Die Klägerin klagte gegen die Beklagte wegen eines von ihr veröffentlichten Buches, welches mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von Installationen von Künstlern enthielt mit dem Antrag, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln, ohne ihre Einwilligung die Veröffentlichung von Abbildungen, Vervielfältigungen und Verbreitung (selbst oder durch Dritte) von Werken bestimmter Künstler zu unterlassen und begehrte darüber hinaus Schadensersatz. Das Landgericht gab der Klage statt. Im Rahmen der Berufung wurde vom OLG lediglich der Schadenersatzanspruch heruntergesetzt. Die vom OLG zugelassene Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen.
Die Aktivlegitimation der Klägerin (ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, dessen satzungsgemäßer Zweck die treuhänderische Wahrnehmung der Nutzungs- und Einwilligungsrechte sowie der Vergütungsansprüche von Urhebern und Leistungsberechtigten im visuellen Bereich war, stand fest (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 iVm. §§ 16, 17 UrhG). Die Beklagte, so der BGH, habe in die den Urhebern nach §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 iVm. §§ 16, 17 UrhG zustehenden Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen.
Es handele sich um bildliche Widergaben von Installationen der Künstler gehandelt, die iSv. § 16 Abs. 1 UrhG vervielfältigt worden seien. Dazu würde jede körperliche Festlegung eines Werks zählen, die geeignet sei, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen, einschließlich der bildlichen Wiedergabe von körperlicher Kunst (BGH, Urteil vom 23.02.2017 – I ZR 92/16 -). Die Beklagte habe durch den Vertrieb der Bücher mit Lichtbildern der Installationen, auch in das Verbreitungsrecht der Urheber eingegriffen (BGH aaO.).
Es habe sich nicht um erlaubte Nutzungen der dargestellten Werke nach § 59 Abs. 1 UrhG gehandelt. Danach sei es nur erlaubt, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befänden, mit Mitteln der Malereien oder Grafik, Lichtbild oder Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. De Aufstellung eines Kunstwerks an einem öffentlichen Ort bringe zum Ausdruck, dass das Werk der Allgemeinheit gewidmet sei und damit jedermann es abbilden und diese Abbildung verwerten dürfe.
Bei der Auslegung von § 59 Abs. 1 S. 1UrhG (Panoramafreiheit) sei zu berücksichtigen, dass diese Reglung der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG diene. Danach könnten die Mitgliedstaaten für bleibend an öffentlichen Orten befindlichen Werken der Baukunst oder von Plastiken Ausnahmen von Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts vorsehen. Wenn sie eine Ausnahme von der Beschränkung des Vervielfältigungsrechts vornehmen könnten, könnten sie auch eine Ausnahme von Beschränkungen vom Verbreitungsrecht vornehmen, soweit dies durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt sei.
Vorliegend handele es sich bei den Fotografien um Lichtbilder iSv. § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG. Die Installationen hätten sich „an“ öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befunden, wenn sie von dort aus wahrnehmbar gewesen wären, unabhängig davon, ob das Werk selbst öffentlich zugänglich wäre. Wege, Straßen und Plätze seien „öffentlich“, wenn sie für jedermann frei zugänglich seien.
Hier seien die Installationen von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden.
Die Lichtbilder seien aber mittels Drohnen aus dem Luftraum gefertigt worden. Solche Lichtbilder seien von der durch § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG gewährleisteten Panoramafreiheit nicht erfasst. § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG stelle eine Schrankenbestimmung dar, die es dem Publikum ermöglichen soll, das, was es mit eigenen Augen von der öffentlich zugänglichen Straße, Weg oder Platz sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder Film zu betrachten. Diese Freiheit gelte aber nicht, wenn der Blick z.B. durch Fotografie von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll (BGH, Urteil vom 05.06.2003 - I ZR 192/00 -, Hundertwasserhaus). Auch seien keine Aufnahmen des Werks erfasst, die unter Verwendung von Hilfsmitteln (wie Leitern) oder nach Beseitigung von bildschützenden Vorrichtungen (wie Hecken) angefertigt würden. Dies gelte auch für die Zuhilfenahme von Fluggeräten wie hier der Drohne.
BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 67/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin
ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, dessen
satzungsgemäßer Zweck die treuhänderische Wahrnehmung der Nutzungs- und
Einwilligungsrechte sowie der Vergütungsansprüche von Urhebern und
Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich (z.B. von Malern, Bildhauern
oder Fotografen) ist.
