Eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet grundsätzlich einen Anspruch auf eine
Geldentschädigung gem. § 823 BGB. Vorliegend musste sich der BGH mit einem solchen
Anspruch befassen, den der Erblasser noch zu Lebzeiten rechtshängig gemacht
hatte. Die Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen (nunmehr Klägerin) verfolgte
diesen Anspruch weiter. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.
Bereits mit Urteil vom 29.04.2014
– VI ZR 246/12 – entschied der BGH, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung
wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich
sei. Dies würde jedenfalls dann gelten, wenn der Erblasser vor Rechtshängigkeit
der Klage versterbe. Offen blieb, ob dies auch gelten würde, wenn der Erblasser
während des Rechtsstreits, also nach Rechtshängigkeit der Klage (Zustellung bei
der Beklagtenseite) verstirbt. Nunmehr beantwortete der BGH die Frage
dahingehend, dass der Anspruch unvererblich sei und die Rechtshängigkeit des
Anspruchs keine Ausnahme rechtfertige.
Aus der Streichung des bis zum
30.09.1990 geltenden § 847 Abs. 1 S. 2 BGB wie auch aus den Streichungen des
des § 34 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BGSG und des 1998 gestrichenen § 1300 Abs. 2 BGB
ließe sich nicht der Wille des Gesetzgebers ableiten, einen Anspruch auf Geldentschädigung
wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vererblich auszugestalten. Erst
recht lasse sich nicht der gesetzgeberische Wille feststellen, dass ein
grundsätzlich unvererblicher Anspruch im Falle seiner Rechtshängigkeit
entsprechend § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ausnahmsweise vererblich sein solle.
Die Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung schadensersatzrechtlicher
Vorschriften (BT-Drucks. 14/7752, S. 24f) stelle ausdrücklich klar, dass der auf
den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgehende Anspruch auf
Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von
den Bestimmungen der §§ 847, 253 BGB unabhängig sei und die Änderungen dieser
Vorschriften ihn nicht tangieren könne.
Die Rechtsordnung enthalte auch
keinen allgemeinen Grundsatz, aus dem sich eine Vererblichkeit rechtshängiger
Ansprüche ergäbe. Zwar würde die Rechtshängigkeit materiellrechtlich
rechtserhaltende Wirkung entfalten, wie insbesondere auch der
Hemmungstatbestand zur Verjährung in § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zeige. Dies sei
damit begründet, um innerhalb bestimmter Fristen Rechtsklarheit zu schaffen und
auch den Schuldner vor Beweisnöten bei einem zu langem Zuwarten zu verschonen.
Ein solcher regelungszusammenhang sei aber bei der Frage der Vererblichkeit des
Anspruchs nicht gegeben. Zwar könne der Rechtshängigkeit eine „rechts(ver)starkende“
Wirkung zukommen, wie zu den aufgehobenen Normen der §§ 847 Abs. 1 S. 2, 1300
Abs. 2 BGB angenommen wurde. Erforderlich sei aber immer gewesen, dass der
Wille des Erblassers zur Geltendmachung klar erkennbar und ein Streit darüber
ausgeschlossen werden konnte.
Von daher sei bei der Streitfrage
des Übergangs des rechtshängigen Anspruchs auf Geldentschädigung für eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung alleine seine Funktion maßgebend. Anders als
beim Schmerzensgeld stünde vorliegend regelmäßig die Genugtuungsfunktion im
Vordergrund, während der Präventionsgedanke ihn alleine nicht tragen könne.
Diese Genugtuungsfunktion würde aber mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung
verlieren. Aus dem Gedanken der Genugtuung folge aber auch, dass ein
rechtshängiger Anspruch nicht vererblich sei. Die Genugtuung würde der
Verletzte aber nicht bereits mit Einreichung der Klage oder dessen Zustellung erlangen, sondern erst mit rechtskräftiger
Entscheidung über diesen Anspruch. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch
ginge auf die Erben über.
BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 261/16 -