Mittwoch, 5. März 2025

Trotz fehlender 2. Rückschau bei Abbiegevorgang keine Mithaftung bei faktischen Überholverbot

Vor und hinter dem Beklagten fuhr innerorts jeweils ein (am späteren Verkehrsunfall unbeteiligtes) Fahrzeug. Vor der Unfallstelle befanden sich zwei Fußgängerquerungshilfen, die durch eine durchgezogene Linie (Zeichen 295) verbunden waren. Vor den jeweiligen Fußgängerinseln befand sich ein Pfeil (Zeichen 220-20, vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts), hinter der zweiten Fußgängerinsel befand sich eine spitz auslaufende Sperrfläche (Zeichen 298). Die Kolonne musste abbremsen, da das erste Fahrzeug nach der Sperrfläche auf das dortige Grundstück einfahren wollte. Auch der Beklagte wollte nach links abbiegen und begann den Abbiegevorgang am Ende der Sperrfläche. Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad hinter den vorgenannten Fahrzeugen und setzet im Bereich der durchgezogenen Linie zum Überholen an. Auf der Gegenfahrspur kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das OLG wies den Kläger darauf hin, dass es beabsichtige seien Berufung zurückzuweisen (was in der Folge dann auch mit Beschluss vom 13.11.2024 erfolgte).

Für beide Unfallbeteiligte habe kein unabwendbares Ereignis vorgelegen, § 17 Abs 2 StVG, weshalb auf die Verursachungsbeiträge gegeneinander abgewogen werden müssten, § 17 Abs. 1 StVG. Dabei sei unter Berücksichtigung der jeweils von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr darauf abzustellen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei. Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr dürften dabei nur unstreitige, zugestandene und bewiesene Umstände berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 21.06.2006 - VI ZR 115/05 -). Die Beweislast trage jeder Beteiligte für Verschulden des jeweils anderen und für eigene günstige Umstände.

Bei dem Beklagten sei das Unterlassen der 2. Rückschau zu berücksichtigen. Der Kläger hatte bereits zum Zeitpunkt des Beginns des Abbiegevorgags einige Zeit die durchgezogene Mittellinie vor der Fußgängerquerungshilfe überfahren gehabt und befand sich mithin seither auf der Gegenfahrspur. Die Pflicht zur doppelten Rückschau dient gerade der Verhinderung einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug.  Diese Pflicht zur (zweiten) Rückschau sei auch nicht infolge der Zeichen 295, 298 und 222, entfallen, die zu einem faktischen Überholverbot führen würden; § 9 Abs. 1 S. 4 StVO sei „eng auf die Fälle beschränkt, in denen eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aus baulichen Gründen ausgeschlossen ist“, nicht schon – wie bei Zeichen 295 – aus rechtlichen Gründen. Weitere Sorgfaltsverstöße des Beklagten schoss das OLG aus (was es auch im Beschluss näher darlegte). Dabei wies das OLG auch darauf hin, dass der Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers nur greifen würde, wenn es zu einer Kollision zwischen einem ordnungsgemäß Überholenden käme, und dies auch nur dann, wenn der Überholer (wie hier nicht) dem Linksabbieger unmittelbar gefolgt wäre.

Der Kläger selbst habe bei unklarer Verkehrslage überholt, § 5 Abs. 2 StVO. Abzustellen sei hier auf die objektiven Umstände. Unklar sei danach die Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit einen gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden könne.  Dies sei der Fall, wenn nicht verlässlich beurteilt werden könne, was der Vorausfahrende sogleich tun würde. Das schließe nicht bereits ein Überholen einer Kolonne aus (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2018 - 1 U 155/17 -). Unklarheit im benannten Sinne läge aber vor, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug die Sicht auf den Verkehrsraum vor ihm verdecke (BGH, Urteil vom 26.09.1995 - VI ZR 151/94 -). Dieser Fall habe vorgelegen: So habe der Kläger vorgetragen, er sie in en Ort hineingefahren und habe dort eine auf der rechten Fahrspur stehende Fahrzeugkolonne vorgefunden, wobei er den Grund nicht erkannt habe. Da er dann bereits vor der ersten Verkehrsinsel auf die Gegenfahrbahn gefahren sei, sei die Unklarheit des Grundes der Staubildung für ihn noch gegeben gewesen. Aber auch nach seiner erstinstanzlichen Schilderung (wonach die Kolonne stand, das erste Fahrzeug abbog, die anderen stehen geblieben seien und er angenommen habe, der Fahrzeugführer würde träumen) sei die Situation unklar gewesen, warum das 2. Fahrzeug nicht anfuhr. Er hätte mithin in beiden Fällen das Überholen zurückstellen müssen.

