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Sonntag, 11. Juni 2023

Ersatzpflicht nach § 833 S. 1 BGB auch bei mittelbarer Schädigung durch ein Tier

Die Klägerin stand auf der unteren Treppenstufe, um mit einem Besen Schnee von der Treppe zu fegen. Dabei sah sie, wie sich der Hund des Beklagten auf ihre Katze stürzte und diese am Kopf packte. Dies veranlasste sie, mit dem Besen zu den Tieren zu eilen, um mit dem Besen den Hund (den sie gut kannte) zu vertreiben. Aufgrund der winterlichen Glätte stürzte sie. Zwar stand sie wieder auf, stürzte aber danach gleich wieder, wobei streitig ist, ob sie stürzte, da der Hund sie streifte, oder aus sonstigen Gründen. Sie zog sich Verletzungen zu. Das Landgericht wies die Klage ab, da sich keine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht (OLG) das landgerichtliche Urteil nach Anhörung der Parteien ab, gab der Klage dem Grunde nach statt, stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall zu ersetzen und verwies im Übrigen den Rechtsstreit an das Landgericht zurück.

Das OLG ging von dem von der Klägerin geschilderten Sachverhalt zu Geschehensablauf aus, den der Beklagte nicht habe sehen können.

Nach § 833 S. 1 BGB hafte der Tierhalter für einen Schaden, den ein Dritter „durch“ das Tier erleide. Es handele sich um eine verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung, ähnlich § 7 StVG), die nicht nur dann bestünde, wenn eine unmittelbare Verletzung durch ein Tier erfolge (z.B. durch Beißen), sondern bereits dann, wenn eine Verletzung adäquat kausal auf ein Tierverhalten zurückzuführen sei. Ein mittelbarer Zusammenhang oder eine Mitverursachung sei für die Haftung nach § 833 S. 1 BGB ausreichend.

Diese Rechtsansicht des OLG ist zutreffend und basiert auf gefestigter Rechtsprechung. So hat bereits das Rechtsgericht in seiner Entscheidung vom 20.02.1902 - VI. 399/01 - (RGZ 50, 2018, 221 f) den ausgeführt, dass n Ansehung der Angabe im Gesetz „durch ein Tier“ eine mittelbare Verursachung genügt, wenn ein kausaler Zusammenhang bestünde. Dem folgte z.B. auch das OLG Hamm mit Urteil vom 19.05.1980 - 13 U 61/80 - (ein Hund sprang auf einen Vorbeigehenden zu, der sich erschrak und deshalb stürzte) und das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 17.01.2006 - 4 U 615/04 - (mehrere Pferde blockierten die Fahrbahn, mit einem Pferd kollidierte der dabei getötete Motorradfahrer, wobei es das OLG für ausreichend hielt, dass eines der blockierenden Pferde das des dortigen Beklagten war, da die Blockade ursächlich war), ferner der BGH in seinem in VersR 1967, 67 veröffentlichten Urteil, bei dem es zur Kollision mit einer Kuh kam, die einer Herde ausgebrochener Kühe angehörte, und eine Haftung des Tierhalters bejaht, obwohl der Motorradfahrer nicht durch den Sturz im Zusammenhang mit der Kollision mit einer tödlich verursachet, sondern wegen eines Fahrfehlers eines Lkw, der ihn überrollte).

Für den zur Entscheidung durch das OLG stehenden Vorgang nahm dieses einen mittelbaren Zusammenhang zutreffend an. Die Klägerin sei erst durch den Angriff des Hundes auf ihre Katze dazu veranlasst worden, dieser zu Hilfe zu eilen. Es merkte an (was im Rahmen des Mitverschuldens zu prüfen ist), dass es wohl von der Klägerin unklug gewesen sei. Sich trotz der winterlichen Verhältnisse schnell auf die Tiere zuzubewegen, doch sei zu berücksichtigen, dass sie ohne nähere Überlegung zu den Gefahren eines eventuell glatten Bodens zulief, da ein Vertreiben des Hundes mit dem Besen wesentlich erfolgversprechender schien als ein bloßes Zurufen. Die Reaktion der Klägerin sei kausal durch das Verhalten des Hundes des Beklagten herausgefordert worden.

Das OLG ließ es auch dahinstehen, ob sich die Klägerin die Verletzungen bereits bei dem ersten Sturz oder bei dem zweiten Sturz zuzog, auch, ob für den zweiten Sturz ursächlich ein Streifen des Hundes war. Der zweite Sturz habe jedenfalls im unmittelbaren Zusammenhang mit dem ersten Sturz gestanden; wäre die Klägerin nicht durch das Verhalten des Hundes zum Eingreifen veranlasst worden und dabei gestürzt, wäre sie auch nicht beim Aufstehen zum zweiten Mal gestürzt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2023 - 4 U 249/21 -

Freitag, 4. November 2022

Tierhalterhaftung bei Schikane durch Verletzten

Die Klägerin, die Mitarbeiterin in einer Bäckerei war, hatte dem angeleinten, auf seinem Hinterpfoten sitzenden Hund ein Geschirrtuch über den Kopf gelegt und sich dann entfernt. In der Folge wurde sie von dem Hund gebissen und machte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. Zu Recht, wie das OLG ausweislich seines Hinweisbeschlusses meinte, mit dem der Klägerin anzeigte zu beabsichtigen, deren eingelegte Berufung durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückweisen zu wollen.

