Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs wollte einen Fahrspurwechsel nach rechts vornehmen. Nachdem er mit dem Fahrtspurwechsel bereits begonnen hatte, lenkte er allerdings sein Fahrzeug, noch bevor er vollständig auf die mittlere Fahrspur aufgefahren war, auf die alte Fahrspur zurück, ohne sich über den rückwärtigen Verkehr zu vergewissern. Der Abbruch des Spurwechsels erfolgte, da ihm klar geworden sei, dass er andernfalls einen Unfall auf der mittleren Fahrspur (auf die er auffuhr) verursachen würde. Der Beklagte, der bei Einleitung des Fahrspurwechsels des Klägers beschleunigte, fuhr auf das Geschehen mit deutlich höherer Geschwindigkeit als das klägerische Fahrzeug auf dieses zu. Der Schadensersatzklage des Klägers wurde stattgegeben, die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Für den
Fahrspurwechsel habe der Kläger den Sorgfaltsmaßstab des § 7 Abs. 5 StVO
einhalten müssen. Allerdings, so das OLG, läge hier kein Verstoß des Klägers
gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO vor. Diese Schutzanordnung schütze allein den auf
dem Fahrstreifen, auf den gewechselt werden soll, fahrenden Verkehrsteilnehmer,
wie sich aus dem Wortlaut der Norm und dessen Entstehungsgeschichte ergäbe.
Ander mögliche Verkehrsverstöße des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs seien
nicht ersichtlich. Den Unabwendbarkeitsnachweis habe die Klägerin zwar nicht
erbracht, aber auch der insoweit beweisbelastete Beklagte keinen
Verkehrsverstoß des klägerischen Fahrers nachweisen können.
Für die Haftung stellte das OLG auf § 17 Abs. 1 und 2 StVG ab. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge sei aufgrund aller festgestellten (also unstreitigen, nachgewiesenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen) Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei das Verschulden nur ein Faktor der Abwägung sie. Danach treffe den Beklagten die alleinige Haftung, da dieser bei unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt habe und den Spurwechsel des klägerischen Fahrzeugs nicht abgewartet habe. Hinzu träte der Verstoß gegen den notwenigen Mindestabstand gem. § 4 StVO, weshalb mehrere gravierende Verkehrsverstöße des Beklagten vorlägen. Demgegenüber habe sich der Kläger verkehrstreu verhalten. Damit würde die den Kläger treffende einfach Betriebsgefahr gegenüber den Verkehrsverstößen des Beklagten zurücktreten.
OLG Celle, Urteil vom 05.11.2025 - 14 U 66/25 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die
Berufung der Beklagten gegen das am 22.04.2025 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (3 O 199/24) wird
zurückgewiesen.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das
angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die
Revision wird nicht zugelassen.
Der
Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.622,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die
Klägerin macht im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft einen Anspruch der
… Versicherung AG nach Leistung aufgrund eines Kfz Kaskoschaden geltend, der
aus einem Verkehrsunfall resultiert, der sich am 03.04.2021 auf der A7 in
Fahrtrichtung … bei Kilometer 118,374 (…) ereignet hat und an dem der Pkw Audi,
amtliches Kennzeichen …, der am Unfalltag von dem Zeugen ... geführt wurde,
sowie der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherte und von dem Beklagten
zu 2) geführte PKW Audi, amtliches Kennzeichen …, beteiligt waren. Die
Schadenshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig (11.244,01 €).
Die
Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte zu 2) sei mit
überschießender Geschwindigkeit an den Zeugen ... herangefahren und habe die
Lichthupe betätigt. Er habe versucht, sich an dem Fahrzeug vorbeizuzwängen, und
letztlich dadurch den Unfall verursacht.
Die
Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, der klägerische Pkw habe den
Spurwechsel von der linken auf die mittlere Fahrspur bereits vollständig
vollzogen, als der Beklagte zu 2) zum Überholvorgang angesetzt habe. Es habe
keinen Grund dafür geben, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge
..., erneut auf die linke Spur gewechselt sei. Es habe keinen Pkw gegeben, der
durch einen Fahrstreifenwechsel von der rechten auf die mittlere Spur den
Fahrer des Pkw der Klägerin dazu gezwungen hätte; der Unfall sei für den
Beklagten zu 2) unabwendbar gewesen.
