einen Anspruch aus bereicherungsrechtlichen Ausgleich hat, wenn er
eigenmächtig Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt oder
durchführen lässt und wer auf Zahlung zu verklagen ist, ferner, wer Schuldner
eines Ausgleichsanspruchs ist.
Bei Begründung der WEG bestand
dringender sanierungsbedarf. Die Eigentümer beschlossen auch einen
Sanierungsplan, schlossen dabei aber die Kellersohle aus; hier sollte zunächst (im
Hinblick u.a. auf die hohen Kosten) zugewartet werden, ob die Durchfeuchtung
der kellerwände auch ohne die Sanierung der Kellersohle möglich ist.
Nach dem Erwerb des
Sondereigentums an einer Souterrainwohnung ließ die Klägerin die Kellersohle
derselben zu einem Kostenaufwand von über € 14.000,00 sanieren und sodann zu
Kosten von knapp € 4.000,00 die Eingangs- und Innentüren der Wohnung, die
infolge der Sanierung durch die Gemeinschaft nicht mehr passten, ersetzen. Im Revisionsverfahren hatte die Klägerin
bezüglich der Kosten für die Eingangs- und Innentüren obsiegt; im übrigen wurde
ihre Revision und Klage abgewiesen.
Der BGH prüfte die einzelnen
Anspruchsgrundlagen und stellte nachfolgende Erwägungen an:
1. Kosten
Sanierung Kellersohle
1.1. Ein
Anspruch aus Notgeschäftsführung scheide aus. Ein solcher Anspruch ist nur
gerechtfertigt, wenn ein sofortiges Handeln geboten ist und ein Beschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht (mehr) eingeholt werden kann. Selbst wenn
diese Voraussetzung vorliegt, muss zunächst der Verwalter zum Handeln
aufgefordert werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG); kommt dieser seiner Verpflichtung
nicht nach, kann der Eigentümer selbst die Maßnahme vornehmen.
Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Die
Wohnungseigentümer hatten sich mit der Kellersohle befasst und e drohte kein
unmittelbarer Schaden für das Gemeinschaftseigentum. Die Sanierung durch die
Klägerin stellte danach keine Maßnahme der Notgeschäftsführung dar.
1.2. Ein
Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
bestand auch nicht. Denn hier hatten die Wohnungseigentümer bereits
beschlossen, die Sanierung vorerst zurückzutellen. Damit lag die Maßnahme nicht
in deren Interesse, was notwendig gewesen wäre.
1.3. Ein
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestand ebenfalls nicht. Zwar wird
ein solcher nicht durch Fehlen der Notgeschäftsführung oder Geschäftsführung
ohne Auftrag ausgeschlossen. Allerdings käme ein solcher Anspruch nur in
Betracht, wenn die Maßnahme hätte ausgeführt werden müssen..
Wer den Ausgleichsanspruch schuldet richtet sich nach
Auffassung des BGH danach, ob die Maßnahme zum Zeitpunkt der Vornahme erst noch
beschlossen werden muss dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie (wegen eines
Beschlusses der Wohnungseigentümer oder wegen Dringlichkeit) durchgeführt
werden muss (dann die Gemeinschaft). Dies ergäbe sich auch aus der Parallele
zur Haftung: Für Schäden einer verzögerten Beschlussfassung sind die
Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner ersatzpflichtig, die entweder schuldhaft
untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich
enthalten haben (BGHZ 202, 375 Rn. 21). Für Defizite eines gefassten
Beschlusses haftet demgegenüber der Verband BGH NJW 2012, 2955 Rn. 17ff). Entsprechendes
gilt, wenn der Verband ohne Beschluss handeln kann, §§ 21 Abs. 2, 27 Abs. 1 Nr.
3, 21 Abs. 4 WEG.
Danach scheidet hier ein bereicherungsrechtlicher
Ausgleichsanspruch aus, da die Eigentümer die Sanierung zurückgestellt hatten
und die Klägerin keinen neuen Antrag gestellt hatte. Mithin konnte hier
insoweit nicht der Verband verklagt werden (wie geschehen). Eine möglicherweise
notwendige Änderung des Beschlusses zur Sanierung der Kellersohle sei im
vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
1.4. Ein
Aufwendungsersatzanspruch nach § 10 Abs. 6 S. 3 WEG scheide hier auch aus.
Dieser besteht, wenn die Aufwendungen zur Erfüllung zur Erfüllung einer
gemeinschaftsbezogenen Pflicht erforderlich waren. Der Anspruch begründet aber
keine Haftung der Wohnungseigentümer im Außenverhältnis (dann Verband), sondern
nur im Innenverhältnis (dann Wohnungseigentümer) untereinander. Zudem hätte
hier die Gemeinschaft dann die Kosten zu trage, die sie nach dem Beschluss zur
Zurückstellung der Sanierung gerade nicht tragen wollte.
2. Kosten
Erneuerung Eingangs- und Innentüren
2.1. Der
BGH bejahte hingegen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Eingangs-
und Innentüren. Insoweit kommen sowohl ein Anspruch aus Aufwendungsersatz aus
Geschäftsführung ohne Auftrag als auch ein Bereicherungsanspruch nach §§ 684 S.
1, 912 BGB in Betracht. Nahc der Angabe der Klägerin (insoweit wurde der
Rechtstreit zur neuen Prüfung zurückverwiesen) hätten die Türen wegen der von
der Gemeinschaft durchgeführten Sanierung infolge der dicker gewordenen Wände
nicht mehr gepasst. Danach wäre der verklagte Verband verpflichtet gewesen,
nach Durchführung der beschlossenen Sanierung als deren Begleitmaßnahme auch
die Türen auszutauschen. Denn ebenso wie die Beseitigung von Schäden am
Sondereigentum (hier: Innentüren) umfasste dies dann auch die Wiederherstellung
der Funktionsfähigkeit des Gemeinschaftseigentums (Eingangstür). Dies
entspräche auch dem mutmaßlichen Interesse der Gemeinschaft, die sich hier die
entsprechenden Aufwendungen erspart hatte.
2.2. Die Aufwendungen sind nicht im Rahmen der Geltendmachung
des Anspruchs zu kürzen; eine Umlegung erfolgt erst mit der Jahresabrechnung.
BGH, Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 246/14
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