An sich bestünde der Anspruch gegen den Zierhalter gem. § 833 S. 1 BGB, da die Klägerin durch willkürliches Verhalten des Hundes verletzt wurde. Zutreffend habe aber das Landgericht die Klage wegen überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin (§ 254 BGB) abgewiesen. Das Mitverschulden des Verletzten verlange, dass dieser die Sorgfalt außer Acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflege, um sich vor Schaden zu bewahren; zu dieser Sorgfalt gehöre auch die Berücksichtigung allgemein bekannter Gefahren und Vorsicht walten zu lassen.

Durch das Überwerfen des Geschirrtuchs über den Kopf des Hundes habe die Klägerin selbst eine Gefahrenlage geschaffen. Wie der Sachverständige zutreffend geschildert habe, wurde dadurch eine „Eskalationsleiter“ begonnen, deren Ergebnis der Biss sei. Das Verhalten der Klägerin stelle sich als besonders grober Sorgfaltsverstoß dar.

Es habe sich nicht um eine „Spiel“ gehandelt, durch welches der Hund nicht beeinträchtigt worden sei. Es sei für jedermann (auch ohne Hundesachverstand) offensichtlich, dass das Legen eines Tuchs auf den Kopf eines Hundes inadäquat, da übergriffig, sei; der Hund könne sein Missfallen nicht verbalisieren und daher aggressiv reagieren. Selbst der Umstand, dass die Klägerin den Hund schon längere Zeit kennen würde und auch bereits häufiger ein Tuch über seinen Kopf gelegt hätte, ändere nichts daran, dass das Verhalten unangemessen und massiv gefahrerhöhend gewesen sei. Hinzu käme, dass die Klägerin selbst angegeben habe, der Hund habe ihre Hand auch schon öfters im Maul gehabt.

In Ansehung des überragenden Eigenverschuldens der Klägerin käme auch eine anteilige Haftung des Tierhalters nicht in Betracht.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.04.2022 - 2 U 32/21 -

Montag, 11. April 2022

Haftungsausschluss des Tierhalters entsprechend § 840 Abs. 3 BGB bei Schädigung des Reiters

Landgericht und Oberlandesgericht hatten sich mit einem Reitunfall vom 17.01.2016 zu befassen. Die Klägerin war ihrer Behauptung zufolge mit einem Pony des Rechtsvorgängers der Beklagten verunglückt und machte gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach § 833 S. 1 BGB (mithin aus der verschuldensunabhängigen Tierhalterhaftung des Rechtsvorgängers der Beklagten) geltend. Das Landgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme wegen Mitverschuldens der Klägerin ab, da das Mitverschulden der Klägerin die Haftung der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger zurücktreten lasse.

Von Grundsatz ging das OLG davon aus, dass grundsätzlich auch der Reiter gegen den Halter eines Pferdes einen Schadensersatzanspruch aus § 833 S. 1 BGB haben könne. Würde aber (wie hier) dem Reiter das Pferd aus Gefälligkeit überlassen, gebiete es die Interessenslage, dem Verletzten gegenüber dem Vorwurf des Mitverschuldens nach § 254 BGB den Entlastungsbeweis entsprechend § 834 BGB aufzuerlegen (so bereits BGH, Urteil vom 09.06.1992 - VI ZR 49/91 -). Der Entlastungsbeweis sei der Klägerin nicht gelungen. Nach der Beweisaufnahme habe das Landgericht in nicht zu beanstandender Würdigung festgestellt, dass der Klägerin dieser Entlastungsbeweis nicht gelungen sei und mithin nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Reitunfall auf einer Unachtsamkeit der Klägerin bei der Führung des Ponys beruhe. Ferner habe das Landgericht festgestellt, dass das Pony insgesamt unruhiger sei als andere Tiere und man dies dadurch in den Griff bekäme, dass man das Pferd vor dem Reiten longiere und so seinen Bewegungsdrang befriedigt habe. Auch die Klägerin habe das Longieren vor dem Reiten als Notwendigkeit erkannt, damit dieses sich vor dem Reiten erst einmal austoben könne. Dies aber habe der Rechtsvorgänger der Beklagten der Klägerin verboten. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin die weitere Arbeit mit dem Pferd ablehnen müssen und sie habe sich bewusst einer Gefahr ausgesetzt, indem sie das Pony gleichwohl (ohne es zuvor zu longieren) ritt. Damit habe die von dem Ponys ausgehende Tiergefahr, die zu dem Unfallgeschehen geführt habe, gegenüber dem Verschulden der Klägerin, das hinsichtlich des unmittelbaren Geschehens gemäß § 834 BGB zu vermuten sei und hinsichtlich der vorgelagerten Verantwortung nachgewiesen sei, nach der entsprechend § 840 Abs. 3 BGB zurückzutreten und keinerlei Bedeutung mehr.

Das OLG stellt mithin nicht darauf ab, ob das vermutete und festgestellte Verschulden so erheblich sei, dass dieses die reine Tiergefahr verdrängen würde, für welche die Beklagte haften würde. Vielmehr bezieht sich das OLG auf die Norm des § 840 Abs. 3 BGB. Diese Norm regelt im Verhältnis von Gesamtschuldnern (Schuldner, die gemeinschaftlich gegenüber einem Dritten aus Delikt haften) den Innenausgleich dahingehend, dass in ihrem Verhältnis derjenige nicht haftet, der alleine nach der Gefährdungshaftungsnorm des § 833 S. 1 BGB dem Dritten gegenüber haftet, wenn dem Dritten gegenüber der weitere Gesamtschuldner aus (nachgewiesenen) Verschulden haftet. Vom OLG wird unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 25.10.1994 - VI ZR 107/94 -; so auch OLG Hamm, Urteil vom 08.02.1990 - 6 U 143/89 -, LG Limburg, Urteil vom 29.01.2010 - 3 S 271/08 -) ausgeführt, dass die Norm nicht nur im Verhältnis zum geschädigten Dritten gelte (Anm.: was sie nicht tut; nach dem Wortlaut gilt sie nur im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander) greife, sondern auch dann nach ihrem Sinngehalt, wenn es um den eigenen, von dem Tier mitverursachten Schaden des Tierhalters gehe.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.04.2022 - 6 U 95/19 -

