Hinter dem Fahrzeug des Klägers war auf einer Straße mit leichten Gefälle das Fahrzeug des Klägers abgestellt, dahinter das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug. In der Nacht entwickelte sich an beiden Fahrzeugen ein Brand, bei dem das klägerische Fahrzeug zerstört wurde. Das Landgericht wies die Schadensersatzklage des Klägers ab, der das Oberlandesgericht auf dessen Berufung im Wesentlichen stattgab. Auf die zugelassene Revision hob der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies den Rechtsstreit an dieses zurück.
Der BGH wies darauf hin, dass Voraussetzung für eine Haftung (nach der hier einzig in Betracht kommenden Norm des § 7 StVG) sei, dass sich der Schaden „bei dem Betrieb“ ereignet habe. Erforderlich sei, dass bei wertender Betrachtung das Schadensereignis durch das Kraftfahrzeug (mit-) geprägt sei. Es müsse sich um einen Schaden handeln, für den nach dem Sinn der Haftungsnorm schadlos gehalten werden soll. Für die Zurechnung käme es darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung stehen würde. Von daher reiche bei einem Fahrzeugbrand der Umstand für sich, dass ein Kraftfahrzeug wegen mitgeführter Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brenne, nicht für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG aus.
Vorliegend habe sich der Vorfall nicht einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des bei der Beklagten versicherten Pkw ereignete.
Die Schädigung Dritter durch einen Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kfz gehöre zu den spezifischen Gefahren, für die § 7 StVG den Verkehr schadlos halten wolle. Dabei käme es nicht darauf an, ob der Brand, etwas durch den Kurzschluss der Batterie, unabhängig von dem Fahrbetrieb vor, während oder nach der Fahrt eintrete. Denn jedenfalls sei – anders als bei einer vorsätzlichen Inbrandsetzung eines ordnungsgemäß zum Parken abgestellten Fahrzeugs – das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren (mit) geprägt worden.
Das Berufungsgericht habe zwar zutreffend festgestellt, dass das Parken eines Fahrzeugs zum Betrieb desselben gehöre. Der betrieb dauere fort, solange das Fahrzeug im Verkehr gelassen würde. Alleine de9i Anwesenheit eines Kfz an der Unfallstelle rechtfertige aber nicht die Annahme, ein Schaden sie bei dem betrieb des Fahrzeugs entstanden. Erforderlich sei vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zum Schaden beigetragen habe (BGH, Urteil vom 26.04.2005 - VI ZR 168/04 -). Auch wenn hier der Brand auf das klägerische Fahrzeug durch Auslaufen von Benzin bei dem anderen Fahrzeug habe übergreifen können, da dieses zum klägerischen Fahrzeug lief und sich entzündete, reiche dies nicht. Als entscheidend sah der BGH die Ursache des Brandes bei dem schädigenden Fahrzeug an, die nicht habe festgestellt werden können.
Das Berufungsgericht hatte es für die Haftung der Beklagten ausreichen lassen, dass die Brandursache ungeklärt bleib und eine Brandstiftung nicht habe nachgewiesen werden können, ferner das brennende Benzin zum klägerischen Wagen lief und diesen in Brand setzte. Damit habe das Berufungsgericht die haftungsbegründenden Voraussetzungen und die Beweislast des Klägers verkannt.
Für die haftungsbegründenden Voraussetzungen (hier nach § 7 Abs. 1 StVG) trage der Kläger die Beweislast. Ein Indizienbeweis könne ausreichend sein, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in Betracht kämen. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt habe, der Nachweis einer Brandstiftung habe nicht geführt werden können, sei das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft wohl davon ausgegangen, die beklagte hätte eine Brandstiftung nachwiesen müssen. Zwar könnte der Ausschluss einer Brandstiftung als Brandursache als Indiz dafür in Betracht kommen, dass der Brand dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen sei; sei aber offen, ob eine Brandstiftung vorliegt, so wäre damit kein Indiz für die Ursächlichkeit des Betriebs gegeben.
BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 76/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2023
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien
streiten um Schadensersatz nach einem Fahrzeugbrand.
Am 12. Oktober
2019 stellte der Sohn des Klägers einen Pkw, dessen Halter und Eigentümer der
Kläger ist, an einer Straße mit leichtem Gefälle in der Stadt E. ab. Hinter
(oberhalb) dem Fahrzeug wurde ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter
Renault geparkt. In der Nacht auf den 13. Oktober 2019 entwickelte sich an
beiden Fahrzeugen ein Brand, bei dem das Fahrzeug des Klägers zerstört wurde.
Das Landgericht hat die unter anderem auf Ersatz von Wiederbeschaffungskosten,
Nutzungsausfallschaden und weiteren Kosten in Höhe von insgesamt 6.786,88 €
nebst Zinsen sowie Freistellung von Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage
abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil
des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den
Kläger 6.298,88 € nebst Zinsen zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen
Anwaltskosten freizustellen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte
gegen ihre Verurteilung.
Entscheidungsgründe
I.
Das
Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger
stehe ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m.
§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Fraglich sei, ob bei der
Verursachung eines Schadens an einem Kraftfahrzeug durch ein anderes
Kraftfahrzeug infolge eines ungeklärten Fahrzeugbrandes ein Fall des § 7
Abs. 1 StVG vorliege. Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 StVG geböten
eine weite Auslegung, nach der es ausreiche, wenn sich ein Schaden in einem
nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten
Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeugs
ereignet habe. Bei einem Brand sei dies schon dann der Fall, wenn dieser in
einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang
oder einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs entstanden sei. Ein Geschädigter
müsse nicht beweisen, welche Betriebseinrichtung oder auf welche Weise eine
Betriebseinrichtung des gegnerischen Fahrzeugs zum Brand geführt habe. Danach
seien die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 StVG vorliegend erfüllt. Der
Unfall stehe in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem
bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung, nämlich
der Nutzung des Renault und dessen Einparken im öffentlichen Verkehrsraum
wenige Stunden vor Ausbruch des Brandes. Darüber hinaus sei mit dem
gerichtlichen Sachverständigen davon auszugehen, dass brennendes Benzin vom
Renault zum Fahrzeug des Klägers geflossen sei und dieses entzündet habe.
Unschädlich sei, dass nicht bewiesen sei, dass und von welcher Betriebseinrichtung
des Renault das Feuer ausgegangen sei. Zwar habe der von der Staatsanwaltschaft
beauftragte Sachverständige ausgeführt, dass im Bereich des Generators des
Renault Auffälligkeiten erkennbar gewesen seien, die möglicherweise den Brand
verursacht haben könnten. Der gerichtliche Sachverständige habe aber keine
eindeutigen Spuren diesbezüglich gefunden. Der Nachweis einer vorsätzlichen
Brandstiftung habe ebenfalls nicht geführt werden können. Im Ergebnis stehe
damit lediglich fest, dass jedenfalls ein naher örtlicher und zeitlicher
Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Renault zum Schaden am Fahrzeug des
Klägers geführt habe. Dies genüge für eine Haftung nach § 7 Abs. 1
StVG. Die Beklagte hafte für den Schaden alleine, nachdem das Unfallereignis
für den Kläger unabwendbar gewesen sei, § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG.
II.
Diese
Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der Begründung
des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf
Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 VVG nicht bejaht werden.
1.
Voraussetzung der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der
dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs"
verletzt bzw. beschädigt worden ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend
angenommen hat, ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden
Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7
Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines
Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift
will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe
erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb"
eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug
ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit
gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug
(mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem
Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt,
hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos
gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren
fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung
der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die
Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem
bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des
Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2023 - VI ZR 87/22, NJW
2023, 2109 Rn. 8 f.; vom 24. Januar 2023 - VI ZR 1234/20, NJW 2023, 2279 Rn. 8;
vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19, r+s 2020, 721 Rn. 7; vom 11. Februar 2020
- VI ZR 286/19, NJW 2020, 2116 Rn. 10; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, NJW
2014, 1182 Rn. 5; jeweils mwN). Im Falle eines Fahrzeugbrandes reicht allein
der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der
verwendeten Materialien leicht brennen, nicht aus, um eine Haftung nach
§ 7 Abs. 1 StVG zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der
Brand als solcher in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten
Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (vgl.
