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Mittwoch, 19. Juli 2023

Zum Nachweis der Haftung für einen Hund (Stellung eines Tierhalters/-aufsehers)

Die Klägerin machte geltend, der Schäferhund des Beklagten sei zunächst neben dem geleasten fahrenden Wagen der Klägerin gelaufen, dann an diesem hochgesprungen und habe dabei Dellen und Lackschäden verursacht. Der Beklagte bestritt die Aktivlegitimation und seine Tiehalter- und Tieraufsehereigenschaft / Haftung. Nach Beweisaufnahme wies das Amtsgericht die Klage ab.

Das Amtsgericht ließ letztlich trotz einer gewissen Annahme für eine Aktivlegitimation der Klägerin nach den Leasingbedingungen dahinstehen, ob die Klägerin zur Geltendmachung des Schadens legitimiert war, da jedenfalls die Klage sachlich unbegründet sei. Weder sei nach Vernehmung von Fahrerin und Beifahrerin des Fahrzeugs, der Tochter des Beklagten und Anhörung des zum Termin geladenen Sachverständigen (bei Besichtigung des Fahrzeugs während des Termins) der Beweis geführt worden, dass ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten bestünde, noch, dass der Schaden von einem Hund verursacht worden sei.

Die Tochter des Beklagten habe bestätigt, dass der Beklaget nicht Halter des Hundes gewesen sei, weshalb eine Haftung nach § 833 S. 1 BGB ausscheide. Für die Annahme einer Tierhaltereigenschaft sei eine Zuordnung des Tieres zur Lebens- oder Wirtschaftssphäre des Halters erforderlich, zu der insbesondere die Bestimmungsmacht über das Tier, die Nutzung und Kostentragung aus eigenem Interesse, das Verlustrisiko, die Übernahme von Versicherungsprämien etc. gehöre. Übereinstimmung hätten der Beklagte und die Zeugin angegeben, dass nicht nur der Hund im Eigentum der Zeugin stand, sondern auch unter ihrer Aufsicht und in ihrem Einflussbereich. Die Zeugin habe mit eigenem Hausstand auf dem Hof des Beklagten gewohnt und wäre daher auch in der Lage gewesen, die Versorgung und Aufsicht über den Hund wahrzunehmen. Aus dem Umstand, dass der Hund über die Haftpflichtversicherung des Beklagten versichert gewesen sei, folge auch nicht, dass der Beklagte die Aufsicht über den Hund übernommen habe und demgemäß Tieraufseher gem. § 834 BGB gewesen sei. Die Beweisaufnahme habe klar ergeben, „dass der Beklagte nichts mit dem Hund zu schaffen hatte“ wenn nicht die Zeugin längere Zeit (wie zur fraglichen Zeit nicht) abwesend war und Hund auf dem Hof verbleiben sei. 

Zudem sei nach dem Unfallrekonstruktionsgutachten zweifelhaft geblieben, dass die Kratzspuren und Eindellungen auf einen Kontakt mit dem Schäferhund zurückzuführen seien. Ein Verhaltend es Hundes ließe sich nach dem Gutachten nicht mit dem Schadensbild in Übereinstimmung bringen. 

AG Wolfach, Urteil vom 11.07.2023 - 1 C 33/23 -

Freitag, 28. Juli 2017

Zur Erwerbstierhaltung und dem Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB

Grundsätzlich haftet der Tierhalter einem Dritten für jeden diesem durch die (von ihm nachzuweisende) tierische Unberechenbarkeit des Tieres, unabhängig von einem Verschulden, § 833 S. 1 BGB. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um ein Haustier (Rind, Pferd, Schaf, Hund u.a.) handelt und dieses von ihm für seinen Beruf, zum Erwerb oder für seinen Unterhalt gehalten wird. In diesem Fall kann sich der Tierhalter nach § 833 S. 2 BGB exkulpieren, also nachweisen, dass er bei der Aufsicht über das Tier die im Verkehr erforderliche Sorgfalt obwalten ließ, § 833 S. 2 BGB.

