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Dienstag, 18. März 2025

Fehlende Eigensicherung des Fahrgastes bei Busfahrt

Der 76-jährige schwerbehinderte Kläger war Fahrgast in einem Busanhänger. Durch ein Fahrmanöver des Beklagten mit dessen Pkw musste der Bus eine Vollbremsung vornehmen, aufgrund der der Kläger stürzte.  Der Kläger begehrte vom Beklagten (und seinem Haftpflichtversicherer, § 115 Abs. 2 Nr. 1 VVG) wegen der durch den Sturz erlittenen Verletzungen Schmerzensgeld. Beklagtenseitig wurde u.a. bestritten, dass sich der Kläger einen ausreichenden Halt im Busanhänger verschafft hätte; er habe in der rechten Hand seinen Einkaufstrolley gehalten und den linken Arm und die linke Hand lediglich locker auf einem im Bus angebrachten Handlauf gelegt gehabt. Andere Fahrgäste seien auch nicht gestürzt. Die Mithaftung des Klägers nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft, § 4 Abs. 3 BefBedV wäre so hoch, dass eine Haftung der Beklagten ausscheide.

Das Amtsgericht nahm grundsätzlich eine Gefährdungshaftung des Beklagten und seines Versicherers nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 2, 1 PflVG, § 115 VVG gegenüber dem Kläger an, da die Fahrweise des Beklagten zum Sturz geführt habe. Nach der Videoaufzeichnung aus dem Innenraum des Busses sei ersichtlich, dass der Pkw nicht bei Beginn der kurzen Abbiegespur , sondern erst danach auf diese gewechselt habe und den Spurwechsel auch erst mit Beginn desselben mit dem Blinker abgekündigt habe, worauf der Busfahrer mit einer heftigeren Bremsung als aufgrund der roten Ampel ohnehin nötig reagiert habe. Es läge bei dem Beklagten ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO vor.

Dies sah das Amtsgericht nicht als entscheidend an. Vielmehr ging es davon aus, dass auf Seiten des Klägers ein Mitverschulden (§§ 9 StVG, 254 BGB) vorläge, welches die Haftung des Beklagten vollkommen entfallen lassen würde. Dies folgerte das Amtsgericht aus der Pflicht des Fahrgastes nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft, demzufolge sich ein Fahrgast stets einen festen Halt zu verschaffen habe. Es handele sich hier um eine dem Schutz des Fahrgastes dienende Vorschrift, mit der insbesondere der Fahrgast davor bewahrt werden solle, bei Gefahrenbremsungen zu Fall zu kommen und sich zu verletzen; die Norm habe haftungsrechtliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung.

Dabei käme es bei jedem einzelnen Fahrgast auf die individuellen Besonderheiten und Gegebenheiten an, die im Zeitpunkt des Bremsmanövers vorgelegen hätten (OLG München, Urteil vom 02.03.2006 - 24 U 617/05 -). Vorliegend habe der Beklagte, wie der Beklagte bewiesen habe, nicht in zumutbarer Weise für die eigene Sicherheit Sorge getragen:

Die von ihm eingenommene stehende Position sei nicht geeignet gewesen, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein. Nach der Videoaufzeichnung hielt er sich lediglich mit der linken Hand an dem Handlauf fest und seine rechte Hand habe auf dem Einkaufstrolley geruht. Dies ei kein stabiler Stand und die linke Hand sei zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen: der Trolley biete keinen Halt, da er bei einer Vollbremsung selbst herumgewirbelt würde 8wi auch das Video belege). Der Trolley sei eher eine Behinderung gewesen, da er vom Kläger auch nicht losgelassen worden sei, um auch mit der rechten Hand Halt zu finden.

Andere Fahrgäste seien auch nicht gestützt. Eine ältere Passagierin, die einen Sitzplatz direkt hinter dem Kläger belegte, soll sich an einer Stange festgehalten habe und (anders als ihre Tasche) nicht vom Sitz gerutscht sei. In Ansehung seines Alters (und einer Schwerbehinderung, allerdings nach seiner Angabe nur im Hinblick auf Asthma) und des Mitführens des Trolleys sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt habe, obwohl nach der Videoaufzeichnung direkt hinter dem Kläger ein Sitzplatz frei gewesen sei.  Da der Kläger geistig fit sei, hätte er die Situation auch richtig einschätzen können.

Es habe sich auch nicht um eine völlig überraschende Vollbremsung gehandelt, da im Stadtverkehr mit solchen zu rechnen sei. Zudem sei 50 m vorher der Bus leicht abgebremst worden, wodurch der Kläger bereits hätte feststellen können, dass er nur ungenügenden Halt habe.  

Damit habe sich der Kläger grob fahrlässig verhalten, weshalb die Betriebsgefahr demgegenüber zurücktrete.

