Die Klägerin ist Herausgeberin
des sogen. „Schlemmerblocks“, eines Gutscheinblocks. Sie bietet Betreibern von
Gaststätten an, zweiseitige Anzeigen in diesem Block zu veröffentlichen; im
Gegenzug müssen sich die Inserenten verpflichten, den Erwerbern (nachfolgend
Kunden) eines Schlemmerblocks gegen Vorlage eines im Block enthaltenen
Gutscheins und bei Abnahme von mindestens zwei Hauptgerichten einen Preisnachlass
von 100% auf das günstigere Gericht, bei Preisgleichheit auf eines der Gerichte
zu gewähren. In dem Vertrag mit dem Beklagten wurde eine maximale Anzahl der
Gutscheine mit 8.000 vereinbart. Unter Nr. 20 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen wurde eine Vertragsstrafe von € 2.500,00, maximal
insgesamt € 15.000,00 für den Fall vorgesehen, dass sich ein Gutschein-Nutzer
bei der Klägerin berechtigt über die Nichteinhaltung der Verpflichtung
beschwert; die Klägerin konnte nach der Regelung unter Anrechnung auf die
Vertragsstrafe auch einen weitergehenden Schaden geltend machen. Dem
inserierenden Anbieter blieb vorbehalten den Nachweis zu führen, dass die
Beschwerde nicht berechtigt ist.
Anfang 2015 beschwerten sich
mehrere Kunden über die Nichteinlösung der Gutscheine durch den Beklagten. Nach
Aufforderung der Klägerin, diese einzulösen, teilte die Beklagte mit Schreiben
vom 12.02.2015 mit, „keine Schlemmerblöcke“ mehr anzunehmen. Das Amtsgericht
verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe von € 2.500,00 an die
Klägerin; seine Berufung wurde vom Landgericht unter Zulassung der Revision
zurückgewiesen. Der BGH wies die Klage unter Aufhebung des Urteils des
Amtsgerichts ab. anzunehmen. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe von € 2.500,00 an die Klägerin; seine Berufung wurde vom
Entgegen der Annahme des
Landgerichts ging der BGH davon aus, dass die Vertragsstrafenklausel einer
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht standhalte und deshalb
unwirksam sei. Unangemessen sei eine Klausel, wenn sie den Vertragspartner
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige, was dann
der Fall sei, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich
eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners versuche durchzusetzen,
ohne von vornherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Bei der
Prüfung sei ein generalisierender Maßstab und von den Besonderheiten des
Einzelfalls losgelöste typisierende Betrachtungsweise geboten.
Nach §§ 339ff BGB sei die
Intention der Vertragsstrafe sowohl darauf gerichtet, ein Druckmittel zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der versprochenen Leistung zu sichern, als auch
darauf, im Falle der Verletzung dem Gläubiger die Möglichkeit erleichterter
Schadloshaltung zu eröffnen. Bei der Höhe seien daher die Bedeutung der gesicherten
Pflicht und die aus der Verletzungshandlung ausgehende Gefahr für den Gläubiger
bedeutsam. Ferner seien sowohl die Form des Verschuldens des Schuldners und die
Auswirkungen der Vertragsstrafe auf ihn (einschl. der Berücksichtigung einer
möglichen Existenzgefährdung zu berücksichtigen. Die Höhe der Vertragsstrafe
müsse sich in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen halten. Wird ein bestimmter
Betrag als pauschale Sanktion vorgesehen, ohne dass nach Art, Gewicht und Dauer
der Vertragsverstöße differenziert wird, könne die Unangemessenheit bereits
daraus resultieren; eine solche Sanktion sei nur zulässig, wenn sie bei einem
typischerweise geringsten Vertragsverstoß noch als angemessen angesehen werden
könne.
Vorliegend würde für jeden
vorsätzlichen Verstoß des Beklagten gegen seine Pflichten aus dem Vertrag eine
Vertragsstrafe von € 2.500,00 fällig, wenn sich der Kunde bei der Klägerin
berechtigt beschwere. Dieser Pauschalbetrag ohne Differenzierung nach dem
Gewicht des Vertragsverstoßes sei
unverhältnismäßig hoch und würde den Beklagten unangemessen benachteiligen.
Zwar sei zu berücksichtigen, dass das dem „Schlemmerblock“ zugrunde liegende
Geschäftsmodell von dem vertragstreuen Verhalten der teilnehmenden Gastronomen
abhänge und von daher eine besondere Bedeutung für die Druckfunktion bestünde,
die eine spürbare Vertragsstrafe erlaube, ohne dass dies am Wert des
Hauptgerichts oder einem möglichen Regress des Kunden gegen die Klägerin zu
orientieren wäre. Allerdings wären auch
das Gewicht des einzelnen Vertragsverstoßes und die Auswirkungen der
Vertragsstrafe für den Schuldner zu berücksichtigen. Die unangemessene
Benachteiligung des Beklagten ergäbe sich schon aus der fehlenden
Differenzierung unterschiedlich gewichtiger Vertragspflichten. So wäre der
Beklagte verpflichtet, dem Kunden sämtliche Hauptgerichte der regulären
Speisekarte einschließlich dauerhaft angebotener Sonderkarte zur Auswahl zu
stellen, mindestens acht Hauptgerichte (die sich nicht nur durch Saucen und
Beilagen unterscheiden) zur Verfügung zu stellen, die Gutscheine stets
innerhalb der kompletten Öffnungszeiten anzunehmen und keine Nachteile in Qualität,
Quantität und Service aufkommen zu lassen. Jeder einzelne vorsätzliche Verstoß gegen
eine der Vertragspflichten würde bereits, zumindest nach der Zweifelsregelung
des § 305c Abs. 2 BGB, die Vertragsstrafe
mit € 2.500,00 verwirken. Mithin
beispielsweise auch gegen einen relativ geringen Verstoß, wenn nur sieben statt
acht Hauptgerichte angeboten würden. Das aber wäre offensichtlich
unverhältnismäßig hoch und benachteilige daher den Vertragspartner unangemessen.
Auch der Umstand, dass die
Vertragsstrafe nur bei Vorsatz greifen würde, führe nicht zu einer abweichenden
Bewertung. Dies gelte hier umso mehr, als abweichend von den gesetzlichen
Regeln sich der Vertragspartner hinsichtlich einer vorsätzlichen Pflichtverletzung
zu entlasten habe.
Die im Vertrag enthaltene salvatorische
Klausel, wonach bei Unwirksamkeit einer Regelung diese von den Vertragsparteien
durch eine wirksame Regelung zu ersetzen sei, greife nicht, da diese Klausel
selbst gegen § 306 Abs. 2 verstoße und gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam
sei.
BGH, Urteil vom 31.08.2017 - VII ZR 308/16 -