Die Gesellschaft hatte zu Zeitpunkt der Anmeldung (noch)
keine eigenen Geschäftsräume und gab als Gesellschaftsanschrift diejenige ihres
Geschäftsführers mit einem entsprechenden c/o-Zusatz an. Das Handelsregister
lehnte die Eintragung ab und führte u.a. aus, es könne am Briefkasten ein
entsprechender zusätzlicher Vermerk zur Gesellschaft angebracht werden. Die
dagegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.
Das OLG vertrat die Auffassung, ein c/--Zusatz sei dann
statthaft, wenn er nicht zur Verschleierung der Zustellmöglichkeit diene. Damit
sei die Eintragung hier zulässig, da in der Person des Geschäftsführers, dessen
Anschrift gewählt wurde, ersichtlich ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter
der Gesellschaft benannt wurde. Auch könne nicht auf eine zusätzliche Angabe am
Briefkasten verwiesen werden, da die Eintragung einer (neuen) inländischen
Anschrift in jedem Fall erforderlich wäre.
OLG Hamm,
Beschluss vom 13.01.2016 – 27 W 2/16 -