Die Parteien hatten einen
Mietvertrag über gewerbliche Räume geschlossen, nach dessen Regelungen die
Klägerin als Vermieterin bei Nichtleistung der vereinbarten Mietsicherheit und
schriftlicher Mahnung das Mietverhältnis von der Vermieterin gekündigt werden
kann. Die Mietsicherheit sollte einen Monat vor der Übergabe der Mietsache
geleistet werden. Diese wurde - trotz
schriftlicher Mahnung - nicht geleistet. Die Klägerin kündigte das
Mietverhältnis außerordentlich und ordentlich und erhob Räumungsklage. Nach
Erlass des erstinstanzlichen Urteils wurde die R.-R. Grundstücksgesellschaft
als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Im Berufungsverfahren wurde
u.a. von der Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt, die ihren
Klageantrag im berufungsverfahren auf Leistung an die Erwerberin umstellte.
Das OLG verwies darauf, dass nach
§§ 566 Abs. 1, 578 BGB der Erwerber nach Überlassung der Räume an den Mieter
mit der durch Auflassung im Grundbuch erfolgten Eigentumsübertragung gem. §§
873, 925 BGB an Stelle des bisherigen Eigentümers in den Mietvertrag eintrete;
ein vorheriges Datum scheide selbst dann aus, wenn sich die Parteien
vertraglich entsprechend über einen Nutzungsübergang zu einem früheren Zeitpunkt
geeinigt hätten. Damit hätten hier die Voraussetzungen des § 566 BGB (Eintritt
des Erwerbers in d n Mietvertrag) erst mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens
vorgelegen. Nicht entscheidend sei, dass
bereits vorher gekündigt wurde; Der Eintritt in ein bestehendes Mietverhältnis
scheide nur aus, wenn die Kündigung bereits vor dem grundbuchlichen
Eigentumsübergang erfolgt wäre und zusätzlich auch vorher der Mieter bereits
ausgezogen wäre. Sei dies, wie hier, nicht der Fall, trete der Erwerber in das
Abwicklungsverhältnis ein und würde so Inhaber des Rückgabeanspruchs aus § 546
Abs. 1 BGB.
Das bedeute aber nicht, dass
deshalb die Klägerin als ehemalige Eigentümerin und Vermieterin ihre Aktivlegitimation,
also ihre Berechtigung zur Geltendmachung u.a. des Räumungsanspruchs, verliere.
Nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO habe die Veräußerung und der Eigentumsübergang an
dem Grundstück, der sich während des Rechtsstreits vollzieht, grundsätzlich keinen
Einfluss auf diesen. Lediglich müsse die Klägerin als ehemalige Eigentümerin
nunmehr ihren Klageantrag auf Herausgabe an den Erwerber umstellen bzw., soweit
bereits der Räumungsanspruch erstinstanzlich zugesprochen wurde, insoweit eine
Neufassung beantragen.
Im übrigen sei die Klägerin zur Kündigung
des Mietverhältnisses nach der vertraglichen Regelung berechtigt gewesen. Insbesondere
könne sie nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Sicherheit klageweise
einzufordern, zumal es sich um ein gewerbliches Mietverhältnis handele, in
Ansehung der Bedeutung einer Sicherheitsleistung für das Mietverhältnis und den
Umstand, dass die Beklagte auch nicht die ersten mieten gezahlt habe. Auf § 543
Abs. 1 BGB käme es nicht an, da es den Vertragsparteien frei stünde, weitere
Gründe für eine (außerordentliche) Kündigung des Mietverhältnisses im Vertrag
zu regeln. Die vertraglich vereinbarte schriftliche Mahnung mit Fristsetzung
entspräche auch der Voraussetzung des § 543 Abs. 3 BGB.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2017 - 10 U 87/ 16 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Berufungen beider Parteien
gegen das am 25. Mai 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Krefeld werden mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass der letzte Halbsatz von Abs. 1 des Tenors wie folgt gefasst wird:
"...
und an die R.-R. Grundstücksgesellschaft mbH herauszugeben".
