Die Klägerin kündigte den mit der Beklagten abgeschlossenen Bauvertrag
und verlangte von dieser die höhere Vergütung eines sodann (nach Neuausschreibung)
beauftragten Drittunternehmers als
Schadensersatz. Vorausgegangen war dem eine
Ausschreibung der Klägerin, in der u.a. zum Bodenbelag Betonwerkstein „Select“
Art.-Nr. 7432 mit einer „Plattendicke 2cm“
gefordert wurde. Die Beklagte bewarb sich und gab im Bieterverzeichnis
zu dieser Position den Bodenbelag „Typ Petra 93.70 A.T. konventionell“ an. Von
der Klägerin wurde der Beklagten, nach Besichtigung einer Musterplatte mit
einer kleineren Fläche von 15 x 15cm und einer Plattendicke von 2cm der
Zuschlag erteilt. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu einem Streit, da
das von der Beklagten im Bieterverzeichnis eine Plattendicke von 26mm aufwies.
Die Beklagte wies die Forderung der Klägerin auf eine Plattendecke von 20mm
zurück, weshalb die Klägerin schließlich den Vertrag fristlos kündigte.
Gegen das der Klage stattgebende
Urteil legte die Beklagte Berufung ein.
Das Landgericht ging, von der Berufung
insoweit auch nicht angegriffen, davon aus, dass die Kündigung gerechtfertigt
gewesen sei, wenn zwischen den Parteien eine Plattendicke von 20mm vereinbart
gewesen sei. Von einer solchen Vereinbarung
sei entgegen der Annahme der
Beklagten auszugehen.
Die Beklagte könne, so das OLG,
nicht damit gehört werden , dass sich ihr Angebot auf einen Plattentyp mit
einer Plattendicke von 26mm bezogen habe. Das der Ausschreibung zugrunde
liegende Leistungsverzeichnis habe deutlich eine Plattendicke von 20mm
hervorgehoben. Die ergänzende Produktangabe könne die Vorgabe nicht entkräften,
was sich daraus ergäbe, dass es das von der Klägerin benannte Produkt mit der
Plattendicke gäbe. Dem stünde auch der Einwand der Beklagten nicht entgegen,
dass die Standarddicke dieses Produkts 28mm betrage, da entscheidend die
Ausschreibung mit 20mm sei und dies auch vom Hersteller angeboten würde.
Es sei eine Frage der Auslegung
nach §§ 133, 157 BGB, welche Leistung letztlich vereinbart war. Abzustellen sei
darauf, wie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Beurteilung der ihm
bekannten oder erkennbaren Umstände die von den Erklärenden gewählte Bezeichnung
hätte verstehen können oder müssen. Alleine der Umstand, dass die von der
Beklagten angebotene Platte evtl. nur mit einer Dicke von 26mm hergestellt wird,
führe nicht notwendig zu einem Dissens, da dieser nicht schon dann vorliege,
wenn die Parteien sich nicht hinsichtlich des Gewollten zutreffend abgestimmt
hätten. Ein einseitiger Inhaltsirrtum führe nicht zum Dissens, wenn die andere
Partei ihren Willen korrekt zum Ausdruck gebracht hat und zudem auch die
Erklärung des Kontrahenten als mit seiner eigenen Vorstellung als übereinstimmend
ansehen durfte (normativer Konsens mit Möglichkeit zur Irrtumsanfechtung). Damit
sei vorliegend entscheidend, ob die Angabe im Angebot der Beklagten „konventionell“
von der Klägerin dahingehend hätte verstanden werden müssen, es handele sich um
Platten mit einer Dicke von 26mm.
Nach einem eingeholten Gutachten
folgt das OLG dem Sachverständigen dahingehend, dass für die Beklagte hätte
klar sein müssen, dass die Plattenstärke von 20mm ein wesentlicher
Gesichtspunkt gewesen sei und die Beklagte nicht den Terminus „konventionell“
erläutert habe. Es sei von daher für einen ausschreibenden Ingenieur nicht
ersichtlich gewesen, dass eine Plattenstärke von 26mm angeboten würde. Die Klägerin sei, so das OLG, auch nicht
verpflichtet gewesen, die angebotenen Materialien (ohne dass es dafür
Anhaltspunkte gab) zu untersuchen oder nachzufragen.
OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2017 - 5 U 896/16 -