Das
Landgericht hat mit am 17.04.2025 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen
Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der
erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Der
Klägerin stehe der zuerkannte Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu.
Die
Voraussetzung des § 7 StVG lägen für beide Parteien vor; eine
Unabwendbarkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG sei für den Beklagten zu 2)
nicht gegeben. Dies stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Demnach
sei es den Beklagten nicht gelungen, darzulegen, dass der Beklagte zu 2) nicht
gedrängelt habe und der Spurwechsel des Zeugen ... bereits beendet gewesen sei.
Es könne dahinstehen, ob der Unfall für die Klägerseite unabwendbar gewesen
sei, da jedenfalls im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmenden
Abwägung eine 100-prozentige Haftung der Beklagten anzunehmen sei. Auf Seiten
der Beklagten sei ein Verstoß gegen § 5 StVO anzunehmen. Der Zeuge ...
habe angegeben, dass er im Spiegel eine Lichthupe gesehen habe. Den von ihm
vorgenommenen Spurwechsel habe er abgebrochen, da er durch ein anderes Fahrzeug
hierzu gezwungen gewesen sei. In diesem Moment sei der rückwärtig fahrende PKW
des Beklagten zu 2) schon neben ihm gewesen. Er sei erst zur Hälfte oder zu
zwei Dritteln auf der anderen Spur gewesen, auf keinen Fall jedoch ganz.
Einen
nach § 7 Abs. 5 StVO unzulässigen Fahrstreifenwechsel hätte die
Beklagtenseite nicht beweisen können. Zum einen sei der Fahrstreifenwechsel von
der linken in die mittlere Spur noch nicht beendet gewesen. Zum anderen
überwiege der Verursachungsbeitrag der Beklagtenseite. Ein Überholmanöver dürfe
nur stattfinden, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
sei. Es handele sich um eine sogenannte gesteigerte Sorgfaltspflicht. Hätte der
Beklagte zu 2) den Spurwechsel des Zeugen ... vollständig abgewartet, wäre es
zur Kollision nicht gekommen.
Gegen
dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens eine Abänderung
der Haftungsverteilung des erstinstanzlichen Urteils und der Abweisung der
Klage im Übrigen begehren.
Die
Beklagten meinen, das Landgericht hätte maximal eine Quote von 50 % der geltend
gemachten Gesamtkosten zusprechen dürfen. Die Beklagten bestreiten im
Berufungsverfahren nicht mehr, dass der Fahrer des Pkw der Klägerin seinen
Fahrspurwechsel nach rechts noch nicht vollständig abgeschlossen hatte, als der
Beklagte zu 2) zum Überholvorgang ansetzte. Der rechtlichen Bewertung könne
daher ein abgebrochener Spurwechsel des Fahrers der Klägerin zugrunde gelegt
werden, wobei dessen Fahrzeug sich bereits zur Hälfte oder zu zwei Dritteln auf
der mittleren Spur befunden habe. Die Kläger hätten nicht beweisen können, dass
gleichzeitig mit dem Kläger ein anderer Verkehrsteilnehmer von der rechten Spur
auf die mittlere Spur gewechselt sei.
Die Beklagten beantragen,
das
angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als
Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 5.622,00 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
24.07.2021 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die
Berufung zurückzuweisen.
Die
Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts gegen die Angriffe der Berufung
unter Wiederholung und Vertiefung ihres gesamten bisherigen Vorbringens.
Die
Verkehrsordnungswidrigkeitenakte der … mit dem Aktenzeichen …war beigezogen und
ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die
zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte zu 2) hat
den Unfall weit überwiegend allein versursacht, ein möglicher Sorgfaltsverstoß
des Zeugen ... tritt dahinter ebenso zurück wie die Betriebsgefahr des von ihm
geführten Fahrzeugs.
