Die Kläger warben eine vermietete
Eigentumswohnung. Am 01.04.2007 gingen Nutzen und Lasten auf sie über. Im
September 2008 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs
fristlos. Die Mieter hinterließen in der Wohnung Schäden (beschädigte Fliesen,
eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmel an Wänden). Darüber hinaus Schäden
auf Grund eines seit Monaten nicht gemeldeten Rohrbruchs im Badezimmer.
Im Rahmen der
Einkommensteuererklärung für 2008 machten die Kläger im Hinblick auf die
vorgenannten Schäden sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen mit € 19.913,36
geltend. Nachdem das beklagte Finanzamt zunächst (unter Vorbehalt) so beschied,
hat es im Änderungsbescheid einen anschaffungsnahen Aufwand angenommen, da die
15%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. a EStG überschritten sei.
Der Einspruch wurde vom Finanzamt
zurückgewiesen. Die Klage war vor dem Finanzgericht erfolgreich.
Nach Ansicht des Finanzgerichts
spräche in systematischer Hinsicht die Möglichkeit einer außerordentlichen
Absetzung für Abnutzungen nach § 9 iVm. § 7 Abs. 4 EStG dagegen,
Instandhaltungsaufwendungen für nachträgliche Schäden als nachträgliche
Herstellungskosten zu erfassen. Der Aufwand einer außerordentlichen Abnutzung
begründe noch keine Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme gem. § 6 Abs.
1 Nr. 1a S. 1 EStG und eine Absetzung für außerordentliche technische Abnutzung
komme auch im Rahmen einer Vermietung in Betracht, wenn die Mietsache wie hier
in ihrer Substanz geschädigt wäre (BFH, Urteil vom 11.07.2000 – IX R 48/96 -).
Diese Absetzung soll aber neben der Geltendmachung von Reparaturkosten nur
möglich sein, wenn die Reparatur den Schaden nur teilweise behebt. Eine solche
technische Absetzung wäre im Streitfall für die Kläger in Betracht gekommen. Die
außerordentliche Absetzung für Abnutzung habe letztlich die gleiche Zielsetzung
wie die Reparatur, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung
hier der sofortige Abzug zuzulassen sei.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sei nach
dem Wortlaut zwing wörtlich auszulegen. Danach könne man dann, wenn der
Schadenseintritt vor oder nach Erwerb streitig sei, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
anwenden, wenn Ermittlungen zu aufwendig wären. Da hier aber sogar unstreitig
die Schäden erst nach Erwerb eintraten, verbietet sich hier bei der
typisierenden Betrachtung die Annahme als anschaffungsnaher Aufwand.
Die Revision wurde zugelassen und
ist bei dem BFH zum Az. IX R 6/16 anhängig.
FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 – 11 K 4274/13 -