
Das OLG vertrat die Auffassung, ein c/--Zusatz sei dann
statthaft, wenn er nicht zur Verschleierung der Zustellmöglichkeit diene. Damit
sei die Eintragung hier zulässig, da in der Person des Geschäftsführers, dessen
Anschrift gewählt wurde, ersichtlich ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter
der Gesellschaft benannt wurde. Auch könne nicht auf eine zusätzliche Angabe am
Briefkasten verwiesen werden, da die Eintragung einer (neuen) inländischen
Anschrift in jedem Fall erforderlich wäre.
OLG Hamm,
Beschluss vom 13.01.2016 – 27 W 2/16 -