AG München, Urteil vom 18.10.2024 - 338 C 15281/24 -

Freitag, 2. Juni 2023

Haftung bei Unfall eines Businsassen durch starkes Abbremsen (Notbremsung)

An einer Kreuzung hielt der Linienbus an einer Ampel mit Rotlicht. Nachdem die Ampel auf Grün umsprang, fuhr der Bus in den Kreuzungsbereich hinein um dort nach links abzubiegen. Die Klägerin, die kurz nach dem Kreuzung an der Haltestelle aussteigen wollte (und bereits das Haltesignal betätigt hatte) stand auf und positionieret sich am Ausgang, mit einer Hand sich an der Haltestange haltend, in der anderen Hand einen Regenschirm und die Handtasche haltend. Nach einem kurzen Stopp im Kreuzungsbereich, um Gegenverkehr durchfahren zu lassen, fuhr er wieder an; eine im Kreuzungsbereich anwesende Fußgängerin wollte im Bereich der Fußgängerfurt (bei Grünlicht für Fußgänger) die Straße überqueren, in die der Bus im Begriff war einzufahren. Nachdem der Busfahrer (der Beklagte zu 1.) die Fußgängerin wahrnahm, nahm er bei einem Abstand von nur noch 1 m eine Notbremsung vor, erfasste die Fußgängerin aber gleichwohl, die deshalb stürzte (aber unverletzt blieb). Infolge der Notbremsung konnte sich die Klägerin nicht mehr an der Haltestange ausreichend festhalten und stürzte. Sie machte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin hätte bis zum Halt an der Haltestelle sitzen bleiben können und dann zügig den Bus verlassen können; in diesem Fall wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Schädigung gekommen. In der von der Klägerin eingelegten Berufung machte sie nur noch 50% als Haftungsanteil der Beklagten geltend. Das Oberlandesgericht (OLG) stellte dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten zu 50% fest und verwies den Rechtsstreit zur Höhe an das Landgericht zurück.

Das OLG verwies darauf, dass die Beklagten die Gefährdungshaftung gem. §§ 7, 8a, 18 StVG treffe. Eine die Haftung nach § 7 StVG ausschließende höhere Gewalt wurde vom OLG nicht erörtert, da diese ersichtlich nicht vorliegen konnte. Stattdessen nahm das OLG sogar (zutreffend) eine durch einen Verkehrsverstoß des Busfahrers leicht gesteigerte Betriebsgefahr beim Abbiegen an. Zwar bedeute das für den Beklagten zu 1. (Busfahrer) gültige Licht der Ampel nach § 37 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, S. 2 StVO, dass er nach den Regeln des § 9 StVO abbiegen dürfe. Allerdings habe derjenige, der nach § 9 StVO abbiegen wolle, u.a. auf Fußgänger zu achten und ggf. zu warten, § 9 Abs. 3 S. 3 StVO. Hier habe der Beklagte zu 1. die Fußgängerin übersehen, was zu der Notbremsung führte. Der Verkehrsverstoß sei in die Haftungsabwägung mit einzubeziehen, auch wenn nicht die Klägerin der Grund für die Notbremsung war. Der Bremsvorgang sei kein normaler Bremsvorgang im fließenden Straßenverkehr gewesen, sondern eben als Notbremsung, der eine Verletzung der Pflicht aus § 9 Abs. 3 StVO zugrunde liegt.

Allerdings läge auch ein Mitverschulden der Klägerin vor, §§ 9 StVG, 254 BGB. Der Fahrgast von Straßenbahnen und Bussen sie verpflichtet, sich im Fahrzeug einen festen Halt zu verschaffen, § 4 Abs. 3 S. 5 BefBedV. Ein Beweis des ersten Anscheins läge aber dafür nur vor, wenn keine außergewöhnlichen Fahrereignisse vorlägen (OLG Celle, Urteil vom 02.05.2019 - 14 U 183/18 -), welches hier infolge der Notbremsung vorläge. Jeder Fahrgast sei aber selbst dafür verantwortlich. Dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen des Busses nicht zu Fall käme (KG, Urteil vom 07.05.2012 - 22 U 251/11 -). Das erfordere, gerade bei älteren Fahrgästen, ein Festhalten mit beiden Händen an der Haltestange (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2015 - 1 U 71/14 -). Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen. Das Festhalten mit nur einer Hand genüge schon bei ruckartigen Fahrt- oder Bremsbewegungen nicht, um nicht das Gleichgewicht zu verlieren.  Zudem habe die Klägerin ihren sicheren Sitzplatz im unmittelbarer Nähe zum Ausgang trotz ausgelösten Haltesignals verlassen.

Mit dem Kammergericht (KG, Beschluss vom 29.06.2010 - 12 U 30/10 -) würde das Eigenverschulden des Fahrgastes, der sich nicht ordnungsgemäß festhalte, eine Gefährdungshaftung aus einfacher Betriebsgefahr des Busses vollkommen verdrängen. Das Eigenverschulden könne sich bei Vorliegen besonderer Umstände verringern. Es sei (so hier) eine Haftungsquotelung von 50 : 50 bei einer kausalen Notbremsung des Busfahrers anzunehmen.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 25.04.2023 - 7 U 125/22 -