Die Gesellschaft hatte zu Zeitpunkt der Anmeldung (noch)
keine eigenen Geschäftsräume und gab als Gesellschaftsanschrift diejenige ihres
Geschäftsführers mit einem entsprechenden c/o-Zusatz an. Das Handelsregister
lehnte die Eintragung ab und führte u.a. aus, es könne am Briefkasten ein
entsprechender zusätzlicher Vermerk zur Gesellschaft angebracht werden. Die
dagegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.
Das OLG vertrat die Auffassung, ein c/--Zusatz sei dann
statthaft, wenn er nicht zur Verschleierung der Zustellmöglichkeit diene. Damit
sei die Eintragung hier zulässig, da in der Person des Geschäftsführers, dessen
Anschrift gewählt wurde, ersichtlich ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter
der Gesellschaft benannt wurde. Auch könne nicht auf eine zusätzliche Angabe am
Briefkasten verwiesen werden, da die Eintragung einer (neuen) inländischen
Anschrift in jedem Fall erforderlich wäre.
OLG Hamm,
Beschluss vom 13.01.2016 – 27 W 2/16 -
Aus den Gründen:
Tenor
- Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 04.12.2015 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 03.12.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 14.12.2015, aufgehoben.
- Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG).
Gründe
- Die nach § 382 Abs.4 Satz 2 FamFG i. V. m. §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung stehen die vom Registergericht angenommenen Einwände nicht entgegen.
- Der Senat hat zur Frage von c/o-Zusätzen schon im Beschluss vom 07.05.2015 - 27 W 51/15 - ausgeführt:
- "Entgegen der Auffassung des Registergerichts ist ein c/o-Zusatz in der gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift einer GmbH nicht schlechthin unzulässig, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der Gesellschaft und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters bestehen. Dieser Zusatz ist vielmehr eintragungsfähig, solange davon auszugehen ist, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Insbesondere ist eine realistische Zustellmöglichkeit anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 685; OLG Rostock NZG 2011, 279; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 8 Rn. 20; Veil, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 8 Rn. 33; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 8 Rn. 17; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 340). Der vom Registergericht angeführte Beschluss des Senats vom 23.12.2014 (27 W 154/14) ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil der c/o-Zusatz in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt keine (zustellungsbevollmächtigte) Person erkennen ließ."
- Ausgehend hiervon ergeben sich hinsichtlich des c/o-Zusatzes für einen gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft unter der Wohnanschrift keine Bedenken. Vorliegend begehrt der Geschäftsführer der Gesellschaft die Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift aber gerade unter seiner Wohnschrift. Dies ist im Hinblick auf eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter unproblematisch.
- Soweit das Amtsgericht darauf verweist, dass kein Bedürfnis für einen "c/o-Zusatz" bestehe, da als inländische Geschäftsanschrift die Wohnanschrift verbunden mit einem zusätzlichen schriftlichen Hinweis am Briefkasten, dass sich dort auch die Geschäftsanschrift der Gesellschaft befindet, angemeldet werden könne, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Eintragung der (neuen) inländischen Geschäftsanschrift ist in jedem Fall erforderlich. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine derartige Vorgabe hinsichtlich der Vorgehensweise gerechtfertigt sein sollte. Es ergeben sich in Anbetracht dessen entgegen der Rechtsansicht des Amtsgerichts auch keine Unterschiede daraus, dass sich im vorgenannten Verfahren vor dem Senat zum Aktenzeichen 27 W 51/15 die Gesellschaft im Liquidationsstadium befunden hat.
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