Samstag, 15. Mai 2021

Tierhalterhaftung und Mitverschulden des verletzten Hufschmieds

Immer wieder kommt es bei dem Hufbeschlag dazu, dass ein Pferd austritt und den Hufschmied verletzt. Ein Ausschluss oder eine Kürzung des Anspruchs des Hufschmieds aus § 833 S. 1 BGB erfolgt in einem solchen Fall nicht wegen Handelns auf eigene Gefahr oder unter dem Gesichtspunkt eines konkludenten Haftungsausschlusses (BGH, Urteil vom 28.05.1968 - VI ZR 35/67 -).  Allerdings kann eine Kürzung unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) erfolgen (vgl. BGH aaO.; BGH, Urteil vom 17.03.2009 - VI ZR 166/08 - für einen Tierarzt).

Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG Hamm auseinanderzusetzen. Das Landgericht hatte ein Mitverschulden des Hufschmieds angenommen und ihm eine Quote von 50% zugesprochen. Nach dem Hinweisbeschluss beabsichtigte das OLG die vom Kläger eingelegte Berufung zurückzuweisen, da es ein Mitverschulden darin sah, dass der Hufschmied (Kläger) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe (Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB).

Für die maßgeblichen Tatsachen des Mietverschuldens sei der Tierhalter darlegungs- und beweisbelastet, wobei allerdings dem Geschädigten (hier Kläger) eine sekundäre Darlegungslast zukäme.

Als wahr könne der Vortrag des Klägers unterstellt werden, dass es in Pferdekreisen üblich sei und als ungefährlich angesehen würde, bei einer 3,30m breiten Stallgasse an einem parallel zur Boxenwand stehenden Pferd auf der gegenüberliegenden Seite von hinten vorbeizugehen. Die im Verkehr übliche Sorgfalt entspräche nicht stets der im Verkehr üblichen Sorgfalt (BGH, Urteil vom11.02.1957 - VII ZR 256/56 -). Abzustellen sei auf die Umstände des Einzelfalls. Dabei sei im Umgang mit Pferden allgemein anerkannt, dass man sich nicht von hinten in Schlagdistanz eines (fremden) Pferdes begeben dürfe, auch wenn dies in der Praxis häufig vorkommen mag. Nach dem nicht widerlegten Vortrag des Klägers habe er sich zwar nicht unmittelbar in Schlagdistanz zum Pferd begeben, sondern sei dem Gang auf der anderen Seite entlang gelaufen um das Pferd zu passieren. Aber er sei von hinten gekommen. Aufgrund der Geschehnisse zuvor habe er mit Bewegungen und auch einem Ausschlagen des Pferds in seine Richtung auf der anderen Seite der Stallgasse rechnen müssen.

Er selbst habe vor dem Landgericht erklärt, vor Beginn der Hufschnittarbeiten darauf hingewiesen worden zu sein, dass das erstmals von ihm betreute Pferd ein „bisschen kribbelig“ sei, was er auch bestätigt fand und auch angab, es sei etwas bange gewesen. Zudem hatte er nach seinen schriftsätzlichen Ausführungen erkannt, dass die Hufe in einem „katastrophalem Zustand“ waren und deshalb Beschwerden oder Schmerzen sowie eine „unfreundliche Reaktion“ des Pferdes nicht auszuschließen sei. Im Rahmend er Berufungsbegründung habe er sogar ausgeführt, er habe deshalb mit einem oralem Sedativum gearbeitet, um die Reizschwelle des Pferdes herabzusetzen. Er habe kein Beruhigungsmittel eingesetzt. Nachdem der linke Vorderhuf unproblematisch habe ausgeschnitten werden können, habe das Pferd aber bei einer Standkorrektur zweimal nach hinten ausgetreten und seinen Mitarbeiter am Arm und Hüfte getroffen.

Angesichts dessen habe der Kläger mit einem unberechenbaren Verhalten des Pferdes rechnen müssen. Für ihn als Hufschmied sei ersichtlich gewesen, dass durch das Festzurren des Pferdes am Kopf dieses an einer Flucht nach vorne gehindert war und mit einem Schlag seine Laufseite der Gasse habe erreichen können. Hinzu käme auch, dass der Kläger in der Stallgasse vor dem Erreichen des Pferdes einen Telefonanruf erhielt (es habe geklingelt), das Gespräch annahm und im Weitergehen telefoniert habe. Es habe ihm klar sein müssen, dass das Pferd weiter oder erneut verunsichert würde und wiederum unvermittelt, aber jetzt vorhersehbar, reagieren könnte.

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 04.01.2021 - I-7 U 9/20 -

Samstag, 6. März 2021

Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB und Haftungsprivileg des § 1664 BGB

 

Den getrenntlebenden Eltern der dreijährigen Klägerin stand das Sorgerecht gemeinsam zu. Die Klägerin wohnte mit ihrer Mutter in einem Haushalt. Der Vaterging mit ihr und seinem angeleinten Hund spazieren. Bei einem plötzlichen Laufrichtungswechsel des Hunde stolperte die Klägerin über die Hundeleine und fiel auf ihr Gesicht. Der Vater unterhielt bei der Beklagten eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Die Eltern unterzeichneten eine Vereinbarung, mit welcher der Vater seine Ansprüche aus dem Vorfall gegen seine Versicherung an die Klägerin abtrat. Das Amtsgericht wies die auf Schadensersatz gerichtete Klage als unzulässig ab. Das Landgericht hat im Berufungsverfahren zwar die Klage als statthaft, aber als unbegründet angesehen. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück.

