Die Kläger erwarben von der
Beklagten eine im Bau befindliche Doppelhaushälfte. Im Bauprospekt war
angegeben: „ Alle Fenster werden mit einem Rollladensystem ausgestattet werden.“ Am 09.07.2011 erfolgte die Übernahme durch
die Kläger. Dabei wurde das Fehlen der Rollläden im Obergeschoss nicht
beanstandet.
Nach Übernahme wurde das Fehlen
von den Klägern gerügt und haben die Kläger schließlich Zahlungsklage wegen der
zu erwartenden Kosten des nachträglichen Einbaus gefordert sowie die
Feststellung, dass die Beklagte auch weitere Schäden zu tragen habe. Von der
Beklagten wurde eingewandt, die Kläger hätten mit einem Elektriker die Lage der
Schalter für die Rollläden geplant und auch bei Abnahme die Rollläden im
Erdgeschoss ausprobiert; das Fehlen der Rollläden im Obergeschoss sei deutlich
ersichtlich gewesen.
Das Landgericht hat der Klage
teilweise stattgegeben. Dabei ging das Landgericht von einer fehlenden Kenntnis
der Kläger über das Fehlen der Rollläden im Obergeschoss aus. Das OLG folgte
dem nicht.
Mängelrechte nach § 634 Nr. 1 – 3
BGB stehen dem Erwerber nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält, § 640
Abs. 2 BGB. Damit entfällt bei Kenntnis vom Fehlen der Rollläden der hier u.a.
geltend gemachte Kostenvorschussanspruch (wie auch ein
Mangelbeseitigungsanspruch). Hier hätte das Landgericht nach Auffassung des OLG
die von der beklagten benannten Indizien berücksichtigen müssen. So den (in der
Beweisaufnahme beim OLG bestätigten) Umstand, dass die Kläger mit einem
Elektriker vor der Abnahme sich die Doppelhaushälfte angesehen hätten und mit
diesem die Stellen für die Schalter zur elektrischen Bedienung der Rollläden im
Erdgeschoss vereinbart hätten, wobei der Kläger zu 2. gegenüber dem Elektriker
geäußert habe, es sei schade, dass im Obergeschoss keine Rollläden wären. Nach
Auffassung des OLG ist auch davon auszugehen, dass der Kläger zu 2. dies seiner
damaligen Lebensgefährtin, der Klägerin zu 2., mit der er bereits zusammen
lebte und gemeinsam diese Investition getätigt habe, mitgeteilt hab, da anderes
lebensfremd sei. Damit ist nach Auffassung des Senats von einer Kenntnis der
Kläger zum Abnahmezeitpunkt auszugehen.
Damit aber sei auch - entgegen der Rechtslage vor der
Schuldrechtsreform 2002 - ein Anspruch
auf Mängelbeseitigungskosten nach §§ 634 Nr. 4 BGB (iVm. §§ 289, 281 BGB), also
Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten, ausgeschlossen. Zwar verblieben nach § 640 Abs. 2 BGB dem
Besteller nach dem Wortlaut zwar der Anspruch auf Mangel- und
Mangelfolgeschäden. Allerdings würde § 640 Abs. 2 BGB nicht Ansprüche aus § 634
Nr. 4 BGB tangieren. Es würde sich ansonsten als widersprüchlich darstellen,
wenn zum einen das Werk bei Kenntnis des Mangels ohne Rüge bei Abnahme als
vertragsgerecht angesehen würde, zum anderen aber später ein Anspruch auf Erstattung
der Mittel zur Mängelbeseitigung bestünde. Anders würde es sich nur verhalten,
wenn in der Abnahme in Kenntnis des Mangels ein (hier nicht vorliegender) Grund
liegen könnte, um nach §§ 281 Abs. 2, 636 BGB Schadensersatz ohne Fristsetzung
fordern zu können.
Nicht betroffen sei ein möglicher
Mangelfolgeschaden, den die Kläger (z.B. wenn es zu einer Mietminderung kommt)
geltend machen könnten.
OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2015 – 1 U 125/14 -