Die Klägerin klagte gegen die Beklagte
wegen eines von ihr veröffentlichten Buches, welches mittels einer Drohne
gefertigte Luftbildaufnahmen von Installationen von Künstlern enthielt mit dem
Antrag, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln, ohne ihre Einwilligung
die Veröffentlichung von Abbildungen, Vervielfältigungen und Verbreitung (selbst oder durch Dritte) von
Werken bestimmter Künstler zu unterlassen und begehrte darüber hinaus
Schadensersatz. Das Landgericht gab der Klage statt. Im Rahmen der Berufung
wurde vom OLG lediglich der Schadenersatzanspruch heruntergesetzt. Die vom OLG
zugelassene Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen.
Die Aktivlegitimation der Klägerin
(ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, dessen satzungsgemäßer
Zweck die treuhänderische Wahrnehmung der Nutzungs- und Einwilligungsrechte sowie
der Vergütungsansprüche von Urhebern und Leistungsberechtigten im visuellen
Bereich war, stand fest (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 iVm. §§ 16, 17 UrhG). Die Beklagte,
so der BGH, habe in die den Urhebern nach §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 iVm. §§ 16,
17 UrhG zustehenden Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke
eingegriffen.
Es handele sich um bildliche
Widergaben von Installationen der Künstler gehandelt, die iSv. § 16 Abs. 1 UrhG
vervielfältigt worden seien. Dazu würde jede körperliche Festlegung eines Werks
zählen, die geeignet sei, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art
mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen, einschließlich der bildlichen
Wiedergabe von körperlicher Kunst (BGH, Urteil vom 23.02.2017 – I ZR 92/16 -).
Die Beklagte habe durch den Vertrieb der Bücher mit Lichtbildern der
Installationen, auch in das Verbreitungsrecht der Urheber eingegriffen (BGH
aaO.).
Es habe sich nicht um erlaubte
Nutzungen der dargestellten Werke nach § 59 Abs. 1 UrhG gehandelt. Danach sei
es nur erlaubt, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen befänden, mit Mitteln der Malereien oder Grafik, Lichtbild oder Film zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. De Aufstellung eines
Kunstwerks an einem öffentlichen Ort bringe zum Ausdruck, dass das Werk der
Allgemeinheit gewidmet sei und damit jedermann es abbilden und diese Abbildung
verwerten dürfe.
Bei der Auslegung von § 59 Abs. 1
S. 1UrhG (Panoramafreiheit) sei zu berücksichtigen, dass diese Reglung der
Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG diene. Danach könnten die Mitgliedstaaten
für bleibend an öffentlichen Orten befindlichen Werken der Baukunst oder von Plastiken
Ausnahmen von Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts vorsehen. Wenn sie eine
Ausnahme von der Beschränkung des Vervielfältigungsrechts vornehmen könnten,
könnten sie auch eine Ausnahme von Beschränkungen vom Verbreitungsrecht
vornehmen, soweit dies durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung
gerechtfertigt sei.
Vorliegend handele es sich bei den
Fotografien um Lichtbilder iSv. § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG. Die Installationen
hätten sich „an“ öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befunden, wenn sie
von dort aus wahrnehmbar gewesen wären, unabhängig davon, ob das Werk selbst
öffentlich zugänglich wäre. Wege, Straßen und Plätze seien „öffentlich“, wenn
sie für jedermann frei zugänglich seien.
Hier seien die Installationen von
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden.
Die Lichtbilder seien aber
mittels Drohnen aus dem Luftraum gefertigt worden. Solche Lichtbilder seien von
der durch § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG gewährleisteten Panoramafreiheit nicht erfasst.
§ 59 Abs. 1 S. 1 UrhG stelle eine Schrankenbestimmung dar, die es dem Publikum
ermöglichen soll, das, was es mit eigenen Augen von der öffentlich zugänglichen
Straße, Weg oder Platz sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder Film
zu betrachten. Diese Freiheit gelte aber nicht, wenn der Blick z.B. durch
Fotografie von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert
werden soll (BGH, Urteil vom 05.06.2003 - I ZR 192/00 -, Hundertwasserhaus). Auch
seien keine Aufnahmen des Werks erfasst, die unter Verwendung von Hilfsmitteln
(wie Leitern) oder nach Beseitigung von bildschützenden Vorrichtungen (wie Hecken)
angefertigt würden. Dies gelte auch für die Zuhilfenahme von Fluggeräten wie
hier der Drohne.
BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 67/23 -