Ein Verschulden des Vaters, welches eine Haftung nach § 823 BGB begründen könnte, sei nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Damit käme allenfalls ein Anspruch aus der Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 S. 1 BGB in Betracht. Dieser Anspruch sei aber nach § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. § 1664 BGB lautet:

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dem Kind nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, § 1664 Abs. 1 BGB. In der Norm sei eine Privilegierung der Eltern enthalten, die auf der familienrechtlichen Verbundenheit mit dem geschädigten Kind beruhe, welches der Ausübung der Personensorge ein besonderes Gepräge verleihe (BGH, Urteile vom 17.10.1995 - VI ZR 358/04 - und vom 01.03.1988 - VI ZR 190/87 -). Im Hinblick auf die dadurch bedingte Haftungsbeschränkung wurden auch für die deliktischen Verhaltenspflichten gegenüber dem Kind gelten, wenn diese Schutzpflichten ganz in der Sorge für das Kind aufgehen würden, da ein Ausschluss mit dem Wortlaut und dem Sinn der Norm nicht vereinbar wäre (BGH, Urteil vom 01.03.1988 aaO.). Damit wäre auch über § 1664 Abs. 1 BGB ein verschuldensunabhängiger Anspruch, wie er in § 833 S. 1 BGB normiert ist, ausgeschlossen. Das entspräche den Wirkungen einer gesetzlichen Beschränkung der Vertragshaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung durchschlagen würden. Daher könne wegen desselben Verhaltens nach Deliktsrecht keine strengere Haftung stattfinden und entfalle mithin nicht nur eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, sondern auch die Gefährdungshaftung des § 833 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 09.06.1992 - VI ZR 49/91 -). Dies gelte auch für den Sorgfaltsmaßstab nach § 1359 BGB.

Auch soweit von der Revision darauf hingewiesen wurde, dass die Eltern getrennt leben würden, würde sich daran nichts ändern. Auch in diesem Fall würde es sich um den familiären Umgang zwischen der Klägerin und ihrem Vater handeln. Ebenso wenig wäre nicht entscheidend, dass es durch den geltend gemachten Anspruch keinen innerfamiliären Konflikt gäbe, da es eine Auseinandersetzung mit dem Versicherer sei. Der Regelungsmechanismus des § 1664 Abs. 1 BGB sei nicht abhängig davon, dass das Bestehen (d.h. dessen Entstehung und sein möglicherweise späteres Entfallen) von späteren (sich möglicherweise ändernden Begleitumständen) seiner Geltendmachung abhänge. Der BGH weist auch darauf hin, dass das innerfamiliäre Leben dem Zweck des § 1664 Abs. 1 BGB zuwider auch dadurch gestört werden könne, dass es im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Dritten (hier: Versicherer) thematisiert würde, auch wenn für den Vater ein Haftpflichtversicherungsschutz bestünde.

Offen bleiben könne, ob der Sorgfaltsmaßstab des § 1664 Abs. 1 BGB bei Hundehaltung keine Anwendung fände, weil die dafür geltenden Regelungen keinen Raum für einen individuellen Sorgfaltsmaßstab ließen, wie es bei Schadensfällen im Straßenverkehr wegen Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften oder bei Wasserski unter Verstoß gegen einen Ministerialerlass für § 1359 BGB und im Rahmen des § 708 BGB angenommen würde (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2009 - VI ZR 79/08 -). Denn ein Anspruch aus § 833 S. 1 BGB bestünde unabhängig von einer Sorgfaltspflichtverletzung.

Da der Vater bei dem Spaziergang die elterliche Sorge ausübte (§§ 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB) scheide der Anspruch gegen ihn und damit aus der Abtretung gegen den Tierhalterhaftpflichtversicherer aus.

BGH, Urteil vom 15.12.2020 - VI ZR 224/20 -

Freitag, 25. Januar 2019

Tierhalter: Zum Nachweis der Haltereigenschaft im Rahmen der Haftung nach § 833 BGB


Der Kläger machte gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach § 833 BGB (Tierhalterhaftung) wegen eines angeblich durch ein Pferd verursachten Schadens geltend. U.a. wurde von der Beklagten ihre bestritten, dass sie Tierhalter sei. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlenden Nachweises der Tierhalterstellung der Beklagten (fehlende Passivlegitimation) abgewiesen.

Entscheidend für die Bestimmung der Tierhaltereigenschaft seien das Eigeninteresse am Tier und die Entscheidungsgewalt über das Tier. Dabei seien die Anhaltspunkte Obdach und Unterhalt, Tragen der Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und das Verlustrisiko Indizien für das Eigeninteresse, da davon auszugehen sei, dass diese Lasten regelmäßig derjenige trage, der auch die Nutzungsvorteile daraus ziehe. Die Kriterien des unmittelbaren bzw. mittelbaren Besitzes sowie das Eigentum seien Anhaltspunkte für die Bestimmung der Herrschaft über die Existenz und Verwendung des Tieres.

Die Indizien „Obdach und Unterhalt“ und „Kostentragung für den Unterhalt“ sprächen hier gegen die Haltereigenschaft der Beklagten, da unstreitig sei, dass das Pferd im Zeitpunkt des Vorfalls auf Kosten eines Tierschutzvereins untergebracht worden sei. Die Indizien „Verlustrisiko“ und „Nutzung im Haushalts- oder Wirtschaftsbetrieb“ seien  vom Kläger nicht dargetan worden. Die konkreten Umstände (das Pferd habe sich nicht in den Räumlichkeiten der Beklagten befunden sondern in denen einer dritten Person) sprächen auch dagegen.

