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Mittwoch, 24. Juli 2024

Ordnungsgeld: Beschwer des Antragstellers bei stattgebenden Ordnungsgeldbeschluss

Der Schuldnerin war durch rechtskräftiges Urteil untersagt worden, mit einer bestimmten Aussage zu werben oder werben zu lassen. Nachdem bereits wegen zwei Verstößen Ordnungsgelder auf Antrag der Gläubiger gegen die Schuldnerin (über je € 5.000,00) festgesetzt waren, beantragten die Gläubiger wegen eines weiteren Verstoßes neuer die Festsetzung eines „empfindlichen Ordnungsgeldes“, welches aber weder im Antrag noch in der Begründung als Mindestgröße oder in einer Größenordnung beziffert wurde. Im Rahmen einer Stellungnehme vom 12.01.2023 zu einem Schriftsatz der Schuldnerin führten die Gläubiger aus, dass tatsächlich schon zwei Ordnungsmittelbeschlüsse gegen die Schuldnerin existieren à € 5.000,00, zusammen € 10.000,00  existieren würden, gleichwohl die Schuldnerin in „dreister Weise“ die zu unterlassene Handlung widerholt habe und deshalb ein deutliches empfindlicheres Ordnungsgeld festgesetzt werden müsse. Das Landgericht setzte ein Ordnungsgeld von € 1.000,00 fest. Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht als unzulässig zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das OLG.

Das OLG hatte eine fehlende Beschwer der Gläubigerin angenommen. An der Beschwer würde es ermangeln, wenn weder im Ordnungsgeldantrag noch in dessen Gründen ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung benannt würde und das Gericht das Ordnungsgeld nach seinem Ermessen festgesetzt habe. Die Beschwer (die nach bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel vorliegen müsse) verlange, dass mit der angefochtenen Entscheidung von einem Antrag der antragstellenden Partei zu ihrem Nachteil abgewichen sei. Bei Ordnungsgeld würde die überwiegende Rechtsprechung  und Literatur (der BGH hat die Frage ausdrücklich bisher offen gelassen) davon ausgehen, dass auch bei Nichtbenennung eines bestimmten Betrages oder einer Größenordnung eine Beschwer vorliegen könne, wenn das Gericht das Ordnungsmittel unter Berücksichtigung der vom Gläubiger benannten Umstände ersichtlich zu niedrig bemessen habe. Die Gegenansicht verlange die Darlegung des Betrages bzw. der Größenordnung durch den Antragsteller. Dieser vom OLG vertretenen Gegenansicht folgts auch der BGH.

Dabei verwies der BGH auf den doppelten Zweck des Ordnungsmittels gem. § 890 Abs. 1 ZPO: Zum einen als zivilrechtliche Beugemaßnahme präventiv der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen, zum Anderen repressiv als eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung eines gerichtlichen Verbots. Damit sei das Ordnungsmittel mit Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten festzusetzen. Die Wahl zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft sowie die Höhe des Ordnungsmittels stünden im Ermessen des Gerichts. Zwar diene das Ordnungsgeld auch der effektiven Durchsetzung der Rechte des Gläubigers, würde aber nicht zu seinen Gunsten festgesetzt, sondern gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO zu Gunsten der Staatskasse beigetrieben. Von daher bedürfe die Beschwer hier einer besonderen Begründung. Beziffere der Gläubiger seinen Ordnungsgeldantrag nicht bzw. benenne er keine Größenordnung, lege er die Sanktionierung vollständig in die Hand des Gerichts und würde mit dessen Entscheidung auf Verhängung eines Ordnungsgeldes sein Rechtsschutzziel erreicht. Damit fehle es für eine Beschwerde an der Beschwer.

Der BGH verwies allerdings auf die Ausführungen des Gläubigers in seiner Stellungnahme zur Antragserwiderung, die vom OLG nicht berücksichtigt worden sei. Wenn der Gläubiger erkennbar Wert auf die Höhe des Ordnungsmittels gelegt habe und dieses unterschritten würde, läge die erforderliche Beschwer vor.  Das sei vorliegend der Fall. Zwar reiche der Antrag auf ein „empfindliches Ordnungsgeld“ nicht aus, doch habe der Gläubiger im Schriftsatz vom 12.01.2023 unter Verweis auf die zuvor mit je € 5.000,00 festgesetzten Ordnungsgelder und der Angabe, es sei nun „natürlich ein deutlich empfindlicheres Ordnungsgeld festzusetzen“ hinreichend verdeutlicht, dass er ein Ordnungsgeld von mehr als € 5.000,00 für notwendig erachte.

Damit war wegen Verstoßes gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs der Beschluss des OLG aufzuheben und das Verfahren an dieses zurückzuverweisen.

BGH, Beschluss vom 23.11.2023 - I ZB 29/23 -

Donnerstag, 27. April 2017

Hinweispflicht des Bauunternehmers auf Abweichungen zwischen mündlicher Vorgabe und überlassener Bauzeichnung

Die Beklagte war mit Kelleraushubarbeiten betraut worden. Sie erhielt dazu eine Bauzeichnung. Vor Ort erfolgte eine Einweisung des Mitarbeiters der Beklagten durch den Ehemann der Bauherrin (Klägerin) und den von der Klägerin beauftragten Bauleiter, bei der der der Ehemann der Klägerin und der Bauleiter dem Mitarbeiter der Beklagten den sogen. Nullpunkt vorgaben. Die Arbeiten wurden demgemäß von der Beklagten durchgeführt. Nachdem durch einen Dritten der aus Fertigteilen bestehende Keller eingebaut war, forderte die Baubehörde den Rückbau, da dieser zu hoch lag und damit nicht der Planung entsprach. Der Nullpunkt, der auf der Bauzeichnung korrekt abgegeben war, wurde bei der Einweisung der Beklagten fehlerhaft vorgegeben.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz für den Rückbau und notwendigen ordnungsgemäßen Aushub der Baugrube. Klage und Berufung wurden zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin erfolgte eine Aufhebung und Rückverweisung an das OLG.

Nach Überzeugung des BGH habe das OLG den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach die Beklagte sie hätte darauf hinweisen müssen, dass der mündliche angegebene Nullpunkt nicht mit dem zuvor überlassenen Plan übereinstimme. Aus der Bauzeichnung ergäbe sich, dass die Kelleroberkante mit der umliegenden Geländefläche abschließen sollte und ein Gefälle nicht vorhanden ist. Daraus habe die Klägerin gefolgert, dass eine Abweichung zwischen der mündlichen Vorgabe und der Bauzeichnung zum Nullpunkt vorgelegen hätte, und dieser Widerspruch von der Beklagten hätte aufgeklärt werden müssen. Mit diesem Vortrag hätte sich das OLG auseinandersetzen müssen, was nicht erfolgte. Da für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden müsse, dass die Bauzeichnung vor Auftragsdurchführung überlassen wurde, wurde das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Anmerkung: Das OLG wird im weiteren Verfahren wohl auch ein mögliches Mitverschulden der Klägerin prüfen müssen. Sollte ihr (oder ihrem Ehemann) bei der Benennung des Nullpunktes ersichtlich gewesen sein oder fahrlässig nicht erkannt worden sein, dass der Nullpunkt von der Planung abweicht, läge jedenfalls ein zu Lastend er Klägerin zu berücksichtigendes Mitverschulden vor. Der Fehler des Bauleiters dürfte eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen dem Bauunternehmer und dem Bauleiter begründen, § 426 BGB.


BGH, Beschluss vom 18.01.2017 – VII ZR 181/16 -