Die Klägerin war in
einer Wohnung einer Seniorenresidenz im Rahmen des „Betreuten Wohnens“. U.a.
zahlte sie eine monatliche Betreuungspauschale, die auch ein 24-stündiges
Notrufsystem beinhaltete. Das beklagte Finanzamt lehnte die Anerkennung der
Kosten von € 1357,00 für das Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung nach
§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ab. Die Klage dagegen hatte Erfolg; die Revision des
Finanzamtes wurde vom BFH zurückgewiesen.
Der BFH verweist darauf, dass haushaltsnahe Leistungen
solche sind, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. mit ihr
im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch
Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte verrichtet
werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. In diesem Sinne wäre das mit der
betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem
eine haushaltsnahe Dienstleistung.
Im Streitfall stelle das Notrufsystem für den Fall, dass
sich der Bewohner in seiner Wohnung aufhält, sicher, dass eine Rufbereitschaft
vorhanden ist. Damit würde die Leistung „in“ einem Haushalt erbracht.
BFH, Urteil vom
03.09.2015 – VI R 18/14 -