Der BGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob  - wie von OLG angenommen -  eine Erwerbtierhaltung iSv. § 833 S. 2 BGB vorlag. Die Pferde des Beklagten waren von einer Koppel ausgebrochen, und es kam zu einem Verkehrsunfall auf der Staatstraße 217 in Bayern. Er hatte geltend gemacht, Pferde zu züchten und damit Erwerbstierhalter zu sein; die Koppel sei ordnungsgemäß gesichert gewesen.

Der BGH führte zur Erwerbstierhaltung aus, dass diese nur angenommen werden könne, wenn die Erwerbstätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet sei. Eine entsprechende Absicht, die in objektiven Umständen keinen Niederschlag fände, sei nicht ausreichend.  Es müsse zumindest die realistische Möglichkeit bestehen, dass der Tierhalter, eventuell nach einer gewissen Anlaufzeit, Gewinn erzielt. Nicht erforderlich sei allerdings, dass er seinen Lebensunterhalt aus einem wesentlichen Anteil der Tierhaltung erwirtschaftet und diese Grundlage seines Erwerbs bilde; eine entsprechende Einschränkung fände sich weder im Wortlaut noch in den Gesetzesmaterialien.

Vorliegend habe das OLG nicht geprüft, ob der Zuchtbetrieb in objektiver Hinsicht darauf angelegt war, Gewinne zu erzielen. Es gäbe keine Feststellungen dazu, dass zumindest im Ansatz realistische Chancen bestehen würden, in Zukunft durch den Verkauf von Fohlen Erlöse zu erzielen, die die Anschaffungskosten und den laufenden Unterhalt des Wallachs, des Hengstes und der zwei Stuten übersteigen würden.

Zur Frage der Sicherung der Pferde habe das OLG übersehen, dass es sich um eine zweite Tatsacheninstanz handelt, die nicht  auf eine Kontrolle von Verfahrensfehlern und damit auf einen Umfang wie beim Revisionsverfahren beschränkt sei. Die Aufgabe des Berufungsgerichts als (eingeschränkte) 2. Tatsacheninstanz sei die Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit fehlerfreien Entscheidung. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen könnten sich auch aus einer unterschiedlichen Wertung ergeben. Besteht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Falle einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben würden, wäre das Berufungsgericht zur erneuten Beweisaufnahme veranlasst. Soweit das OLG auf das erstinstanzliche Gutachten zur Sicherung der Pferde abstellte und damit die Position des Landgerichts übernahm, der Beklagte sei seiner Sicherungspflicht ausreichend nachgekommen, da der Beklagte lediglich „seine eigenen, von den Beurteilungen des Sachverständigen abweichenden Einschätzungen“ angegeben habe, habe es sich nicht ausreichend mit diesen auseinandergesetzt.

Dabei wies der BGH darauf hin, dass der Pferdehalter für eine ausreichende sichere Einzäunung Sorge zu tragen habe. Dies diene dazu, ein Entweichen der Tiere (so auf Straßen) zu verhindern. Es seien hohe Anforderungen zu stellen, doch müsse nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Sicherungen von absoluter Wirksamkeit wären kaum möglich. Deshalb müssten nur die allgemein üblichen und im Verkehr als erforderlich angesehenen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.

Der BGH hob das angefochtene Urteil auf und Verwies den Rechtsstreit zu anderweitigen Entscheidung an das OLG zurück.


BGH, Urteil vom 14.02.2017 – VI ZR 434/15

Samstag, 16. Juli 2016

Keine Ausfalldeckung durch eigenen Haftpflichtversicherer trotz titulierter Ersatzansprüche bei Schäden durch den Hund eines Dritten

Kann der Versicherungsnehmer (VN) von seiner eigenen Haftpflichtversicherung den Schadens ersetzt verlangen, der ihm durch den Hund eines Dritten zugefügt wurde, wenn er ein Urteil gegen den Tierhalter (rechtskräftig) erwirkt, er aber in der Vollstreckung ausfällt ?