Der Umstand, dass die Beklagte das Pferd trainiert habe, ließe nicht auf das Eigeninteresse der Beklagten schließen. So würde auch ein Pferd, welches von einem Trainer trainiert würde, weiterhin zu Zwecken des Eigentümers und nicht etwa des Trainers dienen, was auch für die pflegerische Leistungen der Beklagten gelten würde.

Für ein Eigeninteresse könne daher lediglich sprechen, dass die Beklagte das Pferd bei der ehemals weiteren Beklagten (einer Versicherung), gegen die die Klage wegen fehlender Passivlegitimation nach § 115 Abs. 1 S. 1 VVG zurückgenommen wurde,  haftpflichtversichert habe. Zwar habe die Rechtsprechung verschiedentlich alleine aus dem Bestehen einer Haftpflichtversicherung auf die Haltereigenschaft geschlossen. Dem würde die Kammer aber nicht folgen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung habe als Indiz nur einen begrenzten Wert, da die betroffene Person glaube, die Halterhaftung fürchten zu müssen (vgl. Hager in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 833 Rn. 79). Auch der Umstand, dass die Haftpflichtversicherung Ansprüche eines Dritten reguliert habe, ließe keinen Rückschluss zu, da sich die Beklagte zum Einen das Verhalten des Versicherers nicht zurechnen lassen müsse, zum Anderen nicht dargetan sei, dass die Haftpflichtversicherung aufgrund der mit der Beklagten bestehenden Versicherung geleistet habe.

Auch das Indiz der „Entscheidungsgewalt“ sei vom Kläger nicht dargetan worden. Die Behauptung sei von der Beklagten substantiiert bestritten worden und der Kläger habe keinen Beweis für seine Behauptung angeboten. Für seine Behauptung des unmittelbaren bzw. mittelbaren Besitzes der Beklagten habe es keinen belastbaren Vortrag des Klägers gegeben. Soweit er behauptet habe, die Beklagte sei als Halterin aufgetreten, und dafür Beweis angeboten habe, handele es sich lediglich um die Behauptung eines Rechtsbegriffs, der dem Beweis nicht zugänglich sei. Vielmehr hätte es ihm oblkegen, die oben genannten Indizien darzulegen und unter Beweis zu stellen. Im Übrigen ließe sich ein solches Auftreten hier aus dem Umstand erklären, dass die Beklagte die stellvertretende Vorsitzende des Tierschutzvereins war, der für die Unterhaltskosten des Pferdes aufkam und für den die Beklagte als Organ nach außen auftrat.

Damit bliebe einzig als Indiz der Abschluss der Tierhaftpflichtversicherung. Dies alleine sei aber nicht ausreichend um eine Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO (voller Beweis) zu erbringen.

Für eine Haftung aus § 834 BGB (Tierhüterhaftung) sei nicht dargetan worden, dass ein Vertrag zwischen der Beklagten und dem Tierhalter bestünde. (Anmerkung:) Tierhüter nach § 834 BGB mit der daraus erwachsenden Haftungsfolge ist nur derjenige, der es vertraglich übernommen hat, die Aufsicht über das Pferd zu übernehmen.

LG Marburg, Urteil vom 29.10.2018 - 1 O 80/18 -

Donnerstag, 16. Februar 2017

Tierhalterhaftung und galoppieren auf dem Abreiteplatz

Die Parteien sind Reiter und waren Teilnehmer eines Reit- und Springturniers. Sie befanden sich mit ihren Pferden zum Aufwärmen vor der Prüfung auf dem Abreiteplatz (Vorbereitungsplatz). Dieser Platz ist umgrenzt und nach den Regeln des Reitsports darf der äußere Weg nicht im Schritt beritten werden; dieser äußere Weg ist dem Trab und Galopp vorbehalten. Pferde, die im Schritt bewegt werden, müssen die inneren Bahnen (2. Und 3. Hufschlag) nutzen.

Die Klägerin ritt mit ihrem Pferd auf dem 3. Hufschlag im Galopp. Als sie an dem Pferd des Beklagten, welches im Schritt auf dem 1. Hufschlag (äußerer Weg) geritten wurde, vorbei wollte, schlug das Pferd des Beklagten nach hinten aus und verletzte die Klägerin an Bauch, rechter Hand sowie rechten Ober- und Unterarm. Das Landgericht gab der Klage mit Grundurteil statt und schloss ein Mitverschulden der Klägerin aus.

Mit seiner Berufung begehrte der Beklagte die Abänderung des Grundurteils dahingehend, dass er nur zu 50% hafte. Dieser (eingeschränkten) Berufung des Beklagten gab das Oberlandesgericht statt.

