Für die Feststellung des
Zeitpunktes für wechselseitige Auskunftspflichten zum Trennungsvermögen im
Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten im Scheidungsverbundverfahren
kam es darauf an, wann sich die Parteien getrennt hatten. Dabei war zu
berücksichtigen, dass sie weiterhin innerhalb des gemeinsamen Ehehauses
wohnten. Aus der Ehe waren drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen.
Nachdem die Eheleute bereits im Haus getrennte Schlafzimmer bezogen hatten
teilte der Antragsgegner (AG) der Antragstellerin (AS) am 13.01.2021 mit, er
sei „praktisch schon ausgezogen im Keller“. Mit E-Mail vom 20.01.2021 schrieb
die As dem AG, dass sie zu dem Schluss gekommen sei, dass es für sie alle
besser sei, wenn sie getrennt leben würden. Der AG schlief bereits im
Untergeschoss und benutzte das dortige Badezimmer schwerpunktmäßig, die AS das
Badezimmer im Obergeschoss, wo sie das dortige ehemalige Schlafzimmer alleine
bzw. mit den Kindern nutzte. Eine intime Beziehung bestand zwischen den
Eheleuten nicht mehr. Gemeinsame Mahlzeiten fanden nur in Anwesenheit der Kinder
statt. Gelegentlich fanden wechselseitige Handreichungen (Einkäufe und sonstige
Besorgungen) statt. Im Januar 2021 tauschten sich die Eheleute über die Folgen
der Trennung aus und im Februar beauftragten sie jeweils einen Rechtsanwalt
zwecks Regelung der Trennungsfolgen. Im Februar 20021 beauftragte die AS auch
einen Immobilienmakler und zog am 09.03.2021 aus dem Haus aus. Im
amtsgerichtlichen Verfahren stellten sie wechselseitig Auskunftsanträge. Durch
den vom AG angefochtenen Teilbeschluss wies das Amtsgericht den Antrag des AS zurück
und gab dem Antrag des AG statt. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf
hin, der AS sei es nicht gelungen, den taggenauen Trennungszeitpunkt substantiiert
darzulegen.
Das Oberlandesgericht gab der
Beschwerde der AS statt. Trennungszeitpunkt sei der 20.01.2021 und nicht, wie
vom AG angenommen, der 09.03.2021. Damit sei der Stichtag für die
Vermögensauskunft der 20.01.2021.
§ 1567 BGB regelt, dass eine
häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten
innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Es handele sich hier, worauf
das OLG verweist, um eine objektive Voraussetzung, und als subjektive
Voraussetzung, dass zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar
nicht mehr herstellen wolle, da er die eheliche Gemeinschaft ablehne.
Objektive Voraussetzung: Ein
Ehegatte müsse aus der ehelichen Wohnung ausziehen. Dazu bedürfe es aber keiner
vollkommenen Trennung, vielmehr genüge eine räumliche Situation entsprechendes
Höchstmaß der Trennung., die das Getrenntleben auch nach außen sichtbar mache.
Ein reines räumliches Nebeneinander ohne persönliche Beziehung stünde dem nicht
entgegen. Es dürfe kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt
werden und es dürften keine wesentlichen Beziehungen mehr bestehen;
verbleibende Gemeinsamkeiten müssten sich als unwesentlich für ein eheliches
Zusammenleben darstellen, weshalb – trotz eines strengen Maßstabes vereinzelt
bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander
ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit einem Getrenntleben nicht entgegen
stehen würden. Ein freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der
Ehegatten sei auch nicht ausgeschlossen, insbesondere dann, wenn gemeinsame
Kinder im Haushalt leben würden, da die Ehegatten nach der Trennung über die
Elternschaft verbunden blieben und zum Wohl der Kinder zum Wohlverhalten
verpflichtet seien (arg. § 1684 Abs. 2 BGB). Das OLG verweis darauf, dass das
Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft danach zu beurteilen sei, wie diese vor
der Krise der Ehe zu bewerten gewesen sei, also mit Blick auf den ehemals gemeinsamen
Haushalt.
Subjektive Voraussetzung: Hier
sei eine Prognose vorzunehmen. Hier seien
unter Beachtung des objektiven Maßstabs zu entscheiden, ob die Wiederherstellung
der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr zu erwarten sei.
Diese objektiven und subjektiven
Voraussetzungen für ein Getrenntleben in der ehelichen Wohnung sah das OLG als
zum Stichtag 20.01.2021 gegeben an.
Vorliegend er objektiven
Voraussetzungen: Der AG habe seine Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller
alleine genutzt. Auch die übrigen Räume seien nicht mehr im gewohnten Umfang
gemeinsam genutzt worden. Seit dem 20.01.2021 habe keine persönliche, von
Intimitäten oder gelegentlichen Zuwendungen geprägte Beziehung mehr bestanden,
ebenso wenig wie ein eheliches Leben im gemeinsamen Haushalt in einer Weise,
wie es vormals das eheliche Miteinander geprägt habe. Vereinzelte Einkäufe bzw.
Erledigungen (wie das Abholen gereinigter Kleidungsstücke, seien unwesentlich und
entsprächen so der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft. Das gelte
auch für gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern oder eines mit Blick auf die Kinder
höflichen Zuwartens.
Zum Vorliegen der subjektiven
Voraussetzungen: Auch hier lägen die Trennungsvoraussetzungen zum 20.01.2021
vor, da die AS dem AG ihren Willen, die häusliche Gemeinschaft abzulehnen, mit
ihrer Mail von diesem Tag objektiv für den Betrachter deutlich zum, Ausdruck
gebracht habe. Mit der Mail habe sich
das zuvor objektiv bereits vollzogene Geschehen manifestiert und die Erklärung
bilde eine klare Zäsur im zuvor fließenden Trennungsvorgang.
OLG Frankfurt, Beschluss
vom 28.03.2024 - 1 UF 160/23 -