Das OLG Hamm musste sich in einem Beschwerdeverfahren damit
auseinandersetzen, ob auch ein nicht überdachter Innenhof sondereigentumsfähig
ist. Es bejahte dies.
Im Rahmen der Teilung nach § 8
WEG haben die Beteiligten auf einen Aufteilungsplan Bezug genommen, der einen
offenen Innenhof, der vollständig von Räumen des Sondereigentums Nr. 1
umschlossen ist und als Bestandteil
dieses im Erdgeschoss belegenen Sondereigentums bezeichnet wird. Das
Grundbuchamt hat die fehlende Abgeschlossenheit des Innenhofes beanstandet, die
auch in der amtlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht als solche bescheinigt
wurde.
Gegen die Zwischenverfügung haben
die beteiligten Beschwerde eingelegt.
Sondereigentum kann grundsätzlich
lediglich an Wohnungen oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes
gem. § 3 Abs. 1 WEG eingeräumt werden, nicht dagegen an Grundstücksflächen. § 3
Abs. 2 WEG sieht vor, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume „in sich
abgeschlossen“ sein sollen; dass es sich hier um eine Sollvorschrift handelt
bezweckt lediglich, dass ein Verstoß nicht zur Nichtigkeit der Regelungen
führt.
Eine Abgeschlossenheit, so der Senat,
ist anzunehmen, wenn ein zutritt nicht ohne weiteres möglich ist. Das
Erfordernis des Raumabschlusses nach § 3 Abs. 2 WEG fände seinen Grund darin,
dass zum Sondereigentum die alleinige Sachteil- und Raumherrschaft gehören
würde. Damit bedürfe es hier nicht einer näheren Betrachtung der
Abgeschlossenheit, sondern der Raumherrschaft.
Der Innenhof kann hier nur durch
das Gebäude betreten werden; irgendwelche sonstigen Zugänge gibt es nicht. Zwar
sei der Innenhof nach oben offen. Doch gäbe es zum 1. OG (in dem das
Sondereigentum Nr. 2 liegt,. Kleinen bestimmungsgemäßen Zugang (wie Treppe oder
Lift). Damit wäre der Bereich abgeschlossen und bilde eine Raumeinheit.
OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2016 – 15 W 398/15 -