte zudem eine Verwaltungsgebühr Ordnungsgeld von € 62,00.

Die Klage auf Erstattung der € 176,98 und auf Aufhebung des Bescheides war erst vor dem BVerwG erfolgreich.

Zwar sei das Aufstellen der Verkehrszeichen auch gegenüber der abwesenden Klägerin rechtmäßig gewesen, wie auch die Abschleppmaßnahme.  Allerdings verstoße die Auffassung der Beklagten,  die Klägerin müsse bei einer Vorlaufzeit von 48 Stunden für die Kosten haften, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die Abschleppmaßnahme sei rechtmäßig gewesen, da das Fahrzeug in einer korrekt ausgewiesenen Halteverbotszone angestellt gewesen sei. Daraus folge grundsätzlich die Möglichkeit einer Kostenlast des Verantwortlichen, was auch für die unmittelbare Zahlung an den Abschleppunternehmer gelte, die ihre Grundlage in den landesrechtlichen Vorschriften zur Kostenerstattung finde.  Ausnahmen seien aber dann geboten, wenn das Fahrzeug ursprünglich ordnungsgemäß und erlaubt geparkt worden sei und sich die Verkehrslage erst danach (durch das Aufstellen neuer Verkehrszeichen) geändert habe. Das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes müsse Berücksichtigung finden (BVerfG, Beshcluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -). Dabei sei hier zu berücksichtigen, dass das dauerhafte Parken eines betriebsbereiten Fahrzeuges auf öffentlichen Straßengrund grundsätzlich statthaft sei (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1984 - 2 BvL 10/82 -), worauf insbesondere Fahrzeughalter ohne eigene Garage oder privaten Stellplatz angewiesen seien. Der ruhende Verkehr sei vom Gemeingebrauch umfasst. Aber der Verkehrsteilnehmer müsse damit rechnen, dass Situationen eintreten, die eine kurzfristige Änderung der bestehenden Verkehrsregelungen erfordern. Damit sei das Vertrauen in die Möglichkeit dauerhaften Parkens wegen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme gem. § 1 Abs. 1 StVO von vornherein eingeschränkt mit der Folge, dass der Fahrzeugverantwortliche als Inhaber der Sachhherrschaft Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrslage treffen müsse.

Als Sachangemessen sei eine Vorlaufzeit von drei vollen Tagen anzunehmen, weshalb eine Kostenbelastung erst ab dem vierten Tag nach Aufstellung des Verkehrszeichens  in Betracht käme. Zwar könne es sein, dass kurzfristig (z.B. wegen eines Wasserrohrbruchs) Maßnahmen erforderlich wären; derartige Gründe würden aber nicht aus der Sphäre des Fahrzeughalters stammen, was erst recht bei einer privaten Sondernutzung (hier: für einen Umzug) gelte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Gefahrenabwehr auf der Primärebene ohnehin ein Eingriff zu lässig sei, was allerdings nicht von der Frage abhängig ist, wer auf der Sekundärebene für die Kosten aufzukommen habe.

BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 - 3 C 25/16 -

Samstag, 9. Juli 2016

Abschleppen vom Kundenparkplatz nach Überschreiten der Höchstparkzeit

Etliche Discounter haben eigene Parkplätze, die sie ihren Kunden kostenfrei zur Verfügung stellen. Häufig ist die Parkdauer zeitlich limitiert. Und was geschieht, wenn die Parkdauer überschritten wird ?

Die Beklagte hatte ihr Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz von 8.00 – 10.05 Uhr abgestellt. Die Höchstparkdauer war gemäß Beschilderung auf 90 Minuten beschränkt. Von der Klägerin wurde das Fahrzeug umgesetzt. Die Klägerin war auf Grund eines Rahmenvertrages mit dem Discounter verpflichtet, unberechtigt abgestellte Fahrzeuge zu entfernen.  Mit der Klage machte die Klägerin neben den Kosten der Halteranfrage und Mahnkosten im wesentlichen die Abschleppkosten geltend. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht, welche die Revision gegen seine Entscheidung zuließ, wies sie ab. Der BGH stellte das erstinstanzliche Urteil zu Gunsten der Klägerin wieder her.

Der BGH sieht hier die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag durch den Discounter als gegeben an; die Klägerin kann hier aus abgetretenen Recht auf Zahlung klagen.

Zunächst ist Voraussetzung, dass die Geschäftsführung dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht. Dies, so der BGH, sei immer dann der Fall, wenn der Schuldner von einer Verbindlichkeit befreit würde. Entsprechendes gelte, wenn ein Grundstückseigentümer eine Eigentumsbeeinträchtigung selbst beseitige.