Die Kosten der des zweiten
Rechtszuges tragen die Klägerin zu 15 Prozent und die Beklagte zu 85 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte
auf Räumung und Herausgabe ihr vermieteter Geschäftsräume und Zahlung der
Mieten für Januar und Februar 2014 in Anspruch. Wegen der näheren Einzelheiten
des erstinstanzlichen Sach- und Streitstoffs sowie der dort gestellten Anträge
wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 379 - 393 GA) mit
der Maßgabe verwiesen, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 4.2.2015 die
ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erklärt hat (Seite 10 f., Bl.
268 f. GA) und es in dem Mietvertrag vom 20./22.12.2011 auszugsweise heißt (Bl.
28, 33 GA):
3.4
Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger
Wirkung kündigen. Ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn ... der Mieter trotz schriftlicher Mahnung unter
Fristsetzung die gemäß § 9 zu stellende Mietsicherheit nicht leistet ... .
9.1
Spätestens 1 Monat vor Übergabe leistet der Mieter eine Mietsicherheit in Höhe
von 95.000,00 EUR durch eine selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und
unwiderrufliche Bürgschaft ohne Einrede der Vorausklage einer deutschen Bank,
Sparkasse oder Versicherung. ...
Nach Schluss des Rechtsstreits
erster Instanz ist die Erwerberin des Grundstücks, die R.-R.
Grundstücksgesellschaft mbH, am 9.6.2016 als Eigentümerin in das Grundbuch
eingetragen worden.
Das Landgericht hat die Beklagte
unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Räumung und Herausgabe des
Mietgegenstandes verurteilt (Tenor Bl. 377 f. GA). Hierbei hat es die
Vereinbarung vom 29.7./5.8.2013 über eine Befreiung der Beklagten von ihrer
Mietzahlungspflicht "bis zur endgültigen Übergabe des Mietgegenstandes ...
in vertragsgemäßen Zustand" (Bl. 144 f. = 379 f. GA) als wirksam zustande
gekommen, aber nicht formgerecht im Sinne des
angesehen und deshalb die ordentliche Kündigung der Klägerin vom
4.2.2015 für begründet erachtet; die Schriftformheilungsklausel unter Ziffer
26.3 des Mietvertrags (Bl. 40 GA) sei wegen Gesetzesverstoßes nach nichtig. Wegen der dem zugrunde liegenden
Erwägungen wird auf die Gründe seines Urteils Bezug genommen (Bl. 384 - 393
GA).
Gegen diese Entscheidung richten
sich im Umfang ihrer Beschwer die Rechtsmittel beider Parteien. Die Klägerin
verfolgt den (um den Nebenkostenanteil auf monatlich 25.094,13 EUR
herabgesetzten und nunmehr auf Leistung an die Erwerberin gerichteten) Anspruch
auf Mietzahlung für Januar und Februar 2014 mit der Begründung weiter, dass die
Vereinbarung vom 29.7./5.8.2013 mangels Anscheinsvollmacht der Mitarbeiter
ihrer Verwalterin nicht wirksam zustande gekommen sei und sich das Mietobjekt
in einem vertragsgemäßen Zustand im Sinne jener Abrede befunden habe; außerdem
stellt sie ihr Räumungsverlangen auf Herausgabe an die Erwerberin um. Die
Beklagte hält die Voraussetzungen eines aus
ableitbaren Rechts zur ordentlichen Kündigung nicht für gegeben; zudem
sei die Berufung der Klägerin auf eine Verletzung des Schriftformgebots
treuwidrig und die Schriftformheilungsklausel in Ziff. 26.3 des Mietvertrags
wirksam. Die Voraussetzungen der von der Klägerin primär für gerechtfertigt
erachteten fristlosen Kündigung wegen Nichtleistung der Mietsicherheit seien
ebenfalls nicht gegeben, da die Vertragsbürgschaft ihrem
Prozessbevollmächtigten im Original vorliege und ihrer Übergabe lediglich die
von der Klägerin verweigerte Erklärung entgegenstehe, die Bürgschaft vor
rechtskräftiger Klärung der streitgegenständlichen Mietzinsforderungen nicht zu
ihrer Realisierung in Anspruch zu nehmen.