Die Beklagte
betreibt einen Buchverlag und veröffentlicht dort vorwiegend Freizeitführer,
Sachbücher, Bildbände und Kalender. Im Jahr 2010 veröffentlichte sie das von
Wolfgang Berke verfasste Buch "Über alle Berge - Der definitive
Haldenführer Ruhrgebiet". Das Buch enthält mittels einer Drohne gefertigte
Luftbildaufnahmen der Installationen "Sonnenuhr mit Geokreuz" des
Künstlers Jan Bormann, "Nachtzeichen" des Künstlers Klaus Noculak,
"Himmelstreppe" des Künstlers Herman Prigann und
"Tetraeder" des Künstlers Wolfgang Christ. Im Jahr 2016
veröffentlichte die Beklagte das vom selben Autor verfasste Buch "Über
alle Berge - Haldenführer Ruhrgebiet 2.0". Das Buch enthält
Luftbildaufnahmen der vorgenannten Installationen sowie darüber hinaus der
Installationen "Landmarke Geleucht" des Künstlers Otto Piene und
"Spurwerkturm" des Künstlers Jan Bormann, die sämtlich mittels einer
Drohne gefertigt wurden.
Die Klägerin
ist zur Wahrnehmung der urheberrechtlichen Rechte und Ansprüche dieser Künstler
an deren Installationen befugt.
Die Klägerin
ist der Auffassung, die Bildveröffentlichungen seien urheberrechtswidrig. Sie
ließ die Beklagte erfolglos anwaltlich abmahnen und zur Abgabe einer
Unterlassungsverpflichtungserklärung und Anerkennung der Schadensersatzpflicht
dem Grunde nach auffordern.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, Abbildungen der Arbeiten "Sonnenuhr mit Geokreuz" von Jan Bormann, "Nachtzeichen" von Klaus Noculak, "Himmelstreppe" von Herman Prigann, "Tetraeder" von Wolfgang Christ, "Landmarke Geleucht" von Otto Piene und/oder "Spurwerkturm" von Jan Bormann ohne ihre, der Klägerin, Einwilligung zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten bzw. vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
[Im Antrag
folgen die Abbildungen der Arbeiten aus den beiden Büchern. Nachfolgend ist
beispielhaft abgebildet "Sonnenuhr mit Geokreuz" von Jan Bormann aus
dem Buch von Wolfgang Berke, "Über alle Berge. Der definitive Haldenführer
Ruhrgebiet", S. 56/57.]
Ferner hat die
Klägerin die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.676 € nebst Zinsen sowie
von Abmahnkosten in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht
hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die im Übrigen erfolglose
Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung zum
Schadensersatz auf 967 € vermindert. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die
Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das
Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche
seien vollständig, die Zahlungsansprüche nur teilweise begründet. Hierzu hat es
ausgeführt:
Die Klägerin
sei zur Wahrnehmung der geltend gemachten Urheberrechte berechtigt. Durch die
Veröffentlichung der Lichtbildaufnahmen der urheberrechtlich geschützten Werke
habe die Beklagte in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der Urheber
eingegriffen. Diese Eingriffe seien nicht durch die Schrankenregelung des
§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG, der sogenannten Panoramafreiheit,
erlaubt.
Die Werke
befänden sich im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG an
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, weil die Bergehalden, auf denen sie
errichtet worden seien, öffentlich zugänglich seien und die Werke von
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus, die sich in der Umgebung der
Bergehalden befänden, wahrgenommen werden könnten. Dies bedeute aber nicht,
dass die Werke aus jedweder Perspektive abgebildet werden dürften. Von der
Schrankenregelung seien nur Perspektiven erfasst, die von öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen aus bestünden. Die mittels Drohnen erschlossene
Perspektive aus dem Luftraum zähle nicht hierzu. Erfasst seien nur Orte und
Einrichtungen, die einen Teil der Erdoberfläche bildeten oder mit der
Erdoberfläche dauerhaft und fest verbunden seien. Deshalb sei ohne Belang, dass
die Lichtbilder möglicherweise von einem Menschen aus einem Luftfahrzeug hätten
erstellt werden können. Dass die Lichtbilder von öffentlichen Wegen, Straßen
oder Plätzen hätten angefertigt werden können, habe die hierfür
darlegungsbelastete Beklagte nicht substantiiert dargelegt.