Zutreffend habe das Landgericht eine Tierhalterhaftung des Beklagten nach § 833 S. 1 BGB bejaht. Allerdings sei das Verhalten des Pferdes des Beklagten auch auf die schnelle Annäherung des Pferdes der Klägerin im Galopp zurückzuführen, womit sich auch die vom Pferd der Klägerin ausgehende Tiergefahr verwirklicht habe. Dies müsse, so das OLG, zu einer Schadensteilung führen. Die Tiergefahr des eigenen Pferdes müsse sich der Geschädigte entsprechend § 254 BGB (Mitverschulden) zurechnen lassen.  Zwar behauptete die Klägerin, dass das Pferd des Beklagten zum Austreten neige. Das aber würde eine Differenzierung der wechselseitigen Tiergefahr nicht bedingen können. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin im Galopp von hinten näherte und dadurch eine nicht unwesentliche Gefährdungsursache gesetzt habe. Sollte das Pferd des Beklagten (wie von diesem behauptet, was allerdings ohne Beweisaufnahme nicht geklärt werden könne) mit einer roten Schleife gekennzeichnet gewesen sein, würde sich der Haftungsanteil der Klägerin noch erhöhen. Bei der Abwägung sei auch nicht der Aufenthalt der jeweiligen Pferde in einer falschen Bahn zu berücksichtigen, da sich beide Pferde in der falschen Bahn befunden hätten. Diese von der Gepflogenheit abweichende Verhaltensweise hätte die Klägerin berücksichtigen können und müssen und zu besonderer Vorsicht und einem größeren, unfallvermeidendenden Sicherheitsabstand veranlassen müssen. Damit wären die Verursachungsanteile beider Pferde jedenfalls als gleichwertig anzusehen, weshalb der eingeschränkten  Berufung stattzugeben sei.

Anmerkung: Hätte der Beklagte hier mehr als 50% Mithaftung der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht, wäre es nach der Entscheidung des OLG darauf angekommen, ob das Pferd des Beklagten eine rote Schleife trug. Darüber wäre Beweis zu erheben gewesen. Da die Berufung auf eine Haftungsteilung abstellte, konnte dies auf sich beruhen.


OLG Koblenz, Urteil vom 07.01.2016 – 1 U 422/15 -

Donnerstag, 18. August 2016

Tierhalterhaftung: Haftungsverteilung bei Hunderangelei

Der Kläger ging mit seinem angeleinten Hund (Labrador-Mischling) nachts spazieren, wobei er die Hundeleine um sein Handgelenk gewickelt hatte. Aus einem Grundstück zwängte sich der Golden Retriever der Beklagten durch die Hecke und es kam zu einem Gerangel der Hunde, in deren Verlauf der Kläger, der sich nicht von der Leine lösen konnte, vom Hund der Beklagten gebissen wurde. Der BGH geht von einer wechselseitigen Haftung der Parteien nach § 833 S. 1 BGB aus, wobei sich der Kläger seine eigene Tierhalterhaftung entsprechend § 254 BGB (Mitverschulden) zurechnen lassen müsse. Allerdings wäre zu prüfen, ob nicht der Beklagten in Ansehung des Umstandes, dass sein Hund unbeaufsichtigt das Grundstück verlassen konnte, Verschulden nach § 823 BGB treffe, da dann gem. § 840 Abs. 3 BGB die Beklagte alleine haften würde.

Fehlerhaft, so der BGH, hatte das Berufungsgericht lediglich auf die Haftung der Beklagten nach § 833 S. 1 BGB abgestellt. § 833 S. 1 BGB stellt sich als verschuldensunabhängige Haftungsnorm gegen den Tierhalter dar. Kommt es durch ein Tier zu einen Schaden, haftet der Halter des Tieres, ohne dass ihn an dem Schadensfall ein Verschulden treffen müsste (da es sich hier nicht um ein Nutztier nach § 833 S. 2 BGB handelte, war die Frage einer möglichen Exkulpation des Tierhalters nicht zu prüfen). Allerdings habe sich auch die Tiergefahr des Hundes des Klägers ausgewirkt. Insoweit ist darauf abzustellen, dass sich auch bei dem Hund des Klägers ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten verwirklichte, wobei auf ein anderes Tier einwirkende reize ausreichend sind. Da sich hier der Hund des Klägers nicht passiv verhielt, vielmehr ein Gerangel und Kampf zwischen den Hunden stattfand, handelte es sich u eine Interaktion zwischen den Hunden,  die ihrer tierischen Natur gemäß aufeinander eingewirkt haben. Von daher habe sich die Bissverletzung als adäquat kausale Folge dieses Verhaltens dargestellt, was eine Mithaftung des Klägers entsprechend § 254 BGB begründe. Für die Begründung der Mithaftung käme es nicht darauf an, was Auslöser war und welcher Hund eine über- oder untergeordnete Rolle eingenommen habe; dies sei lediglich im Rahmen der Quotelung zu berücksichtigen.

Weiterhin habe das Berufungsgericht nicht geprüft, ob gegebenenfalls auch eine Haftung des Beklagten nach § 823 BGB vorliege. Schon der Umstand, dass sich der Golden Retriever durch die Hecke gezwängt habe, lege die Frage nahe, ob die Beklagte die Gesundheit des Klägers fahrlässig verletzt habe. Dies wäre vom Berufungsgericht noch zu prüfen. Bejahendenfalls würde der Tiergefahr des Hundes des Klägers dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend keine Bedeutung zukommen.

Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.


BGH, Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15 -

Samstag, 30. April 2016

Tierhalterhaftung: Das überholende Pferd auf dem Abreiteplatz

Die Parteien nahmen an einem Turnier teil. Die Klägerin ritt mit ihrem Pferd zum Aufwärmen und damit zur Vorbereitung der für sie anstehenden Springprüfung auf dem Abreiteplatz. Sie ritt im Galopp auf dem dritten Hufschlag. Als die Klägerin an dem Pferd des Beklagten vorbeireiten wollte, erschrak dieses und trat aus. Dabei wurde die Klägerin erheblich verletzt, in dessen Folge sie auch operiert wurde.