B.
Die Berufungen beider Parteien
haben im Ergebnis keinen Erfolg; das Rechtsmittel der Beklagten führt lediglich
zur Anpassung des erstinstanzlichen Räumungsausspruchs auf Herausgabe an die
Erwerberin.
I.
Die Beklagte ist nach zur Räumung und Herausgabe verpflichtet, weil
das Mietverhältnis der Parteien bereits durch die Kündigung vom 22.1.2014
beendet worden ist.
1. Die Angriffe der Berufung
gegen die "Aktivlegitimation" der Klägerin sind unberechtigt. Diese
ist zwar nicht mehr Gläubigerin des Herausgabeanspruchs aus ; dies führt jedoch
nicht zum Wegfall ihrer Prozessführungsbefugnis.
a) Gemäß Abs. 1, tritt der Erwerber nach Überlassung der Räume
an den Mieter mit der Eigentumsübertragung im Sinne der , an der Stelle des bisherigen Eigentümers in
den Mietvertrag ein; neben der Auflassung ist daher auch seine Eintragung in
das Grundbuch erforderlich. Der Abschluss des Kaufvertrages, die Übertragung
des Eigenbesitzes oder die Eintragung einer Vormerkung reichen deshalb für den
Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis nicht aus; ebenso unerheblich ist
es, wenn die Kaufvertragsparteien einen früheren Nutzungsübergang verabredet
haben. Vereinbarungen im Grundstückskaufvertrag über den Übergang von Besitz,
Nutzung, Gefahr und Lasten berühren allein das Rechtsverhältnis zwischen
Veräußerer und Erwerber und sind für den Zeitpunkt des Übergangs der Rechte und
Pflichten aus dem Mietverhältnis ohne Bedeutung.
Die Voraussetzungen des waren deshalb vorliegend erst mit der
grundbuchrechtlichem Umschreibung am 9.6.2016 - also nach Abschuss des ersten
Rechtszugs - gegeben; seit diesem Tage stehen sich die Parteien nicht mehr als
Vermieter und Mieter gegenüber. Entgegen der erstinstanzlich mitgeteilten
Rechtsauffassung der Klägerin kommt es insoweit nicht darauf an, ob das
Mietverhältnis infolge der Kündigungserklärungen zu diesem Zeitpunkt bereits
beendet war. Der Eintritt des neuen Eigentümers in die Rechte und Pflichten des
Vermieters aus dem Mietverhältnis gemäß
scheidet nur dann aus, wenn das Mietverhältnis beendet und der
(ehemalige) Mieter schon vor dem Eigentumsübergang auf den Erwerber ausgezogen
ist. War dies - wie hier - nicht der Fall, tritt der Erwerber entsprechend in das Abwicklungsverhältnis mit dem Mieter
ein; er wird daher auch Inhaber des Rückgabeanspruchs aus .
b) Dies hat jedoch nicht zur
Folge, dass die "Aktivlegitimation" der Klägerin als frühere
Vermieterin entfallen ist, weil die Veräußerung des Grundstücks während des
Rechtsstreits und der Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag gemäß auf den Prozess keinen Einfluss haben. Der
auf Räumung klagende frühere Eigentümer/Vermieter muss lediglich seinen
Klageantrag auf Herausgabe an den Erwerber umstellen; dem ist die Klägerin
nachgekommen.