Die Beklagte
schulde Schadensersatz in Höhe von lediglich 967 €, weil bei der Berechnung zu
berücksichtigen sei, dass in mehreren Fällen eine ordnungsgemäße
Urheberbenennung erfolgt und deshalb der von der Klägerin berechnete Zuschlag
wegen fehlender Urheberbenennung nicht gerechtfertigt sei. Abmahnkostenersatz
schulde die Beklagte in geltend gemachter Höhe.
II. Die
gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg,
weil das Berufungsgericht der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf
Unterlassung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), Schadensersatz
(§ 97 Abs. 2 UrhG) und Ersatz von Abmahnkosten (§ 97a
Abs. 3 Satz 1 UrhG) sowie Zinszahlung (§ 288 Abs. 1 BGB)
dem Grunde und der Höhe nach mit Recht zuerkannt hat. Die Klägerin ist zur
Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche wegen unerlaubter
Werknutzung berechtigt (dazu nachfolgend II 1). Die Beklagte hat in das den
Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke
eingegriffen (dazu nachfolgend II 2). Das Berufungsgericht hat auch mit Recht
angenommen, dass es sich bei der Vervielfältigung und Verbreitung der Lichtbilder
nicht um nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubte Nutzungen der
dargestellten Werke handelt (dazu nachfolgend II 3).
1. Die
Klägerin ist zur Geltendmachung der erhobenen Ansprüche berechtigt. Urheber
haben das ausschließliche Recht zur Verwertung ihres Werks in körperlicher
Form, insbesondere das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht
(§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 16 und 17
UrhG). Sie können im Falle einer widerrechtlichen Verletzung ihres Rechts
Unterlassung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG und - im Falle
vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns - Schadensersatz nach § 97
Abs. 2 UrhG sowie Abmahnkostenersatz nach § 97a Abs. 3
Satz 1 UrhG beanspruchen. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass
die Klägerin diese Ansprüche für die im Streitfall betroffenen bildenden
Künstler als Urheber wahrnimmt, wendet sich die Revision zu Recht nicht.
Gleichfalls von der Revision unbeanstandet und zu Recht hat das
Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei den abgebildeten Installationen
um Werke der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4,
Abs. 2 UrhG handelt.
2. Die
Beklagte hat in die den Urhebern gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2
in Verbindung mit §§ 16 und 17 UrhG zustehenden Rechte zur
Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen.
a) In
der bildlichen Wiedergabe der Installationen liegt eine Vervielfältigung im
Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG. Dazu zählt jede körperliche Festlegung
eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine
Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen, einschließlich der
bildhaften Wiedergabe von körperlichen Kunstwerken (BGH, Urteil vom 23. Februar
2017 - I ZR 92/16, GRUR 2017, 793 [juris Rn. 41] = WRP 2017, 956 -
Mart-Stam-Stuhl, mwN).
b) Die
Beklagte hat durch den Vertrieb der Bücher, die Lichtbilder der Installationen
enthalten, auch in das Verbreitungsrecht der Urheber gemäß § 17
Abs. 1 UrhG, also in deren Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werks der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr
zu bringen (vgl. BGH, GRUR 2017, 793 [juris Rn. 20] - Mart-Stam-Stuhl, mwN),
eingegriffen.
3. Das
Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei der
Vervielfältigung und Verbreitung der Lichtbilder nicht um nach § 59
Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubte Nutzungen der dargestellten Werke
handelt.
a) Gemäß
§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich
bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der
Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu
verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Diese Regelung
beruht auf der Erwägung, die Aufstellung eines Kunstwerks an öffentlichen Orten
bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde; aus
dieser Zweckbestimmung rechtfertige sich eine Beschränkung des Urheberrechts in
der Weise, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks.
IV/270, S. 76 zu § 60 UrhG aF; BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR
102/99, BGHZ 150, 6 [juris Rn. 15] - Verhüllter Reichstag; Urteil vom 5. Juni
2003 - I ZR 192/00, GRUR 2003, 1035 [juris Rn. 26] = WRP 2003, 1460 -
Hundertwasser-Haus).
b) Bei
der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist zu beachten, dass
diese Regelung der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der
Richtlinie 2001/29/EG dient (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 247/15,
GRUR 2017, 798 [juris Rn. 18] = WRP 2017, 951 - AIDA Kussmund). Danach können
die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder
Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu
befinden, Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht
(Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG) und das Recht der öffentlichen
Wiedergabe (Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG) vorsehen. Nach Art. 5
Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten, wenn sie eine
Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen
können, auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht
im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2001/29/EG zulassen, soweit diese
Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.