Senatsurteile vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, NJW-RR 2008, 764 Rn. 12
[Brandstiftung]; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 6
[technischer Defekt einer Betriebseinrichtung]).
2. Nach
diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm
getroffenen Feststellungen einen Anspruch gegen die Beklagte nach § 7
Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG
rechtsfehlerhaft bejaht. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht
die haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG und die
Beweislast des Klägers für diese Voraussetzungen verkannt hat.
a) Das
Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von ihm getroffenen
Feststellungen die Annahme, dass das Schadensgeschehen bei wertender
Betrachtung in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer
Betriebseinrichtung des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Renault im
Sinne von § 7 Abs. 1 StVG steht, nicht rechtfertigen.
aa) Dass
Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeugs an ihren
Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen
derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den
Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob
der Brand - etwa durch einen Kurzschluss der Batterie - unabhängig vom
Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wollte man die
Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensfolgen begrenzen, die durch
den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe
die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem
Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den
Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden
Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen - im
Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß zum
Parken abgestellten Kraftfahrzeugs - durch das Kraftfahrzeug selbst und die von
ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es
aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang
mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom
24. Januar 2023 - VI ZR 1234/20, NJW 2023, 2279 Rn. 9; vom 20. Oktober 2020 -
VI ZR 374/19, r+s 2020, 721 Rn. 9; - VI ZR 319/18, VersR 2021, 597 Rn. 8; - VI
ZR 158/19, NJW 2021, 1157 Rn. 14; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199,
377 Rn. 6; jeweils mwN; vgl. auch EuGH, VersR 2019, 1008 Rn. 45, der es zum
Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" im Rahmen des Art. 3
Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG bei einem durch den Schaltkreis eines
Fahrzeugs verursachten Brand als nicht notwendig angesehen hat, jenes Teil
eines Fahrzeugs ausfindig zu machen, von dem der Schaden ausgeht, oder die
Funktion zu bestimmen, die dieses Teil erfüllt).
bb) Das
Berufungsgericht hat es als nicht erwiesen angesehen, "dass und von
welcher Betriebseinrichtung" des Renault das Feuer ausgegangen ist. Dazu
hat es festgestellt, der von der Staatsanwaltschaft eingeschaltete
Sachverständige habe in seinem Gutachten zwar ausgeführt, dass im Bereich des
Generators des Renault einige Auffälligkeiten erkennbar gewesen seien, die
möglicherweise den Brand verursacht haben könnten. Es hat jedoch weiter
angemerkt, der gerichtlich bestellte Sachverständige habe dargelegt, dass eindeutige
Spuren diesbezüglich fehlten. Weitere Feststellungen, aus denen sich ergibt,
dass der Brand auf eine Betriebseinrichtung des Renault zurückzuführen ist, hat
das Berufungsgericht nicht getroffen.
b)
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es stünde fest, dass jedenfalls ein
naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Renault
zum Schaden am Fahrzeug des Klägers geführt habe, rechtfertigen die vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen diese Annahme nicht.
aa)
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Parken eines
Fahrzeugs an einer Straße zum Betrieb des Fahrzeugs gehört. Der Betrieb eines
Fahrzeugs dauert fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und
die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (Senatsurteil vom 7. Februar
2023 - VI ZR 87/22, NJW 2023, 2109 Rn. 9 mwN). Die Anwesenheit eines im Betrieb
befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein rechtfertigt aber noch
nicht die Annahme, ein Schaden sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden.
Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs
zu dem Entstehen des Schadens beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom 26. April
2005 - VI ZR 168/04, NJW 2005, 2081, juris Rn. 10 mwN).
bb) Das
Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Brand vom Renault auf das Fahrzeug
des Klägers übergriff, weil brennendes Benzin aus dem parkenden Renault
auslief, aufgrund des Gefälles der Straße zu dem vor ihm parkenden Fahrzeug des
Klägers floss und dieses entzündete. Damit steht aber nur fest, dass wegen der
räumlichen Nähe der beiden parkenden Fahrzeuge zueinander der Brand vom Renault
auf das Fahrzeug des Klägers übergreifen konnte. Die Ursache des Brandes des
Renault selbst, wegen der es zum Austritt von brennendem Benzin kommen konnte,
hat das Berufungsgericht nicht identifiziert. Vielmehr hat es diese unter
Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft und vom Landgericht eingeholten
Sachverständigengutachten als ungeklärt angesehen. Damit hat das
Berufungsgericht aber gerade keine Feststellungen getroffen, aus denen sich
ergibt, dass der Brand auf einen Betriebsvorgang des Renault zurückzuführen
wäre (vgl. zu diesem Erfordernis im Fall eines Brandes Senatsurteil vom 27.
November 2007 - VI ZR 210/06, NJW-RR 2008, 764 Rn. 12). Soweit das
Berufungsgericht dennoch angenommen hat, es stehe fest, dass jedenfalls ein
naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Renault
zum Schaden am Fahrzeug des Klägers geführt habe, liegen dieser rechtlichen
Bewertung keine Feststellungen zugrunde, die diese Annahme tragen. Die
Revisionserwiderung zeigt insofern auch keinen übergangenen Vortrag des Klägers
auf.
c) Für
eine Haftung der Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG hat das Berufungsgericht letztlich
ausreichen lassen, dass es die Brandursache des Renault als ungeklärt und eine
vorsätzliche Brandstiftung als nicht nachgewiesen angesehen hat sowie
brennendes Benzin vom parkenden Renault zum parkenden Fahrzeug des Klägers
fließen und dieses in Brand setzen konnte. Damit hat das Berufungsgericht nicht
nur - wie bereits ausgeführt - die haftungsbegründenden Voraussetzungen des
§ 7 Abs. 1 StVG, sondern auch die Beweislast des Klägers für diese
rechtsfehlerhaft verkannt, wie die Revision zu Recht rügt.
aa) Im
Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG - wie auch sonst bei einem
haftungsbegründenden Geschehen - trägt der Anspruchssteller grundsätzlich die
Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen (vgl.
Senatsurteile vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072 Rn. 7; vom 4.
Mai 1976 - VI ZR 193/74, MDR 1977, 43, juris Rn. 12; vom 21. November 1967 - VI
ZR 108/66, VersR 1968, 176, juris Rn. 9). Insoweit gilt das strenge Beweismaß
des § 286 Abs. 1 ZPO, das die volle Überzeugung des Tatgerichts erfordert
(Senatsurteil vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072 Rn. 7). Selbst
nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es aber keines
naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben
brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet,
ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2019 - VI ZR
164/18, NJW 2020, 1072 Rn. 8 mwN).
Diese
Grundsätze gelten - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch dann,
wenn die konkreten Umstände der Schadensverursachung wie im Streitfall schwer
zu beweisen sind. Wenn der Partei der unmittelbare Beweis einer Tatsache, die
ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal als vorhanden ergibt (vgl. hierzu BGH,
Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260, juris Rn. 230),
nicht gelingt, kann sich das Gericht eine entsprechende Überzeugung auch
aufgrund von Indizien bilden. Das Gericht darf sich allerdings nur auf solche
Indizien stützen, die unstreitig oder bewiesen, also sicher festgestellt sind
(Nober in Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. § 286 Rn. 28). Ein Indizienbeweis
ist überzeugungskräftig, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich
nicht in Betracht kommen (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR
108/21, juris Rn. 18; vom 27. April 2021 - VI ZR 84/19, BGHZ 229, 331 Rn. 28;
Senatsbeschluss vom 22. März 2016 - VI ZR 163/14, juris Rn. 15).
