Die Parteien hatten einen
Mietvertrag über gewerbliche Räume geschlossen, nach dessen Regelungen die
Klägerin als Vermieterin bei Nichtleistung der vereinbarten Mietsicherheit und
schriftlicher Mahnung das Mietverhältnis von der Vermieterin gekündigt werden
kann. Die Mietsicherheit sollte einen Monat vor der Übergabe der Mietsache
geleistet werden. Diese wurde - trotz
schriftlicher Mahnung - nicht geleistet. Die Klägerin kündigte das
Mietverhältnis außerordentlich und ordentlich und erhob Räumungsklage. Nach
Erlass des erstinstanzlichen Urteils wurde die R.-R. Grundstücksgesellschaft
als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Im Berufungsverfahren wurde
u.a. von der Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt, die ihren
Klageantrag im berufungsverfahren auf Leistung an die Erwerberin umstellte.
Das OLG verwies darauf, dass nach
§§ 566 Abs. 1, 578 BGB der Erwerber nach Überlassung der Räume an den Mieter
mit der durch Auflassung im Grundbuch erfolgten Eigentumsübertragung gem. §§
873, 925 BGB an Stelle des bisherigen Eigentümers in den Mietvertrag eintrete;
ein vorheriges Datum scheide selbst dann aus, wenn sich die Parteien
vertraglich entsprechend über einen Nutzungsübergang zu einem früheren Zeitpunkt
geeinigt hätten. Damit hätten hier die Voraussetzungen des § 566 BGB (Eintritt
des Erwerbers in d n Mietvertrag) erst mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens
vorgelegen. Nicht entscheidend sei, dass
bereits vorher gekündigt wurde; Der Eintritt in ein bestehendes Mietverhältnis
scheide nur aus, wenn die Kündigung bereits vor dem grundbuchlichen
Eigentumsübergang erfolgt wäre und zusätzlich auch vorher der Mieter bereits
ausgezogen wäre. Sei dies, wie hier, nicht der Fall, trete der Erwerber in das
Abwicklungsverhältnis ein und würde so Inhaber des Rückgabeanspruchs aus § 546
Abs. 1 BGB.
Das bedeute aber nicht, dass
deshalb die Klägerin als ehemalige Eigentümerin und Vermieterin ihre Aktivlegitimation,
also ihre Berechtigung zur Geltendmachung u.a. des Räumungsanspruchs, verliere.
Nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO habe die Veräußerung und der Eigentumsübergang an
dem Grundstück, der sich während des Rechtsstreits vollzieht, grundsätzlich keinen
Einfluss auf diesen. Lediglich müsse die Klägerin als ehemalige Eigentümerin
nunmehr ihren Klageantrag auf Herausgabe an den Erwerber umstellen bzw., soweit
bereits der Räumungsanspruch erstinstanzlich zugesprochen wurde, insoweit eine
Neufassung beantragen.
Im übrigen sei die Klägerin zur Kündigung
des Mietverhältnisses nach der vertraglichen Regelung berechtigt gewesen. Insbesondere
könne sie nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Sicherheit klageweise
einzufordern, zumal es sich um ein gewerbliches Mietverhältnis handele, in
Ansehung der Bedeutung einer Sicherheitsleistung für das Mietverhältnis und den
Umstand, dass die Beklagte auch nicht die ersten mieten gezahlt habe. Auf § 543
Abs. 1 BGB käme es nicht an, da es den Vertragsparteien frei stünde, weitere
Gründe für eine (außerordentliche) Kündigung des Mietverhältnisses im Vertrag
zu regeln. Die vertraglich vereinbarte schriftliche Mahnung mit Fristsetzung
entspräche auch der Voraussetzung des § 543 Abs. 3 BGB.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2017 - 10 U 87/ 16 -