Die Entfernung des Fahrzeuges wäre auch für die Beklagte vorteilhaft. Denn dadurch würde sie von ihrer eigenen Verpflichtung zur Beseitigung der Störung nach §§ 861 Abs. 1 bzw. 862 Abs. 1 S. 1 BGB befreit worden. Für die Beklagte bestanden auch keine kostengünstigeren Möglichkeiten, da zu berücksichtigen ist, dass der Discounter die sofortige Beseitigung verlangen konnte und den Anspruch im Wege der Selbsthilfe durchsetzen durfte. Die Beklagte bzw. der Fahrer des Fahrzeugs war aber mangels Anwesenheit gar nicht in der Lage gewesen, zu handeln.

Da sich ein wirklicher Wille der Beklagten für eine Durchführung der Maßnahme durch den Discounter resp. die Klägerin nicht ergibt, ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen. Da die Entfernung des Fahrzeuges im Interesse der beklagten lag, würde auch ihr mutmaßlicher Wille darauf gerichtet sein.


BGH, Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 -

Freitag, 15. August 2014

Stadt Köln: Duldung grob rechtswidrigen Verhaltens der Verwaltung ?

Die Erlebnisse des A. Barthenheier mit der Marktverwaltung und dem Rechts- und Versicherungsamt der Stadt Köln

Ein Erlebnis, wie man es sich nicht wünscht: Herr A. Barthenheier will morgens nach 6.30 mit seinem Fahrzeug wegfahren, doch es steht nicht mehr dort, wo es abgestellt war. Kein Diebstahl, es wurde abgeschleppt, obwohl nach der Beschilderung dies ausgeschlossen wäre. 

1.  Sachverhalt


Die Vorgeschichte:

Beschilderung 
Herr A. Barthenheier parkte am  22.11.2013 sein Fahrzeug  - wie häufig  an der Kalker Hauptstraße in Höhe Hausnummer 124  in Köln-Kalk. Nach der üblichen Ausschilderung bestand dort ein  eingeschränktes Halteverbot auf dem (von ihm genutzten) Seitenstreifen und konnte im übrigen dort mit Parkschein werktags zwischen 9.00 und 18.00 Uhr geparkt werden.  Zusätzlich waren dort an diesem Tag Schilder aufgestellt, die ein absolutes Halteverbot „auch auf dem Seitenstreifen“ auswiesen, allerdings „nur Samstag am 26.11.2013 bis 04.01.2014 ab 6- h“.

Morgens musste Herr Barthenheier feststellen, dass sein Fahrzeug nicht mehr vorhanden war. Eine anwesende Marktbeschickerin gab ihm gegenüber an, das Fahrzeug sei gegen 6.30 Uhr abgeschleppt worden und übergab ihm die Kopie eines Sicherstellungsscheins. Aufwendig musste er nun den Wagen wieder vom Hof des beauftragten Abschleppunternehmens abholen, gegen Zahlung von € 146,24.
Dort war der Wagen von A. Barthenheier abgestellt

Am 30.11.2013 begab sich Herr Barthenheier noch einmal an den Ort und befragte die dortige Marktbeschickerin zum Vorgang. Sie wollte von ihm den Sicherstellungsschein wieder, da dieser falsch sei. Bei Durchsicht fiel nun auf, dass wohl die Maktbeschickerin selbst diesen als „Mitarbeiter der Stadt Köln“ unterschrieben hatte und damit den Abschleppvorgang veranlasst hätte.

Was nun folgte:

Stand der Marktfrau
Herr Barthenheier beschwerte sich bei der Marktverwaltung, die nach dem ihm von der Marktfneschickerin übergebenen äußeren Anschein des Sicherstellungsauftrag das Abschleppen veranlasst haben soll. Er wies darauf hin, dass das absolute Halteverbot erst ab 26.11.2014 gelten würde, nicht bereits am 23.11.2014 galt.