Die Klägerin begehrte vom Beklagten Schadensersatz nach § 833 S. 1 BGB. Das OLG stellt fest, dass sich durch den Tritt des Pferdes des Beklagten dessen ihm zuzurechnende Tiergefahr verwirklicht habe. Es führt dann weiter aus, dass das Ausschlagen nach den feststehenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts durch die schnelle Annäherung der Klägerin im Galopp verursacht wurde. Entsprechend § 254 BGB müsse sich der Tierhalter eine mitverursachende Tiergefahr seines eigenen Tieres anrechnen lassen. Die Tiergefahr würde sich durch den Galopp verwirklicht haben.

Die Verursachungsanteile bewertet das OLG gleichwertig, weshalb es dem Anspruch der Klägerin zu 50% stattgab.


OLG Koblenz, Urteil vom 07.01.2016 – 1 U 422/15 -

Mittwoch, 1. April 2015

Tierhalterhaftung und Mitverschulden

Die Tierhalterhaftung ist als sogen. Gefährdungshaftung ausgebildet, d.h. der Halter eines Tieres haftet grundsätzlich für einen von seinem Tier verursachten Schaden, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt. Allerdings kann er dem Geschädigten ein Mitverschulden entgegenhalten. Eine Haftung ist auch dann anzunehmen, wenn nicht das Tier des Schädigers selbst den Schaden des Verletzten verursacht, sondern ein drittes (eventuell das eigene) Tier.

Entsprechend entschied das OLG Naumburg mit Urteil vom 23.04.2014: Der Hund des Beklagten hatte sich losgerissen und es kam zu einer Rauferei mit dem Hund der Ehefrau des Beklagten, bei der dieser verletzt wurde. Als sich der Beklagte zu dem Hund seiner Ehefrau im Nachgang begab, wurde er von ihm gebissen.

Das Landgericht hatte eine Haftungsverteilung von 50:50 vorgenommen und dem Kläger die Tierhalterhaftung seiner Ehefrau für deren Hund zugerechnet. Diese Rechtsauffassung wurde vom OLG zutreffend nicht geteilt. Es wies darauf hin, dass dem Ehemann die Tierhalterhaftung seiner Ehefrau nicht gem. § 833 BGB zugerechnet werden kann und damit lediglich noch ein Eigenverschulden insoweit bleibt, als er sich unvorsichtig dem verletzten Hund seiner Ehefrau näherte. Dies bewerte das OLG mit 25%. 

OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13 -

Dienstag, 5. August 2014

Tierhalterhaftung und Schaden: Mitverschulden und Abnutzung einer Brille


Der Kläger begab sich auf einen rheinhessischen Winzerhof um dort Wein zu kaufen. Er beugte sich zu einem dort befindlichen Hund runter, der auf ihn zukam und dessen Halter der Winzer war. Der Hund war so wild, dass er dem Kläger die Brille vom Gesicht riss und diese dabei zerstört wurde. Der Haftpflichtversicherer hatte vorgerichtlich eine Teilzahlung geleistet. Im gerichtlichen Verfahren wurden vom verklagten Winzer über seinen Haftpflichtversicherer ein Mitverschulden des Klägers durch seinen gedankenlosen Umgang mit dem Hund und im übrigen ein Abzug für Gebrauchsvorteile für die neue Brille eingewandt. Nach Einholung eines Gutachtens zur Brille wies das Amtsgericht die Klage ab. 

Mit der Beklagtenseite und gestützt durch das dies bestätigende Sachverständigengutachten sah das Amtsgericht die Anwendung der Grundsätze des Abzugs "neu für alt" als gegeben an. Zwischen dem Erwerb der beschädigten Brille und dem Schadensfall hatte sich die Sehstärke des Klägers verschlechtert, weshalb er bereits jetzt eine neue Brille mit den richtigen Dioptrien erhielt. Damit wurde die Neuanschaffung aufgrund eine Verschlechterung der Sehstärke weiter hinausgeschoben, was den Abzug "neu für alt rechtfertigt".

Im Hinblick auf das Mitverschulden stellte das Amtsgericht darauf ab, das der Kläger sich ohne Not zum Hund beugte und erst dadurch den Schadensfall ermöglichte. 


AG Alzey, Urteil vom 11.07.2014 - 23 C 69/13 -

Dienstag, 17. September 2013

Tierhalterhaftung: Nutztier und Haftungsausschluss

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Nutztiere sind nicht nur ihrem Halter nützlich. Sie genießen gegenüber sonstigen Haustieren auch eine rechtliche Sonderstellung. Während der Tierhalter ohne eigenes Verschulden stets für Schäden durch sein Tier haftet (und ihm insoweit allenfalls der Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB oder ein vereinbarter Haftungsausschluß zur teilwisen oder gäntlichen Entthaftung verbleibt), § 833 Satz 1 BGB, kann er sich bei einem Nutztier exkulpieren, § 833 Satz 2 BGB. Um ein Nutztier handelt es sich nach der gesetzlichen Definition dann, wenn dieses dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Beruf zu dienen bestimmt ist; exkulpiert ist der Halter, wenn er den Nachweis erbringt, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder trotz außerachtlassung dieser Sorgfalt der Schaden ohnehin eingetreten wäre.
Das AG Esslingen musste in seinem Urteil vom 14.08.2012 - 10 C 644/12 - darüber entscheiden, ob das Halten von Schafen in Nebenerwerbslandwirtschaft eine Nutztierhaltung iSv. § 833 Satz 2 BGB darstellt und ob der verklagte Tierhalter seiner Aufsichtspflicht genügt hatte. Beides wurde bejaht.
AG Esslingen, Urteil vom 14.08.2012 - 10 C 644/12 -
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Tierhalterhaftung: Hundebiss auf fremden Grundstück - Pech gehabt