Dieses rechtskräftige Urteil lag dem VN vor, der auch /erfolglos) versuchte zu vollstrecken. So wandte er sich an die eigene Haftpflichtversicherung, da in dem Haftpflichtvertrag die Klausel enthalten war, dass der „Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten, sofern diese Forderungen durch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung gedeckt gewesen wären“, mitversichert ist. Allerdings verkannte der Kläger hier ersichtlich den Umfang dieser Klausel. So hatte er nicht bedacht, dass zwar in der privaten Haftpflichtversicherung nach der Klausel 1.7 der Besonderen Bedingungen regelmäßig die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren mitumfasst ist, ausdrücklich aber nicht jene von Hunden. Hier bedürfte es einer gesonderten Tierhalterversicherung. Da mithin die Privathaftpflichtversicherung als solche das Risiko der Tiergefahr eines Hundes nicht mit abdeckt, greift die vorgenannte Klausel nicht.

Das KG wies den Kläger (VN) in seinem Beschluss nach § 522 ZPO auch darauf hin, dass der Umstand einer strafrechtlichen Verurteilung des Hundehalters wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht weiterführend ist. Auch wenn dabei nicht auf die Tiergefahr nach § 833 BGB sondern auf die Person des Hundehalters selbst abgestellt wurde, stand es doch im Zusammenhang mit dem Hund. Gerade dieser Zusammenhang ist aber in Ansehung der Klausel bedeutsam, da die Privathaftpflichtversicherung nie greift, wenn. Wie hier, Schäden vom Hund oder vom Versicherten als Tierhalter eines Hundes verursacht wurden. Der Zusammenhang mit dem Hund ist entscheidend für den mangelnden Versicherungsschutz mit der Folge, dass vorliegend der Kläger auf Grund der benannten Klausel auch nicht Leistung von seiner eigenen Haftpflichtversicherung für seinen Schaden begehren kann.


KG, Beschluss vom 08.03.2016 – 6 U 88/15 -

Sonntag, 8. Mai 2016

Tierhalterhaftpflicht: Kein Versicherungsschutz bei Verletzung des mitversicherten „Tierhüters“

Eine Haftpflichtversicherung, auch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, deckt nicht alle Schäden. Ist in der Tierhalterhaftpflichtversicherung der Tierhüter (wie meist) mitversichert, so scheidet besteht keine Deckung in der Tierhalterhaftpflichtversicherung, wenn sich der Tierhüter selbst beim Umgang mit dem versicherten Tier verletzt. Unabhängig davon, ob der Tierhüter im Einzelfall einen materiellrechtlichen Anspruch gegen den Tierhalter nach § 833 S. 1 BGB haben kann (hier wären §§ 833 S. 1 BGB und 834 BGB gegeneinander abzuwägen auch unter Beachtung des § 840 Abs. 3 BGB), scheidet eine Inanspruchnahme des Versicherers durch den Tierhalter aus. Dabei wird der Begriff des Tierhüters weiter gefasst als jener des § 834 BGB.


Zugrunde lag ein Vorfall, bei dem sich die damals vierjährige Tochter des Klägers verletzte. Sie ritt das Pferd des Klägers bei einem Springturnier. Das Pferd stürzte. Der beklagte Versicherer stellte sich auf dem Standpunkt, die Tochter wäre damals Tierhüter gewesen und als mitversicherte Angehörige gemäß den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wie schon das Landgericht negierte auch das OLG den Versicherungsschutz; nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss des OLG gem. § 522 ZPO hat es die Berufung mit Beshcluss vom 23.11.2015 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Das OLG verwies darauf, dass nach den Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Hüters mitversichert sei. In diesem Sinne wäre die Tochter als Reiterin Tierhüterin gewesen. Nach dem Verständnis der Klausel für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer würde (anders als bei § 834 BGB, der die vertragliche Aufsichtsübernahme vorsieht, nur auf das tatsächliche Hüten des Tieres ankommen.  Eine tatsächliche Abrede mit dem Tierhalter sei nicht erforderlich. Dies entspräche auch dem Interesse der Vertragsparteien, mögliche Schadensersatzansprüche gegen den tatsächlichen Tieraufseher umfassend mit in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Damit aber greife die Ausschlussklausel, nach der Ansprüche von mitversicherten geschädigten Angehörigen.


OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 07.10.2015 – 20 U 157/15 -

Dienstag, 17. September 2013

Tierhalterhaftung: Nutztier und Haftungsausschluss

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Nutztiere sind nicht nur ihrem Halter nützlich. Sie genießen gegenüber sonstigen Haustieren auch eine rechtliche Sonderstellung. Während der Tierhalter ohne eigenes Verschulden stets für Schäden durch sein Tier haftet (und ihm insoweit allenfalls der Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB oder ein vereinbarter Haftungsausschluß zur teilwisen oder gäntlichen Entthaftung verbleibt), § 833 Satz 1 BGB, kann er sich bei einem Nutztier exkulpieren, § 833 Satz 2 BGB. Um ein Nutztier handelt es sich nach der gesetzlichen Definition dann, wenn dieses dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Beruf zu dienen bestimmt ist; exkulpiert ist der Halter, wenn er den Nachweis erbringt, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder trotz außerachtlassung dieser Sorgfalt der Schaden ohnehin eingetreten wäre.
Das AG Esslingen musste in seinem Urteil vom 14.08.2012 - 10 C 644/12 - darüber entscheiden, ob das Halten von Schafen in Nebenerwerbslandwirtschaft eine Nutztierhaltung iSv. § 833 Satz 2 BGB darstellt und ob der verklagte Tierhalter seiner Aufsichtspflicht genügt hatte. Beides wurde bejaht.
AG Esslingen, Urteil vom 14.08.2012 - 10 C 644/12 -
Weiter zum > Volltext des Urteils

Tierhalterhaftung: Hundebiss auf fremden Grundstück - Pech gehabt

Der Besuch eines Pferdehofes kann schmerzhaft und teuer werden. Dies musste die Klägerin erkennen, die mit ihrem angeleinten Hund und u.a. ihrer Tochter, die bei dem Vorbesitzer auf dem Hof Reitunterricht genommen hatte,  auf den Hof über einen nicht verschlossenen und nicht verschließbaren Zufahrtweg (beschildert mit dem Hinweisen „Warnung vor dem Hunde !“ und „Privatgrundstück – Unbefugten ist der Zutritt verboten !“)  ging. Sie wollten sich dort eigenen Bekundungen zufolge Pferde ansehen. In Höhe der Stallungen wurde der Hund der Klägerin von einem der zwei freilaufenden Hofhunde angegriffen und erheblich verletzt. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin als Schadensersatz u.a. die Kosten der tierärztlichen Behandlung.
Die klagende "Besucherin" hatte letztlich Pech gehabt. Es gab keinen Schadensersatzanspruch.