bb)
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Nachweis einer Brandstiftung
habe nicht geführt werden können, kann dies nur so verstanden werden, dass das
Berufungsgericht der Meinung war, die Beklagte müsse beweisen, dass der Brand
auf einer Brandstiftung beruht (so wohl auch OLG Celle, NJW-RR 2021, 1328 Rn. 7
ff.). Nach den dargestellten Grundsätzen hat allerdings nicht die Beklagte zu
beweisen, dass der Brand auf einer anderen Ursache als dem Betrieb des
Fahrzeugs beruht, sondern der Kläger hat als Anspruchssteller zu beweisen, dass
der Brand bei dem Betrieb des Renault entstanden ist, also auf einen
Betriebsvorgang oder eine Betriebseinrichtung des Renault zurückzuführen ist
(vgl. zu vergleichbaren Sachverhalten auch OLG Bremen, VersR 2023, 1430 f., juris
Rn. 18, 21; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 805, juris Rn. 28; OLG Köln, BeckRS
2018, 26068 Rn. 1). Zwar kann der Umstand, dass eine Brandstiftung als
Brandursache nicht in Betracht kommt, als Indiz dafür dienen, dass der Brand
auf den Betrieb des Fahrzeugs zurückzuführen ist. Auch für Indiztatsachen trägt
nach den angeführten Grundsätzen allerdings der Kläger als Anspruchssteller -
und nicht die Beklagte - die Beweislast. Dass das Berufungsgericht es als nicht
erwiesen angesehen hat, dass der Brand am Renault auf Brandstiftung beruht,
beinhaltet im Übrigen nicht zugleich die Feststellung, dass eine Brandstiftung
als Brandursache nicht in Betracht kommt.
d)
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung stellt sich das Urteil des
Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561
ZPO). Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, es greife ein
Anscheinsbeweis dafür ein, dass eine Betriebseinrichtung des Renault den Brand
ausgelöst habe. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen kann ein solcher Anscheinsbeweis nicht bejaht werden.
aa) Die
Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das
Revisionsgericht (Senatsurteil vom 1. August 2023 - VI ZR 82/22, NJW 2023, 3159
Rn. 26 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung greift der Beweis des ersten
Anscheins bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein
bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf
eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den
Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, was grundsätzlich auch bei der
Feststellung von Brandursachen in Betracht kommen kann (Senatsurteile vom 1.
Oktober 2013 - VI ZR 409/12, NJW-RR 2014, 270 Rn. 14; vom 19. Januar 2010 - VI
ZR 33/09, NJW 2010, 1072 Rn. 8; jeweils mwN). Dabei bedeutet Typizität nicht,
dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten
der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein,
dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß
ist (Senatsurteil vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 409/12, NJW-RR 2014, 270 Rn. 14;
BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 200/11, NJW 2013, 1092 Rn. 26; jeweils
mwN). Der Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen
sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt
(BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 200/11, NJW 2013, 1092 Rn. 28 mwN).
bb) Im
Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der am Fahrbahnrand in
der Stadt E. abgestellte Renault nachts in Brand geriet. Dass eine
Brandstiftung ausgeschlossen wäre, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat lediglich den Nachweis einer
Brandstiftung als nicht erbracht angesehen. Auf dieser Grundlage kommt nach der
allgemeinen Lebenserfahrung als typische Brandursache nicht nur ein technischer
Defekt am parkenden Fahrzeug in Betracht; es bleibt vielmehr die Möglichkeit
einer Brandstiftung, die das Berufungsgericht nicht ausgeschlossen hat. Die
Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Anwendung eines
Anscheinsbeweises, dass eine Betriebseinrichtung des Renault den Brand ausgelöst
habe, daher nicht.
III.
Das Urteil des
Berufungsgerichts ist in vorbezeichnetem Umfang aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Haftung
nach § 7 Abs. 1 StVG und die Beweislast des Klägers hierfür verkannt
hat, hat es - ggf. nachdem es ergänzende Feststellungen getroffen hat - die
Sache erneut tatrichterlich zu würdigen. Der Senat kann daher in der Sache
nicht selbst entscheiden; sie ist im Umfang der Aufhebung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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