1. Zunächst
ist der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die
Feststellungen des Landgerichts gebunden. Es ist nicht ersichtlich, dass
konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten und deshalb eine
erneute Feststellung geboten wäre. Das Landgericht hat die unfallbeteiligten
Fahrzeugführer vernommen bzw. angehört und auch die aus der
Verkehrsordnungswidrigkeitenakte der ... ersichtlichen Zeugen vernommen.
Infolge der Neukonzeption der Berufung hat das zweitinstanzliche Gericht seiner
Entscheidung prinzipiell die vom Eingangsgericht festgestellten Tatsachen
zugrunde zu legen, sofern kein Ausnahmefall nach § 529 Abs. 1
Nr. 1 Hs. 2 oder Nr. 2 gegeben ist. Auch nichttragende Feststellungen
binden; denn das Berufungsgericht prüft nicht, ob das angefochtene Urteil vom
untergerichtlichen, sondern ob es von einem objektiven Standpunkt aus richtig
ist. Daher kann es für die Bindung an die Tatsachenfeststellungen auch nicht
darauf ankommen, ob diese für die Entscheidung des Eingangsgerichts erheblich
waren (MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 529 Rn. 3, 4;
beck-online). Damit ist der Senat auch an das Ergebnis der Zeugenvernehmung
gebunden, soweit die Frage der weiteren Umstände des abgebrochenen Spurwechsels
des Zeugen ... betroffen ist. Das Landgericht hat die Aussagen der Zeugen ...,
... und ... insgesamt als glaubwürdig eingestuft. Die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu der Frage, welche Geschwindigkeiten die unfallbeteiligten
Fahrzeuge gefahren sind, war entbehrlich, weil die Parteien auf diesen Umstand
unfallkausal nicht abstellen. Die Frage, wie weit der Zeuge ... bereits auf die
mittlere Spur gewechselt ist, ist mit halb bis zwei Drittel inzwischen im
Berufungsverfahren unstreitig.
2. Danach
steht zum einen fest, dass der Zeuge ... den begonnen Spurwechsel nach rechts
abgebrochen hat und wieder vollständig auf die linke Spur zurückgezogen ist. Es
steht ebenfalls fest, dass der Beklagte zu 2.) mit deutlich höherer
Geschwindigkeit als der Zeuge ... auf das Geschehen zugefahren ist und das
vollständige Beenden des Spurwechsels nicht abgewartet hat. Die Frage, ob sich
von der rechten Spur kommend ein weiteres Fahrzeug auf der mittleren Fahrspur
befunden hat, das die Beendigung des Spurwechsels des Zeugen ... vereitelt hat,
hat das Landgericht in den Urteilsgründen nicht festgestellt, weil es nach der
Begründung des Landgerichts hierauf nicht ankam. Nach den übereinstimmenden
Angaben des Zeugen ... und ... ist dort aber ein weiteres Fahrzeug gewesen,
dass einen Spurwechsel nach links (also auf den mittleren Fahrstreifen)
vollzogen hat. Der Zeuge ... berichtet hingegen keinen derartigen Spurwechsel
eines dritten Fahrzeugs, hat aber in seiner Vernehmung ausgesagt, dass der
Fahrer des Klägerfahrzeugs zurück auf die linke Spur fahren musste, um einen
Unfall zu vermeiden, und weiter ausgesagt, dass er sich in eine sehr enge Lücke
hätte quetschen müssen und dies möglicherweise abgebrochen habe, weil es zu
riskant gewesen sei.
Die
Geschwindigkeiten, mit denen der Zeuge ... und der Beklagte zu 2) gefahren
sind, sind ebenfalls nicht festgestellt worden. Der Zeuge ... hat ausgesagt,
zwischen 130 und 140 km/h gefahren zu sein. Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass
er selbst 100 km/h gefahren sei und die anderen Fahrzeuge schneller waren. Der
Zeuge ... ist zu den Geschwindigkeiten nicht befragt worden. Der Beklagte zu 2)
hat ausgesagt, dass er ungefähr auf 160 km/h beschleunigt habe und vorher 140
km/h gefahren sei. Der Zeuge ... hat ausgesagt, eine Lichthupe im Rückspiegel
gesehen zu haben. Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass der Beklagte zu 2) dicht
gefolgt sei und keinen Sicherheitsabstand gehalten habe und sehr dicht
aufgefahren sei. Auch der Zeuge ... hat berichtet, dass der Beklagte zu 2) sehr
dicht auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren sei.