Mit Schreiben vom 05.12.2013 teilte das Rechts- und Versicherungsamt der Stadt Köln Herrn Barthenheier mit, die Abschleppkosten von € 108,24 wären an ihn angewiesen worden. Nach einem anwaltlichen Schreiben des Verfassers wurde am 11.12.2013 mitgeteilt, dass ein Schreiben an Herrn Barthenheier betreffend der Erstattung der restlichen € 38,00 leider fehlerhaft adressiert worden sei und retourniert wurde; der Betrag würde („aus technischen und arbeitsorganisatorischen Gründen“) „heute“ angewiesene. Der Sachbearbeiter der Stadt Köln bat ferner um Mitteilung, ob „die von unglücklichen Umständen begleitete Angelegenheit … nunmehr als erledigt betrachtet werden kann“. Der Verfasser wies darauf hin, dass bisher nicht erklärt wurde, wie es zu der unrechtmäßigen Aktion gekommen sei und dass im übrigen auch die Anwaltsgebühren an ihn zu zahlen wären. Nachdem bis zum 19.12.2013 der Betrag von € 38,00 (wohl Verwarngeld und Kosten der Verwaltung) nicht gezahlt waren, wurde die Behörde an diesem Tag an die Erledigung erinnert. Zusätzlich erfolgte die Aufforderung mitzuteilen, woraus sich die Ermächtigung der handelnden Personen zur Durchführung der Abschleppmaßnahme ergeben hätte. Am 20.12.2013 teilte der zuständige Sachbearbeiter der Kölner Stadtverwaltung mit, die Stadtkasse wäre veranlasst, den Betrag von € 38,00 zu zahlen. Zusätzlich bat er im Hinblick auf „die Festtage“ um eine Fristerstreckung vom 27.12.2013 auf den 17.01.2014.  Am 20.12.2013 wurde dann Herrn Barthenheier der Betrag von € 38,00 gutgeschrieben, am 27.01.2014 schließlich die Anwaltsgebühren.

2. Rechtliche Konsequenzen und Stellungnahme


2.1. Mit Schreiben vom 09.02.2014 wurde Strafanzeige erstattet (StA Köln 83 UJs 24/14). Im Hinblick auf ein Schreiben der Stadt Köln vom 13.01.2014 ging der zuständige Oberstaatsanwalt davon aus, dass damit der Vorgang aufgeklärt sei und eine strafbare Handlung nicht gegeben sei. In diesem an den Verfasser als anwaltlichen Bevollmächtigten adressierten Schreiben wurde u.a. ausgeführt:

In der Annahme, die Beschilderung durch die zuständige Behörde sei korrekt vorgenommen worden, musste im Rahmen der Veranstaltungsverantwortung gegen den Zustandsstörer die Maßnahme der Fahrzeugabschleppung ergriffen werden. Erst im Nachhinein wurde festgestellt, dass der Fahrzeugführer aufgrund der fehlerhaften Beschilderung nicht hat wissen können, dass am 23.11.2013 das Absolute Halteverbot an dieser Stelle galt. Es war somit ein Versehen des verantwortlichen Marktaufsehers. … Da die Stadt Köln derzeit 38 Veranstaltungsplätze unterhält, haben die diensthabenden Marktaufsichtsbeschäftigten über mehrere Veranstaltungen am selben Tag die Verantwortung über die rechtzeitige Freistellung. Aufgrund eines personellen Engpasses am besagten Tag hatte der Marktaufseher nicht mehr auf das relativ späte Eintreffen des beauftragten Unternehmens (Anm: gemeint ist das Abschleppunternehmen) gewartet. Statt dessen hatte eine vor Ort anwesende Veranstaltungsteilnehmerin respektive Marktbeschickerin die veranlasste Maßnahme „vertretungsweise“ beobachtet. Dieses Verfahren wird nur in Ausnahmefällen von Seiten der Dienststelle akzeptiert. Dass hier der Sicherstellungsauftrag fälschlicherweise von der Marktbeschickerin abschließend abgezeichnet wurde, war von der Verwaltung weder beabsichtigt noch veranlasst worden.“

Vorausgegangen war der Mitteilung des Oberstaatsanwalts eine Besprechung bei der Marktverwaltung, bei der aber der zuständige Marktaufseher nicht anwesend war; einen Aktenvermerk über die Besprechung stellte der Oberstaatsanwalt dem Verfasser zur Verfügung. In diesem Vermerk heißt es u.a.:

"Die Wochenmärkte müssen vor ihrer jeweiligen Eröffnung von einem Mitarbeiter der Marktverwaltung kontrolliert bzw. eröffnet werden- Dieser Mitarbeiter ist auch verantwortlich / berechtigt Abschleppvorgänge zu veranlassen."

Der Verfasser wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, dass überhaupt eine Prüfung der Beschilderung vor der Abschleppmaßnahme vorgenommen wurde. Er wies ferner darauf hin, dass der Sicherstellungsauftrag von einem verantwortlichen Mitarbeiter der Stadt zu unterschreiben ist, und ein Marktbeschicker dazu nicht berechtigt ist. Insoweit ist hier anzumerken, dass es sich um einen hoheitlichen Vorgang handelt, der nicht nach Gutdünken Dritten (die nicht als "beliehene Unternehmer" hoheitlich tätig werden dürfen)  übertragen werden kann.

