Dem Besteller steht ein Sonderkündigungsrecht des Bauvertrages bei
Unzuverlässigkeit des Unternehmers zu. Dies kann bereits dann der Fall sein,
wenn der Unternehmer eine (weitere) Abschlagszahlung anfordert, die ihm nicht
zusteht.
Der Kläger macht nach einer vom
Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Bauvertrages restliche
Vergütungsansprüche geltend. Die Kündigung erfolgte im März 2014. U.a. bezog
sich der Beklagte dabei darauf, dass für ihn die Fortführung des Vertrages auf
Grund des Verhaltens des Klägers im Februar und März 2014 nicht zumutbar wäre. Das
Landgericht wies die Zahlungsklage ab. Das OLG hat mit seinem Hinweisbeschluss nach
§ 522 ZPO dargelegt, weshalb die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg
habe und beabsichtigt wäre, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hatte im September
2013 eine Abschlagsrechnung über € 80.000,00 erstellt. Zwar hat der Beklagte
die fehlende Prüffähigkeit gem. den vereinbarten VOB/B nicht gerügt; dies
ändere aber nichts daran, dass die Voraussetzungen für eine Geltendmachung nach
§ 16 Abs. 1 VOB/B nicht vorlagen. Der Kläger hatte im November daraufhin angekündigt, die
Arbeiten daraufhin einzustellen.
Nach der Aufforderung des
Beklagten vom 30.12.2013 hätte der Kläger mit der Bauausführung zügig beginnen
bzw. fortfahren müssen, Dies erfolgte nicht. Nach einem Telefonat vom 22.1.2014
musste der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger außer den bereits Ende Juli
2013 abgerechneten und vergüteten Arbeiten keinerlei Arbeiten vorgenommen hat
bzw. allenfalls unzureichende Vorarbeiten durchgeführt hat. Soweit sich der Kläger
dann Ende Februar 2014 auf eine Grippe berief, die ihn verhindert hätte und er
nunmehr tätig werden wolle, sei dies ungenügend; der Kläger hätte den Beklagten
zuvor über die behauptete Grippe in Kenntnis gesetzt und außer einer bloßen
Ankündigung wären konkrete Aussagen nicht gemacht worden.
In dieser Situation habe dann der
Kläger im März 2014 gegenüber dem beklagten ein nicht beantwortetes Fax vom
28.2.2014 bemängelt und angekündigt, er werde, wenn nicht noch „heute“ eine
Antwort erfolge, das Material (bezüglich dessen eine Forderungsabtretung
vorliege) abholen. Daher musste der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger
auf absehbare Zeit nicht durchführen würde.
Die Kündigung stelle sich auch
nicht als Umgehung von §§ 8 Abs. 3 iVm. 5 Abs. 4 VOB/B dar. Der wichtige Grund
ergäbe sich hier aus der Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses
durch das wiederholte unberechtigte verlangen einer Abschlagszahlung, des (vom
Beklagten abgelehnten) Sicherungsvertrages und dem Unvermögen des Klägers,
Materiallieferungen zu bezahlen.
OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 09.02.2016 – 10 U 143/15 -