Der Besuch eines Pferdehofes kann schmerzhaft und teuer werden. Dies musste die Klägerin erkennen, die mit ihrem angeleinten Hund und u.a. ihrer Tochter, die bei dem Vorbesitzer auf dem Hof Reitunterricht genommen hatte,  auf den Hof über einen nicht verschlossenen und nicht verschließbaren Zufahrtweg (beschildert mit dem Hinweisen „Warnung vor dem Hunde !“ und „Privatgrundstück – Unbefugten ist der Zutritt verboten !“)  ging. Sie wollten sich dort eigenen Bekundungen zufolge Pferde ansehen. In Höhe der Stallungen wurde der Hund der Klägerin von einem der zwei freilaufenden Hofhunde angegriffen und erheblich verletzt. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin als Schadensersatz u.a. die Kosten der tierärztlichen Behandlung.
Die klagende "Besucherin" hatte letztlich Pech gehabt. Es gab keinen Schadensersatzanspruch.

Das AG Speyer hatte der Klage stattgegeben. Es ging von der Tierhalterhaftung des Hofbesitzers aus, der seine Hunde nicht angeleint gehalten hätte. Der Klägerin sei nur wegen des verbotswidrigen Betretens eine Mithaftung von 1/3 anzulasten. Die dagegen von dem Hofbesitzer eingelegte Berufung war erfolgreich. Mit dem Urteil vom 14.08.2013 änderte das LG Frankenthal (2 S 433/12) die amtsgerichtliche Entscheidung ab und wies die Klage vollumfänglich ab. Zwar, so die mündlichen Ausführungen der Kammer in der Verhandlung vom 14.08.2013, treffe den Hofbesitzer die Tierhalterhaftung. Zu berücksichtigen wäre aber auch die Mithaftung der Klägerin selbst aus dem Rechtsgrund der Tiergefahr nach § 833 BGB, da offensichtlich der Hund des Hofbesitzers in diesem eine Gefahr sah und ihn deswegen angriff. Die Tiergefahr wäre hier für die Klägerin nicht deswegen ausgeschlossen, da der Hund angeleint gewesen wäre; sie wäre sogar schwerwiegend, da er der Eindringling in dem fremden, offenkundig ein Privatgrundstück darstellendes Revier sei.  Hinzu käme das Verschulden der Klägerin selbst, die nicht nur wissentlich und willentlich ohne Erlaubnis auf ein fremdes Grundstück ging, sondern auch aufgrund der Beschilderung wusste, dass sich dort Hunde aufhalten. Wären die Hunde weggesperrt, hätten die Schilder für sich keinen Sinn gegeben, weshalb sie auch von freilaufenden Hunden ausgehen musste. Während dem Beklagten kein Verschulden zur Last falle, da er nicht mit Publikumsverkehr zu dieser Zeit rechnen musste, läge ein derart hohes Verschulden im Zusammenhang mit erhöhter Tiergefahr bei der Klägerin vor, dass demgegenüber die vom Hofbesitzer für seinen Hund zu tragende Tiergefahr völlig zurücktreten würde.

LG Frankenthal, Urteil vom 14.08.2013 - 2 S 433/12

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Samstag, 14. September 2013

Tierhalterhaftung: Zum Mitverschulden beim Reiten ohne Einwilligung des Halters

Entscheidung vom 30.04.2013 – VI ZR 13/12 – über die Haftung des Tierhalters eines Pferdes zu urteilen, welches sich der Reiter ohne seine Einwilligung zum Ausritt nahm und dabei verletzte. Entgegen der Vorinstanz hat der BGH konsequent auf der Grundlage des § 833 BGB festgehalten, dass der Tierhalter für die vom Pferd ausgehende Gefahr haftet und damit vom Grundsatz dem Reiter schadensersatzpflichtig ist. Denn der Umstand, ob sich jemand berechtigt oder unberechtigt dem Tier nähert oder dieses (wie hier) zum Reiten nutzt ist nicht weiteres Tatbestandsmerkmal des § 833 BGB. Der Halter haftet generell für Schäden, die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens eintreten. Das Ergebnis wird über § 254 BGB abgemildert. Inwieweit dann die Mithaftung des Reiters aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens geht, ob diese schließlich die Haftung des Tierhalters gänzlich ausschließt, ist eine Frage des Einzelfalls.
BGH, Urteil vom 30.04.2013 - VI ZR 13/12 -
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Tierhalterhaftung: Bewusste Risikoerhöhung der Pferdetrainerin führt zum Haftungsausschluss

Das OLG Koblenz wies die Beschwerde gegen
einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts zurück, mit dem die Antragstellerin (Pferdetrainerin) Prozesskostenhilfe für die Klage gegen einen Tierhalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrte.
Die Antragstellerin wurde bei dem Versuch, ein  Pferd zu verladen (bzw. von einem Hänger zu holen), von diesem verletzt. Zwar haftet grundsätzlich der Tierhalter, § 833 Satz 1 BGB.  Die Haftung ist aber dann ausgeschlossen, wenn sich der Geschädigte in eine Position drohender Eigengefährdung begibt, eine über das normale Risiko hinausgehende Gefährdung billigend in Kauf nimmt. Davon ging das OLG in seinem Beschluss vom 23.11.2012  - 2 W 600/12 -, dem Landgericht folgend, aus. Diese erhöhte Risikogefährdung nahm es an, da die Antragstellerin das Pferd zu sich (zur Ausbildung holte, die alleinige Sachherrschaft über das Tier zum Zeitpunkt des Vorfalls hatte und keinen Dritten zur Mithilfe beim Entladen hinzuzog.


OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2012 - 2 W 600/12 -