c) Bei
den beanstandeten Fotografien handelt es sich um Lichtbilder im Sinne von
§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Der Begriff "Lichtbild" im
Sinne dieser Vorschrift erfasst sowohl das Lichtbild im Sinne von § 72
Abs. 1 UrhG als auch das Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1
Nr. 5, Abs. 2 UrhG (vgl. BGH, GRUR 2017, 798 [juris Rn. 20] - AIDA
Kussmund).
d) Die
Installationen befinden sich im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1
UrhG "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Ein Werk befindet
sich "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann, wobei
unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist (vgl.
BGH, GRUR 2017, 798 [juris Rn. 22] - AIDA Kussmund, mwN). Wege, Straßen oder
Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG
"öffentlich", wenn sie für jedermann frei zugänglich sind (vgl. BGH,
GRUR 2017, 798 [juris Rn. 23] - AIDA Kussmund, mwN).
Nach den von
der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts können
die Kunstwerke von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus, die sich in
der Umgebung der Bergehalden befinden, wahrgenommen werden.
e) Die
im Streitfall mit Hilfe von Drohnen aus dem Luftraum gefertigten Lichtbilder
sind allerdings von der durch § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG
gewährleisteten Panoramafreiheit nicht erfasst.
aa) Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind durch § 59 Abs. 1
Satz 1 UrhG nur Aufnahmen und Darstellungen eines geschützten Werks
privilegiert, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht
worden sind, an denen sich das fragliche Werk befindet, und die den Blick von
dem öffentlichen Ort aus wiedergeben, wie er sich dem allgemeinen Publikum
bietet.
Die
Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der
Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie
oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es
nicht mehr gedeckt, wenn - etwa mit dem Mittel der Fotografie - der Blick von
einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll.
Ist beispielsweise ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer
bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen
Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom
urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere
Perspektive wählt (BGH, GRUR 2003, 1035 [juris Rn. 28] - Hundertwasser-Haus,
mwN). Desgleichen sind vom Zweck der Regelung keine Aufnahmen des Werks
umfasst, die unter Verwendung besonderer Hilfsmittel (wie einer Leiter) oder
nach Beseitigung blickschützender Vorrichtungen (wie einer Hecke) angefertigt
worden sind. Solche Ansichten des Werks sind nicht Teil des von der
Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßenbildes (vgl. BGH, GRUR 2017, 798 [juris Rn.
35] - AIDA Kussmund; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 59 Rn. 4;
Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 59 UrhG Rn. 21
f.; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 4. Aufl., § 59 UrhG
Rn. 5; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 59 UrhG
Rn. 7). Dies gilt gleichermaßen für die im Streitfall gegebene Zuhilfenahme
eines Fluggeräts für Lichtbildaufnahmen aus dem Luftraum (vgl.
BeckOK.UrhR/Grübler, 43. Edition [Stand: 1. Mai 2024], § 59 UrhG Rn. 6;
Dreier in Dreier/Schulze aaO § 59 Rn. 4; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO
§ 59 UrhG Rn. 22; Lucas-Schloetter, ZUM 2018, 494; Förster, GRUR-Prax 2021,
27; Czychowski, ZUM-RD 2021, 159; Fischer, MMR 2021, 267, 268; Ernst,
jurisPR-WettbR 6/2023 Anm. 4).
bb)
Diese Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG steht mit der
Schrankenbestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie
2001/29/EG in Einklang. Sie schöpft in zulässiger Weise den bei Anwendung des
Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG bestehenden
Spielraum aus.
(1) Den
Mitgliedstaaten steht es frei, ob sie eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der
Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung in das nationale
Recht umsetzen. Entscheiden sie sich für eine Umsetzung, so muss diese
allerdings sämtliche Voraussetzungen der Schrankenregelung umfassen (vgl. EuGH,
Urteil vom 29. Juli 2019 - C-516/17, GRUR 2019, 940 [juris Rn. 31 bis 34] = WRP
2019, 1162 - Spiegel Online, mwN).
Der Umfang des
Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5
Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahme oder
Beschränkung verfügen, ist im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des
Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 [juris Rn.
25] - Spiegel Online, mwN). Der Umsetzungsspielraum wird durch den Zweck der
jeweiligen Regelung und den gebotenen angemessenen Rechts- und
Interessenausgleich zwischen Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen
begrenzt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 [juris Rn. 35 f.] - Spiegel Online, mwN).
