Der Beklagte schuldete dem Kläger
die Rückzahlung eines Darlehens bis zum 31.12.2012 (einem Montag). An dem
31.12.2012 erteilte der Beklagte seiner Bank einen Online-Überweisungsauftrag
(am einem 31.12. wird in Banken ebensowenig wie an einem 24.12. gearbeitet;
sogen. „Bankfeiertage“). Am 2.1.2013 beauftragte der Kläger seinen Anwalt, der
mit Mail vom gleichen tag den Beklagten zur Zahlung bis zum 3.1.2013
aufforderte. Der Beklagte überließ in Kopie seinen Überweisungsauftrag. Die
Gutschrift bei dem Kläger erfolgte am 4.1.2013 mit Wertstellung zum 2.1.2013.
Das Landgericht hat die auf Erstattung
die Anwaltsgebühren gerichtete Klage abgewiesen, das OLG Karlsruhe hat ihr
stattgegeben. Auf die zugelassene Revision erfolgte die Wiederherstellung der
landgerichtlichen Entscheidung.
Der BGH geht in der Sache von
einem Schuldnerverzug des Beklagten aus. Offen bleibe könne (weiterhin), ob mit
der Zahlungsbewirkung oder erst mit dem Zahlungseingang ein Verzug
ausgeschlossen wird, da jedenfalls auch der Zahlungsauftrag erst zum 2.1.2013
angenommen werden könne. Da der 31.12 ein „Bankenfeiertag“ sei und am 1.1.
eines Jahres ein allgemeiner Feiertrag sei, wäre der Zahlungsauftrag erst zum
2.1.2013 anzunehmen, weshalb jedenfalls Verzug vorläge.
Allerdings hänge der
Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Anwaltsgebühren gem. § 286 Abs. 1 BGB
von weiteren Voraussetzungen ab als z.B. die Verzinsungspflicht nach § 288 Abs.
1 BGB. Hier wäre erforderlich, dass aus der ex-ante-Sicht einer vernünftigen
und wirtschaftlich denkenden Person in dieser Situation die Einschaltung eines
Anwalts zur Wahrung und Durchsetzung der eigenen Rechte erforderlich und
zweckmäßig war (BGHZ 127, 348, 350f).
Diese Voraussetzung war nach Ansicht des BGH im Streitfall nicht
erfüllt.
Selbst wenn am 2.1.2013 die Gutschrift
auf dem Konto des Klägers noch nicht erfolgt war, hätte er auf Grund der
konkreten Umstände des Einzelfalls von einer Mandatierung Abstand nehmen
müssen. Eine vernünftig und
wirtschaftlich denkende Person hätte hier die Möglichkeit gesehen, dass der
Beklagte die Zahlung jedenfalls bereits veranlasst hat. So habe der Beklagte
noch am 27.12.2012 unter Angabe des Kontos mitgeteilt, dass die Zahlung
erfolgen würde. Da der 29.12. ein Samstag, der 30.12. ein Sonntag, der 31.12.
ein bankenfreier Tag und der 1.1. wieder ein Feiertag gewesen sind, in Ansehung
der Höhe der Überweisung mit € 50.000,00 auch mit einer manuellen Überprüfung
der Überweisung gerechnet werden musste, hätte der Kläger mangels anderweitiger
Anhaltspunkte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte seiner eigenen
Ankündigung nicht folgen würde.
BGH, Urteil vom 25.11.2015 – IV ZR 169/14 -