Eine Haftpflichtversicherung,
auch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, deckt nicht alle Schäden. Ist in
der Tierhalterhaftpflichtversicherung der Tierhüter (wie meist) mitversichert,
so scheidet besteht keine Deckung in der Tierhalterhaftpflichtversicherung,
wenn sich der Tierhüter selbst beim Umgang mit dem versicherten Tier verletzt.
Unabhängig davon, ob der Tierhüter im Einzelfall einen materiellrechtlichen
Anspruch gegen den Tierhalter nach § 833 S. 1 BGB haben kann (hier wären §§ 833
S. 1 BGB und 834 BGB gegeneinander abzuwägen auch unter Beachtung des § 840
Abs. 3 BGB), scheidet eine Inanspruchnahme des Versicherers durch den
Tierhalter aus. Dabei wird der Begriff des Tierhüters weiter gefasst als jener
des § 834 BGB.
Zugrunde lag ein Vorfall, bei dem
sich die damals vierjährige Tochter des Klägers verletzte. Sie ritt das Pferd
des Klägers bei einem Springturnier. Das Pferd stürzte. Der beklagte
Versicherer stellte sich auf dem Standpunkt, die Tochter wäre damals Tierhüter
gewesen und als mitversicherte Angehörige gemäß den Versicherungsbedingungen
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wie schon das Landgericht negierte auch
das OLG den Versicherungsschutz; nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss des
OLG gem. § 522 ZPO hat es die Berufung mit Beshcluss vom 23.11.2015 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Das OLG verwies darauf, dass nach
den Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Hüters mitversichert sei. In
diesem Sinne wäre die Tochter als Reiterin Tierhüterin gewesen. Nach dem
Verständnis der Klausel für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer würde
(anders als bei § 834 BGB, der die vertragliche Aufsichtsübernahme vorsieht,
nur auf das tatsächliche Hüten des Tieres ankommen. Eine tatsächliche Abrede mit dem Tierhalter
sei nicht erforderlich. Dies entspräche auch dem Interesse der
Vertragsparteien, mögliche Schadensersatzansprüche gegen den tatsächlichen
Tieraufseher umfassend mit in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Damit aber
greife die Ausschlussklausel, nach der Ansprüche von mitversicherten
geschädigten Angehörigen.
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 07.10.2015 – 20 U 157/15 -