Dem Ziel des angemessenen Ausgleichs von Rechten und Interessen einschließlich
der verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechte
trägt Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG Rechnung (vgl. EuGH,
GRUR 2019, 940 [juris Rn. 37 f.] - Spiegel Online, mwN). Danach dürfen die in
Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen
nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale
Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt
wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich
verletzt werden ("Drei-Stufen-Test"). Hierin liegt zum einen eine Gestaltungsanordnung
gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die Konkretisierung der
Schranken des Urheberrechts, zum anderen ist Art. 5 Abs. 5 der
Richtlinie 2001/29/EG aber auch Maßstab für die Rechtsanwendung im Einzelfall
(vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22, GRUR 2023, 1531
[juris Rn. 47] = WRP 2023, 1358 - Metall auf Metall V, mwN).
(2) Nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Art. 5
Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG eng auszulegen, da sie Ausnahmen zu
den in den Art. 2 und 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Rechten enthalten
(vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 [juris Rn. 22
f.] = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a.; Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13,
GRUR 2014, 972 [juris Rn. 22] = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds,
jeweils mwN). Da durch Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG ein angemessener
Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die ihrerseits
weit ausgelegt werden, auf der einen Seite und den Rechten und Interessen der
Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen auf der anderen Seite gesichert
werden, muss es die Auslegung der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG
vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen aber auch erlauben, deren praktische
Wirksamkeit zu wahren und ihre Zielsetzung zu beachten (vgl. EuGH, GRUR 2019,
940 [juris Rn. 54 f.] - Spiegel Online, mwN).
(3) Der
Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG lässt
offen, welche Ausnahmen oder Beschränkungen für die Nutzung der genannten Werke
in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht vorgesehen
werden dürfen. Das spricht für einen erheblichen Umsetzungsspielraum der
Mitgliedstaaten. Dafür spricht auch, dass die Panoramafreiheit in den einzelnen
Mitgliedstaaten deutlich unterschiedlich ausgestaltet ist (vgl. Dore/Turan, IIC
2024, 37, 51 bis 54).
(4) Die
bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor seinem
unionsrechtlichen Hintergrund vorzunehmende Abwägung zwischen der Informations-
und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer mit dem berechtigten Interesse der
Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen
beteiligt zu werden (Beteiligungsgrundsatz; vgl. BGH, GRUR 2017, 798 [juris Rn.
17] - AIDA Kussmund, mwN), geht im Falle der Nutzung von mit Hilfe von Drohnen
aus der Luft angefertigten Lichtbildern zugunsten des Interesses der Urheber
der fotografierten Werke aus.
Der Zweck des
§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG, im Interesse der Informations- und
Kommunikationsfreiheit und der Handlungsfreiheit den öffentlichen Raum
möglichst von Verbietungsrechten freizuhalten (vgl. Uhlenhut, Panoramafreiheit
und Eigentumsrecht, 2015, S. 125; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013,
S. 87; ter Hazeborg, Die Panoramafreiheit im digitalen Zeitalter, 2021,
S. 118 f.; Schack, GRUR 2017, 802), erfordert lediglich die Freistellung
der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit
wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Das berechtigte Interesse
der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke angemessen beteiligt
zu werden, überwiegt hingegen regelmäßig nicht nur dann, wenn die Nutzung die
Überwindung von Schutzmaßnahmen des Urhebers (etwa eines Sichtschutzes)
erfordert (vgl. Ettig, WRP 2021, 406, 407; Grisse, ZUM 2023, 611, 613 f.;
Stieper, NJW 2023, 3745, 3748 f.), sondern bereits dann, wenn die Nutzung von
einer der Allgemeinheit nicht zugänglichen Perspektive aus erfolgt, indem etwa
Luftaufnahmen mithilfe einer Drohne angefertigt werden (vgl. Czychowski, ZUM-RD
2021, 155, 160). Der Beteiligungsgrundsatz hat bei der Abwägung besonderes
Gewicht, wenn - wie im Streitfall durch die Buchveröffentlichungen der Beklagten
- eine wirtschaftliche Nutzung der Werke erfolgt.
4. Eine
Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267
Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 -
283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil
vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc
Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32
f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich
keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht
bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht
zweifelsfrei zu beantworten ist (dazu vorstehend Rn. 26 bis 32).
III.
Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1
ZPO zurückzuweisen.
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