Der Wettbewerbsverband mahnte die Beklagte ab, die einen Onlineshop betrieb. Zuletzt hatte die Beklagte ihre Seite
dergestalt umgearbeitet, dass ein Button mit der Aufschrift erschien: „Jetzt
gratis testen – danach kostenpflichtig“. Der Wettbewerbsverband sah darin einen
Verstoß gegen § 312j BGB. Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Das OLG hielt die Klage nach §§ 3,
3a UWG iVm. § 312j BGB für begründet. Es läge ein verstoß gegen eine Vorschrift
vor, die im Interesse der Marktteilnehmer deren Marktverhalten regeln soll und
bei der der verstoß geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu
beeinträchtigen.
§ 312j Abs. 2 BGB bestimmt, dass
der5 Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr , der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, dem Verbraucher
die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nummern 1, 4, 5, 11 und 12
EGBGB in hervorgehobener Weise klar und deutlich zur Kenntnis bringen muss, und
zwar unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt. Die Bestellsituation muss so gestaltet sein,
dass der Verbraucher mit der Bestellung ausdrücklich seine Zahlungspflicht
bestätigt. Das OLG weist darauf hin, dass diese Pflicht des Unternehmers bei
einer Schaltfläche nur erfüllt ist, wenn die Schaltfläche gut lesbar und mit
nichts anderen als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder entsprechender
anderer eindeutiger Formulierung versehen ist.
Dies leitet das OLG aus Art. 8 Abs. 2 VerbrRRL ab. Erfolge dies nicht,
ist der Verbraucher an die Bestellung bzw. den Vertrag nicht gebunden.
Als fehlerhaft sieht das OLG zum
Einen den Umstand an, dass bei zusätzlicher Bestellung eines DVD-Verleihs der
gesamtpreis nicht angegeben würde. Auch
wenn dies (nach Angaben der Beklagten)
technisch nicht machbar sei, würde ein Verstoß vorliegen und die Beklagte
müsste sich eine andere Gestaltung überlegen.
Zum Anderen stelle sich die
Angabe auf dem Button „Jetzt gratis bestellen – danach kostenpflichtig
eindeutig als Verstoß gegen § 312j BGB dar, da anderweitiges als nur die
Zahlungspflichtigkeit vermerkt werde.
Die gewählte Formulierung sei
zudem irreführend. Der Verbraucher könne annehmen, lediglich eine kostenfreie
Probezeit zu buchen, obwohl nach Ablauf dieser „Probezeit“ automatisch Kosten
anfallen. Dass nach dem Wortlaut des Gesetzes
auf dem Button nicht die zusätzliche Gratiszeit vermerkt werden kann, ist, so
das OLG, auch nicht schädlich. Die Beklagte könne außerhalb der Schaltfläche
darauf verweisen.
OLG Köln, Urteil vom 03.02.2016 – 6 U 39/15 -