3. Danach
ergibt sich zur Haftung im Einzelnen folgendes:
a) Die
Beklagten haften für das Unfallgeschehen vom 03.04 2021 auf der A7 gemäß
§§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 VVG, §§ 249, 286 Abs. 1
und 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 421 BGB. Die Klägerin hat gegen die
Beklagten einen Anspruch auf die Bezahlung des Unfallschadens in der geltend
gemachten Höhe, weil die gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG
vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und
Verschuldensanteile dazu führt, dass den Beklagten zu 2) eine alleinige Haftung
für den Unfall trifft.
Für
keine Partei ist die Haftung aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen, § 7
Abs. 2 StVG. Der Unfall war auch für den Beklagten zu 2) nicht
unabwendbar. Der Beklagte zu 2. hätte die Kollision vermeiden können, wenn er
das Ende des Spurwechsels des Zeugen ... abgewartet hätte. Unabwendbarkeit
behaupten die Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr.
b) Der
Beklagte zu 2) hat das Fahrzeug des Klägers entgegen den Anordnungen des
§ 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StVO zu überholen versucht. Nach
§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist jedes Überholen bei einer unklaren
Verkehrslage, gleichgültig aus welchem Grund, unzulässig. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme vor dem Landgericht und im Berufungsverfahren inzwischen
unstreitig steht fest, dass zum Zeitpunkt der Kollision der Beklagte zu 2) im
Begriff war, das Klägerfahrzeug links zu überholen und dieses sich erst zur
Hälfte oder zu zwei Dritteln auf der mittleren Fahrspur befunden hat. Der
Beklagte zu 2) hat eingeräumt, er habe beschleunigt, nachdem das Fahrzeug vor
ihm auf die mittlere Fahrspur wechselte. Nach seinen Angaben hat er auf ca. 160
km/h beschleunigt, was bedeutet, dass er mit 30 km/h über der
Richtgeschwindigkeit gefahren ist. Damit hat der Beklaget zu 2) schon direkt
nach dem eingeleiteten Spurwechsel des vor ihm fahrenden Fahrzeugs
beschleunigt, um dieses zu überholen, und nicht abgewartet, bis die Spur vor
ihm tatsächlich frei wird. Er hat damit bei einer noch unklaren Verkehrslage
entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO überholt und dadurch den Unfall
verursacht.
Zudem
steht nach den Aussagen der Zeugen ..., ... und ... fest, dass der Beklagte zu
2) den Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hat
und damit zudem ein Verstoß gegen § 4 StVO auf Seiten des Beklagten zu 2)
gegeben ist. Auch dies hat sich unfallkausal ausgewirkt, weil der Beklagte zu
2) nicht mehr hat bremsen können, als er den Abbruch des Spurwechsels durch den
Fahrer des klägerischen Fahrzeugs bemerkt hat.
4. Die
Klägerin trifft dagegen keine Mithaftung an dem eingetretenen Unfallschaden,
die auf der Klägerseite zu betrachtende Betriebsgefahr tritt hinter den
gravierenden Verkehrsverstößen des Beklagten zu 2) zurück.
a) Das der
Unfall auch für den Fahrer des Fahrzeugs des Klägers unabwendbar gewesen wäre,
hat die Klägerin, die für die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens für ihre
Seite darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht zur Überzeugung des Senates
bewiesen. Derjenige, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend
machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Dabei darf sich
die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob er in der konkreten
Gefahrensituation „ideal“ reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage
zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage
geraten wäre, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde
Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass er sich in der Gefahr nunmehr (zu
spät) „ideal“ verhält. Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der
„Idealfahrer“ auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner
Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden
(BGH, Urteil vom 13.12.2005, VI ZR 68/04, NJW 2006, 896, Rn. 21; Senat, Urteil
vom 05.10.2022, 14 U 19/22, NJW 2023, 1298 Rn.26; beck-online).