Nach dieser Stellungnahme des Verfassers vom 05.04.2014 erfolgte die Mitteilung des Oberstaatsanwalts am 17.07.2014 (abgesandt am 04.08.2014), dass der damals zuständige Marktaufseher im Mai verstorben sei und deshalb nicht mehr hätte vernommen werden können, die Marktbeschickerin angegeben habe, sie wäre von diesem zur Unterschrift des Abschleppprotokolls (Sicherstellungsauftrag) veranlasst worden und hätte lediglich versehentlich im falschen Kästchen unterschrieben.

2.2. Es drängt sich hier der Eindruck auf, dass ein rechtswidriges Handeln der Stadt Köln (Marktverwaltung) gedeckt werden soll. Wie sollte der Abschleppvorgang durchgeführt werden, wenn der Sicherstellungsauftrag nicht einmal von einen Verantwortlichen unterschrieben wird ? Schon diese Frage spricht gegen ein Versehen der Marktbeschickerin (auch wenn diese eventuell durch den verstorbenen Marktaufseher oder die Abschleppfirma, deren Mitarbeiter wohl nicht verantwortlich vernommen wurden, dazu veranlasst wurde, um den Vorgang durchzuführen.

Es ist suspekt, dass derartige Maßnahmen ohne konkrete vorherige Kontrolle und lediglich in „Annahmen“ durchgeführt werden, obwohl doch vor Ort ohne weiteres die Beschilderung festgestellt werden kann. Unabhängig davon, dass der 26.11.2013 der erste Tag des „Samstags-" Verbots ein Dienstag war, stand die Beschilderung mir einer Autolänge hinter dem Fahrzeug des Herrn Barthenheier. Dass sich die Marktbeschickerin am Samstag, 23.11.2013 über den abgestellten Wagen geärgert hatte (nachdem es bereits im Vorfeld zwischen Händlern und Verwaltung Streit um den Standort für diesen Markt gab), mag sein. Dass sie von daher wollte, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird, ist emotional nachvollziehbar. Dass sich hier allerdings die Verwaltung über alle rechtlichen Grundlagen hinwegsetzt und eine Maßnahme vollzieht, die schlicht grob rechtswidrig ist, ist unentschuldbar. Ein derartiges Gebaren der Verwaltung lässt allenfalls ein gehöriges Misstrauen gegen diese zu, da nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sie rechtsstaatlich handelt.

Wenn dann noch ein Ermittlungsverfahren derart geführt wird, dass der Eindruck entsteht, es würde  lediglich nach Einstellungsgründen gesucht, um nicht die staatliche Verwaltung zu diskreditieren, fördert dies auch nicht den Glauben an einen Rechtsstaat.

Betrachtet man zudem die verzögerliche Handhabung bei der Verwaltung (z.B. was die Erstattung der Gelder anbelangt),  wäre man froh, wenn diese staatliche Verwaltung bei entsprechenden Vorgängen bei ihren Bürgern mehr Nachsicht hätte, nämlich die gleiche Latte anlegen würde wie in eigenen Dingen.

Als Erkenntnis aus diesem Vorgang bleibt festzuhalten:

Es wurde eine Abschleppmaßnahme durchgeführt, obwohl diese nach der Beschilderung nicht zulässig war. Entweder haben sich der oder die Verantwortlichen über die tatsächliche Rechtslage gemäß der Beschilderung hinweggesetzt oder aber es wird durch die zuständige Verwaltung nicht sichergestellt, dass vor der Durchführung derartiger Maßnahmen geprüft wird, ob der beschilderte Zustand demjenigen entspricht, der bestehen sollte. Bedenkt man, dass der zuständige Marktaufseher den Markt kontrollieren bzw. eröffnen muss, ergibt sich schon daraus seine Pflicht, die Beschilderung zu prüfen. Ein Unterlassen derartiger Prüfungen ist nicht nur leichtfertig, sondern stellt m.E. einen dolus eventualis in Bezug auf rechtswidrige Maßnahmen dar, die in der angeblichen Annahme einer anderweitigen Beschilderung erfolgen. 

Wer als Kraftfahrer ein Verbotszeichen übersieht (sei es in Bezug auf die Geschwindigkeit, aber auch in Bezug auf ein Halteverbot) hat mit einer Ahndung zu rechnen. Sein Versehen zählt nicht. Wird aber geahndet, mit weitreichenden Folgen für den Betroffenen, soll dies wohl hinzunehmen sein, auch wenn die Maßnahme rechtswidrig ist. Diese Zweiteilung der Ansicht zur Befolgung von Verkehrszeichen ist nicht plausibel und lässt sich unter dem Stichwort Behördenwillkür subsumieren. 

Nachfolgend ein Vorgang aus Frankfurt am Main aus dem Jahr 2009.