Hinzu käme, dass er die faktischen Überholverbote durch die Zeichen 295, 298 und 222 missachtet habe, § 5 Abs. 1 StVO. Das könne nicht aus Unachtsamkeit geschehen sein, schon kaum im Hinblick auf die durchgezogene Linie (Zeichen 295) und jedenfalls nicht im Hinblick auf die Sperrfläche und ferner das linksseitige Vorbeifahren an der Fußgängerquerungshilfe unter Missachtung von Zeichen 222 (gar wenn man den klägerischen Vortrag ernst nehmen würde, er sei an beiden Querungshilfen linksseitig vorbeigefahren). Hier zeige sich ein besonders grober Verkehrsverstoß, da der Kläger sein möglichst schnelles Fortkommen über die Sicherheit des Straßenverkehrs stelle und andere Verkehrsteilnehmer gefährde.

Aus diesem Verhalten des Klägers folgert das OLG, dass die Verletzung der Pflicht des Beklagten zur 2. Rückschau gegenüber dem Verhalten des Klägers bei der Abwägung nichtmehr ins Gewicht falle. Auch wenn die Rückschaupflicht aus Rechtsgründen nicht entfallen sei, sei wegen der baulichen Situation innerorts euch ein über eine erhebliche Fahrstrecke angeordnetes faktisches Überholverbot mit mehrfachen verschiedenen Anordnungen, nach denen die Nutzung der Gegenfahrbahn ausgeschlossen werden sollte, und die einen einfachen Fahrfehler eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht erwarten ließen, für den Beklagten kaum damit zu rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer überholt, zumal hier bereits ein anderes Fahrzeug abgebogen sei. Die Markierung schütze, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirke, auch das Vertrauen des Vorausfahrenden, an dieser Stelle nicht überholt zu werden (BGH, Urteil vom 28.04.1987 - VI ZR 66/86 - zur ununterbrochenen Mittellinie, Zeichen 295, und Sperrfläche, Zeichen 298). Das besonders grob verkehrswidrige Verhalten des Klägers ließe es vorliegend angemessen erscheinen, die (Mit-) Haftung des Beklagten ausnahmsweise zurücktreten zu lassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2017 - 16 U 116/16 -; OLG München, Urteil vom 17.09.1974 - 5 U 3417/73 -).

OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 08.10.2024 - 12 U 78/24 -

Sonntag, 2. März 2025

Gebührenstreitwert bei Klage auf Beseitigung von Baumängeln durch Bauunternehmer

Die Parteien stritten um die Beseitigung von klägerseits geltend gemachten Baumängeln, deren Beseitigung der Kläger durch die Beklagte begehrte. Der Kläger ging unter Bezugnahme auf zuvor in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten von Kosten in Höhe von€ 6.806,60 für die Beseitigung der Mängel zuzüglich einer Preissteigerung von 20% aus (€ 8.168,16). Das Landgericht übernahm für den Klageantrag den Wert von € 8.168,18. Die Beklagte legte dagegen Beschwerde ein mit der Begründung, Preissteigerungen seien irrelevant, da die Ausführung durch die Beklagte und nicht einen Dritten klägerseits begehrt worden sei. Die Beschwerde wurde nach Nichtabhilfe durch das Landgericht vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Der Ansatz der Beklagten, Preissteigerungen hätten außer Ansatz zu bleiben, da sie selbst die klägerseits benannten Ausbesserungen vornehmen sollte, treffe rechtlich nicht zu. Der Wert der Klage richte sich nach den objektiven Kosten einer Mangelbeseitigung. Die hier zum Klageantrag erforderliche Streitwertschätzung nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG iVm. § 3 ZPO orientiere sich alleine nach dem Interesse des Klägers (sogen. Angreiferinteresseprinzip). Dessen Interesse war nach dem Betrag zu bewerten, den er selbst hätte aufwenden müssen, um die Mängel beseitigen zu lassen; mithin seien die Marktpreise dafür relevant.

Unabhängig davon sei auch die Annahme der Beklagten verfehlt, bei eigener Ausführung sei eine Preissteigerung nicht relevant. Gestiegene Material- und Lohnkosten würden sie auch treffen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie während der Zeit, in der sie die Nacherfüllungsarbeiten für den Kläger verrichte, keine anderen Aufträge zu aktuellen Preisen ausführen könne.

Die vom Kläger vorgenommene Schätzung, die vom Landgericht übernommen worden sei, im Hinblick auf Preissteigerungen zwischen der Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren und dem maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung, sei nicht zu beanstanden. Nach dem Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes für Wohngebäude läge der Index im Basisjahr 2021 bei 100, im Jah 2023 dann bei 130,5. Daher sei eine Preissteigerung von 20% für die Zeit vom 30.07.2021 (Gutachtenerstattung) bis 13.09.2023 (Klageerhebung) angemessen.

Eine von Klägerseite ebenfalls eingelegte Beschwerde mit dem Ziel der Erhöhung des Wertes des Klageantrages wurde, wurde ebenfalls zurückgewiesen, da die Mindestbeschwer nicht erreicht sei. Im Übrigen wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Klägers, eine Preissteigerung nach der Klageeinreichung nicht den Gebührenwert nicht tangiere, da diese Preissteigerung nach § 40 GKG nicht berücksichtigungsfähig sei.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2024 - 19 W 80/24 -