Die Vermieterin nutzte Miet-AGB. Nach denen war nicht die anfallende
Grundsteuer als solche umlagefähig. Vielmehr lautete die Regelung in den AGB:
„Die Grundsteuer zahlt die
Vermieterin. Erhöhungen gegenüber der bei der Übergabe des Objekts erhobenen
Grundsteuer tragen die Mieter.“
Zunächst erließ die Kommune einen
Grundsteuerbescheid auf der Grundlage eines Grundsteuermessbescheides für
unbebaute Grundstücke, sodann einen für ein Geschäftsgrundstück. Die Klägerin
verlangte von der Beklagten aus dem Unterschied zwischen beiden
Grundsteuerbescheiden die Nebenkosten auf der Grundlage der vorgenannten mietvertraglichen
Regelung. Das Landgericht wies die Klage ab. Das OLG Stuttgart gab der Klage
statt. Der BGH hat mit der von ihm zugelassenen Revision das Urteil des OLG
aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des
Landgerichts zurückgewiesen.
Entgegen der Annahme des OLG hält
der BGH die fragliche Klausel nicht für eindeutig, was zu Lasten der Klägerin
als Verwenderin geht, § 305c Abs. 2 BGB. Dies kommt verdeutlicht sich
vorliegend an der Bemessungsgrundlage. Während der erste Grundsteuerbescheid
noch auf der Basis eines nach Mietvertragsabschluss ergangenen
Grundsteuermessbescheides über ein unbebautes Grundstück erging, erging der
zweite Bescheid auf der Basis eines Grundsteuermessbescheides über ein
Geschäftsgrundstück. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass durch den Begriff „Objekt“
das bebaute Grundstück gemein sein könne mit der Folge, dass auch nur ein eine
mögliche Grundsteuer für bebaute Grundstücke (also das Objekt im
mietvertragliche vereinbarten Zustand) bei der Bemessung auszugehen wäre. Zum anderen
sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der zeitliche Ablauf und das
Vorgehen der Steuerbehörde hier dafür entscheidend sein sollte, ob die
Neufestsetzung der Steuer noch vor Übergabe des Objekts oder erst danach
erfolgt.
BGH, Urteil vom 17.02.2016 – XII ZR 183/13 -