2. Das Mietverhältnis der
Parteien ist bereits durch die (außerordentliche) Kündigungserklärung vom
22.1.2014 beendet worden, da die Beklagte die nach § 9 Abs. 1 des
Mietvertrags vom 20./22.12.2011 geschuldete Mietsicherheit nicht geleistet hat
und die Klägerin deshalb nach Ziff. 3.4 Satz 2 Alt. 2 MV zur fristlosen
Kündigung berechtigt war. Auf die vom Landgericht in den Mittelpunkt seiner
Betrachtungen gestellte (ordentliche) Kündigungserklärung vom 4.2.2015 kommt es
deshalb nicht mehr an, weil sie infolge der bereits vor über einem Jahr
herbeigeführten Vertragsbeendigung ins Leere ging.
a) Die Rechtsbeziehungen der
Parteien richten sich allein nach den Bestimmungen jenes (neuen) Mietvertrags
(im Folgenden: MV), weil die in Ziff. 26.7 MV vereinbarten Voraussetzungen
eingetreten waren. "Übergabe" im Sinne dieser Vertragsbestimmung ist
der "Mietbeginn" nach Ziff. 3.2 Satz 1 MV;
"Übergabetag" war danach der 26.10.2013, weil die Beklagte an jenem
Tag durch den Umzug in das erste Obergeschoss den (neuen) Mietgegenstand in
Besitz genommen hat. Ob sich die Mietflächen zu diesem Zeitpunkt in einem
vertragsgemäßen Zustand befanden, ist sowohl begrifflich wie aufgrund der von
den Parteien getroffenen Vereinbarungen unerheblich, da die Beklagte von einem
etwaigen Recht zur Verweigerung der Übernahme aus Ziff. 4.4 Abs. 2 oder 3
MV keinen Gebrauch gemacht hat. Hiervon gehen zweitinstanzlich auch die
Parteien aus.
b) Infolge dieser Übergabe war
die Beklagte nach Ziff. 9.1 MV zur Leistung der Mietsicherheit verpflichtet;
dem ist sie nicht nachgekommen. Die Aushändigung der Bürgschaftsurkunde an
ihren Prozessbevollmächtigen stellt keine Erfüllungshandlung im Sinne des dar, da dieser nicht Gläubiger der geschuldeten
Leistung ist; das von ihr vorgerichtlich in Anspruch genommene
Zurückbehaltungsrecht wegen des Zustands der Mieträume stand der Beklagten
nicht zu, weil dies den Zweck der Sicherheitsleistung verteilen würde. Diese
soll den Vermieter, der seinen Mietgegenstand der Einfluss- und Obhutsphäre des
Mieters überlassen hat, ohne Rücksicht auf einen Streit über die Berechtigung
von Gegenrechten des Mieters schützen und ihm während und nach Beendigung des
Mietverhältnisses eine erleichterte Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den
Mieter ermöglichen; mit diesem Sicherungszweck ist ein Zurückbehaltungsrecht
des Mieters nicht zu vereinbaren. Ohne ausdrückliche Absprache entfällt der
Anspruch des Vermieters auf die Sicherheit deshalb auch dann nicht, wenn sich
das Mietobjekt entgegen der vertraglichen Vereinbarungen zum vereinbarten
Zeitpunkt nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befindet, nachdem der Mieter -
wie hier - die Mieträume ungeachtet dessen übernommen hat. Erst recht durfte
die Beklagten die Aushändigung der Bürgschaftsurkunde nicht von irgendwelchen
Erklärungen der Klägerin zu ihrer Verwendung abhängig machen, weil diese hierzu
aus keinem Rechtsgrund verpflichtet war; die Entscheidung über Anlass und
Umfang einer Verwertung der Kaution steht im Belieben des Vermieters.