Das AG Speyer hatte der Klage stattgegeben. Es ging von der Tierhalterhaftung des Hofbesitzers aus, der seine Hunde nicht angeleint gehalten hätte. Der Klägerin sei nur wegen des verbotswidrigen Betretens eine Mithaftung von 1/3 anzulasten. Die dagegen von dem Hofbesitzer eingelegte Berufung war erfolgreich. Mit dem Urteil vom 14.08.2013 änderte das LG Frankenthal (2 S 433/12) die amtsgerichtliche Entscheidung ab und wies die Klage vollumfänglich ab. Zwar, so die mündlichen Ausführungen der Kammer in der Verhandlung vom 14.08.2013, treffe den Hofbesitzer die Tierhalterhaftung. Zu berücksichtigen wäre aber auch die Mithaftung der Klägerin selbst aus dem Rechtsgrund der Tiergefahr nach § 833 BGB, da offensichtlich der Hund des Hofbesitzers in diesem eine Gefahr sah und ihn deswegen angriff. Die Tiergefahr wäre hier für die Klägerin nicht deswegen ausgeschlossen, da der Hund angeleint gewesen wäre; sie wäre sogar schwerwiegend, da er der Eindringling in dem fremden, offenkundig ein Privatgrundstück darstellendes Revier sei.  Hinzu käme das Verschulden der Klägerin selbst, die nicht nur wissentlich und willentlich ohne Erlaubnis auf ein fremdes Grundstück ging, sondern auch aufgrund der Beschilderung wusste, dass sich dort Hunde aufhalten. Wären die Hunde weggesperrt, hätten die Schilder für sich keinen Sinn gegeben, weshalb sie auch von freilaufenden Hunden ausgehen musste. Während dem Beklagten kein Verschulden zur Last falle, da er nicht mit Publikumsverkehr zu dieser Zeit rechnen musste, läge ein derart hohes Verschulden im Zusammenhang mit erhöhter Tiergefahr bei der Klägerin vor, dass demgegenüber die vom Hofbesitzer für seinen Hund zu tragende Tiergefahr völlig zurücktreten würde.

LG Frankenthal, Urteil vom 14.08.2013 - 2 S 433/12

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Samstag, 14. September 2013

Tierhalterhaftung: Zum Mitverschulden beim Reiten ohne Einwilligung des Halters

Entscheidung vom 30.04.2013 – VI ZR 13/12 – über die Haftung des Tierhalters eines Pferdes zu urteilen, welches sich der Reiter ohne seine Einwilligung zum Ausritt nahm und dabei verletzte. Entgegen der Vorinstanz hat der BGH konsequent auf der Grundlage des § 833 BGB festgehalten, dass der Tierhalter für die vom Pferd ausgehende Gefahr haftet und damit vom Grundsatz dem Reiter schadensersatzpflichtig ist. Denn der Umstand, ob sich jemand berechtigt oder unberechtigt dem Tier nähert oder dieses (wie hier) zum Reiten nutzt ist nicht weiteres Tatbestandsmerkmal des § 833 BGB. Der Halter haftet generell für Schäden, die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens eintreten. Das Ergebnis wird über § 254 BGB abgemildert. Inwieweit dann die Mithaftung des Reiters aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens geht, ob diese schließlich die Haftung des Tierhalters gänzlich ausschließt, ist eine Frage des Einzelfalls.
BGH, Urteil vom 30.04.2013 - VI ZR 13/12 -
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Tierhalterhaftung: Bewusste Risikoerhöhung der Pferdetrainerin führt zum Haftungsausschluss

Das OLG Koblenz wies die Beschwerde gegen
einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts zurück, mit dem die Antragstellerin (Pferdetrainerin) Prozesskostenhilfe für die Klage gegen einen Tierhalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrte.
Die Antragstellerin wurde bei dem Versuch, ein  Pferd zu verladen (bzw. von einem Hänger zu holen), von diesem verletzt. Zwar haftet grundsätzlich der Tierhalter, § 833 Satz 1 BGB.  Die Haftung ist aber dann ausgeschlossen, wenn sich der Geschädigte in eine Position drohender Eigengefährdung begibt, eine über das normale Risiko hinausgehende Gefährdung billigend in Kauf nimmt. Davon ging das OLG in seinem Beschluss vom 23.11.2012  - 2 W 600/12 -, dem Landgericht folgend, aus. Diese erhöhte Risikogefährdung nahm es an, da die Antragstellerin das Pferd zu sich (zur Ausbildung holte, die alleinige Sachherrschaft über das Tier zum Zeitpunkt des Vorfalls hatte und keinen Dritten zur Mithilfe beim Entladen hinzuzog.


OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2012 - 2 W 600/12 -