c) Infolge der Nichtleistung der
Sicherheit war die Klägerin nach Ziff. 3.4 Satz 2 Alt. 2 MV zur fristlosen
Kündigung berechtigt, ohne dass es auf die Voraussetzungen des ankommt; den Mietvertragsparteien steht es
frei, die tatbestandlichen Merkmale eines Kündigungsgrundes vertraglich zu
konkretisieren. Ob die dort aufgestellten formellen Voraussetzungen aufgrund
der wiederholten Leistungsaufforderungen aus Herbst 2013 bereits am 22.1.2014
gegeben waren, bedarf keiner Entscheidung; ebenso kann dahinstehen, ob sie
jedenfalls zum Zeitpunkt der erneuten Kündigungserklärung vom 9.1.2015 (Bl. 218
GA) gegeben waren. Die vertraglich verlangte "Mahnung und
Fristsetzung" entspricht der Abhilfefrist des und ist deshalb unter den gleichen Voraussetzungen
entbehrlich; diese sind nach Satz 2 Nr. 1 jener Vorschrift gegeben,
wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. So
liegt der Fall hier. Die Beklagte hat bereits in ihrem vorgerichtlichen
Anwaltsschreiben vom 10.1.2014 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass
sie nur unter den von ihr aufgestellten Bedingungen zur Aushändigung der
Bürgschaftsurkunde bereit sei (Ziff. 4, Bl. 165 GA); hieran hat sie während des
gesamten Rechtstreits bis zur Berufungserwiderung festgehalten (Blatt 4 f. =
Bl. 526 f. GA). Unter solchen Umständen war eine Aufforderung zur Leistung der
Mietsicherheit als nutzlose Förmelei entbehrlich, weil auch eine (wiederholte)
"Mahnung und Fristsetzung" die Beklagte von ihrer vertragswidrigen
Haltung nicht abgebracht hätte.
d) Die Kündigungserklärung der
Klägerin war auch nicht nach
unbeachtlich. Die Kaution befriedigt regelmäßig ein legitimes
Sicherungsbedürfnis des Vermieters; ihre Nichtzahlung stellt damit
grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar. Der Vermieter kann daher
jedenfalls im Bereich der Geschäftsraumiete vor der Kündigung in der Regel
nicht auf die Einklagung der Kaution verwiesen werden. Dies gilt vorliegend
umso mehr, als die Beklagte trotz der bereits im Herbst 2013 erfolgten
Übernahme der Mieträume zu keinerlei Mietzahlungen bereit war.
Aus dem Zustand des Mietobjekts
lässt sich schon deshalb kein Treueverstoß ableiten, weil er für die
Verpflichtung des Mieters zur Leistung der Mietsicherheit bedeutungslos ist
(oben b). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Beklagte durch Ausübung eines
ihr nach Ziff. 4 Abs. 3 und 3 MV zustehenden Rechts zur Verweigerung der
Übernahme auch die Fälligkeit der der Kautionsleistungspflicht nach Ziff. 9.1
MV hätte aufschieben können, weil sie sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
gemacht hat (oben a); sie muss daher auch insoweit die Wirkungen der Übernahme
gegen sich gelten lassen. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, dass die
Klägerin die vertraglich geschuldete Herstellung des Mietobjekts verweigert
habe. Die Beklagte zeigt keinen einzigen Punkt auf, in dem die Klägerin bis zum
Zeitpunkt der Kündigungserklärung die Behebung der erhobenen Beanstandungen
abgelehnt hätte; die gerügten Verzögerungen rechtfertigten weder den Vorwurf
der Vertragsuntreue noch den der Treuwidrigkeit einer auf die Nichtleistung der
Mietsicherheit gestützten Kündigung.
II.
Die Berufung der Klägerin ist
ebenfalls unbegründet. Zwar ist der von der Beklagten erhobene Vorwurf
fehlender "Aktivlegitimation" auch in diesem Zusammenhang
unberechtigt, weil den Fall einer
Abtretung der eingeklagten Forderung an die Erwerberin erfasst (oben I.1.b);
dem weiterverfolgten Anspruch auf Zahlung der Mieten für Januar und Februar
2014 steht jedoch die rechtswirksam getroffene Mietfreistellungsvereinbarung
vom 29.7./5.8.2013 entgegen.
1. Auf eine fehlende Vollmacht
der für ihre (unstreitig bevollmächtigte) Verwalterin tätigen Mitarbeiter kann
sich die Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen der angefochtenen
Entscheidung nicht berufen (Gründe unter B.I.3.b.bb., Bl. 288 GA). Da den
Beklagten unter Mitzeichnung des Prokuristen ein Einigungsangebot unterbreitet
wurde (Bl. 141 = 499 GA) und sie ihren anwaltlichen Modifizierungsvorschlag an
eben diesen Prokuristen adressiert haben (Bl. 142 f. = 246 f. GA), durften die
Beklagten das daraufhin erklärte Einverständnis ("anerkannt; Bl. 145 = 370
GA) als im Namen der Klägerin abgegebene und von der Vollmacht gedeckte
Zustimmungserklärung verstehen. Ziffer 26.2 Satz 2 MV steht der
Wirksamkeit der Vertragsabsprache nicht entgegen, da die Vereinbarung "in
schriftlicher Form" getroffen wurde und als "rechtsgültige Zeichnung
durch Vermieter oder Mieter" auch diejenige eines Vertreters ausreicht;
andernfalls wäre bereits das Schreiben der auch von der Klägerin als für sie
"erklärungsbefugt" bezeichneten Verwalterin wirkungslos. Ziff. 26.5
MV ist schon deshalb bedeutungslos, weil jene Vertragsregelung nur
"mündliche Vertragsabsprachen" betrifft; außerdem zählt die
Verwalterin nicht zu den dort genannten Personenkreis (Generalunternehmer,
Makler, externe Berater).
2. Der Zeitraum der vereinbarten
Freistellung war im Frühjahr 2014 noch nicht abgelaufen, da sich der
"Mietgegenstand" noch immer nicht "in vertragsgemäßen
Zustand" befand; die Auslegungsversuche der Berufung anhand
mietvertraglicher Abreden oder dem Mangelbegriff des sind schon im Ausgangspunkt unzutreffend.
Nach Wortlaut und Zweck knüpft die Vereinbarung nicht an irgendwelche (auch
noch "wesentliche", oder "nicht erhebliche")
Gebrauchsbeeinträchtigungen durch einen mangelhaften Zustand der Räume oder
Anlagen an. Sie sollte die Beklagte vielmehr auch vor (weiteren) Störungen
ihres Geschäftsbetriebs durch künftige Ein- und Umbaumaßnahmen schützen; ein
"vertragsgerechter Zustand" war deshalb erst dann erreicht, wenn sämtliche
hierzu erforderliche Tätigkeiten abgeschlossen waren. Im übrigen ist das Fehlen
einer den Anforderungen aus § 5 der Anlage 5a zum Mietvertrag (Bl. 69 GA)
entsprechenden Heizungsanlage aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung auch dann "wesentlich", wenn die für die einzelnen Räume
vereinbarten Gradzahlen schon mit der "alten" Heizung erreicht worden
sein sollten (Gründe unter B.II., Bl. 392 GA); es kommt daher nicht mehr darauf
an, dass die Klägerin entgegen ihrer Ansicht für den "vertragsgerechten
Zustand" des Mietgegenstandes darlegungs- und beweispflichtig ist, weil
der (erst) damit verbundene Wegfall der Mietfreistellung einen ihr günstigen
Umstand darstellt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht
auf Abs. 1, , die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des
Urteils auf Nr. 10, .
Zur Zulassung der Revision
besteht kein Anlass; die beiderseits als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage
der Wirksamkeit der Schriftformheilungsklausel ist nicht
entscheidungserheblich.
Streitwert für den
Berufungsrechtszug: 352.317,82 EUR
Berufung der Klägerin 51.188,26
EUR
Berufung der Beklagten
301.129,56 EUR
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