Der
Zeuge ... hat selbst angegeben, dass er mit einer Geschwindigkeit zwischen 130
und 140 km/h gefahren sei. Dazu ist anerkannt, dass ein Kraftfahrer, der die
Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat und in einen Unfall
verwickelt wird, sich grundsätzlich nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls
i.S. von § 17 Abs. 3 StVG berufen kann, es sei denn, er weist nach,
dass es auch bei einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 130 km/h zu dem
Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (st. Rspr., vgl.
grundlegend BGH, Urt. v. 17.03.1992 - VI ZR 62/91, NZV 1992, 229).
Überschreitet ein Unfallbeteiligter die Autobahn-Richtgeschwindigkeit, versagt
daher die ganz überwiegende Ansicht einem Kraftfahrer die Berufung auf
Unabwendbarkeit (Rebler, Mithaftung bei Unfällen wegen Überschreitung der
Richtgeschwindigkeit, SVR 2017, 408; Gutt, jurisPR-VerkR 11/2018 Anm. 3 -
m.w.N.; juris) weil nur derjenige, der die Richtgeschwindigkeit einhält, sich
wie ein Idealfahrer verhält.
Dass
sich das von dem Zeugen ... eingeräumte Überschreiten der Richtgeschwindigkeit
nicht unfallkausal ausgewirkt hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
b) Ein
Verkehrsverstoß ist dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, dem Zeugen ...,
nicht vorzuwerfen. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften des
§ 7 Abs. 5 StVO nicht vor. Dieser schreibt vor, dass in allen Fällen
ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Äußerste Sorgfalt fordert jeder
Fahrstreifenwechsel, auch wenn er nur teilweise vollzogen wird
(Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 7 Rn. 17).
Der
Zeuge ... hat einen Spurwechsel von der linken auf die mittlere Fahrspur
begonnen. Für diesen Fahrspurwechsel hatte er die Sorgfaltsvorschriften des
§ 7 Abs. 5 StVO zu beachten. Diese hat er auch eingehalten, indem er
den Spurwechsel abbrach, als er bemerkte, dass dort ein weiteres Fahrzeug
ebenfalls einen Fahrspurwechsel nach links von der rechten auf die mittlere
Fahrspur vollzogen hat und eine Vollendung des Fahrspurwechsels seinerseits von
links zur mittleren Spur möglicherweise in einem Unfall enden würde. In dieser
Situation war er gehalten, den Spurwechsel abzubrechen und auf der Fahrspur
weiterzufahren, die er zuvor noch nicht vollständig verlassen hatte. Zwar war
dazu eine Lenkbewegung nach links erforderlich, zu einem Zeitpunkt als er
eigentlich im Begriff war, die von ihm befahrene linke Spur nicht nur zu
verlassen, sondern bereits begonnen hatte, auf die mittlere Spur zu fahren. Ein
Verstoß gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 5 StVO ist dem Zeugen ...
dabei jedoch nicht vorzuwerfen. Denn der Abbruch des initialen Spurwechsels
stellt seinerseits keinen eigenen, neuen Spurwechsel dar, sodass die hierbei zu
beachtenden Sorgfaltspflichten nicht greifen. Zwar hat der Zeuge ... ausgesagt,
dass er vor dem Abbruch des Spurwechsels nicht noch einmal in den Rückspiegel
geschaut hat, weil er angenommen habe, dass „hinten noch frei“ sei. Diese
erneute Rückschau war jedoch deswegen nicht veranlasst, weil der Zeuge ...
seine Fahrspur noch nicht (vollständig) verlassen hatte.
Die
Rücklenkbewegung stellt sich nicht als eigenständiger Spurwechsel dar, sondern
als Weiterfahrt auf dem ursprünglich befahrenen Fahrstreifen. Der Beklagte zu
2) als Linksüberholer ist jedoch vom Fahrstreifenwechselschutz nicht tangiert,
wenn der vor ihm Fahrende den Fahrstreifen nach rechts wechselt. Die
Schutzanordnungen des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO schützen allein die
auf dem Fahrstreifen fahrenden Verkehrsteilnehmer, auf den hin gewechselt
werden soll und nicht den auf demselben Fahrstreifen hinterherfahrenden
Verkehr. Der dort Fahrende ist kein „anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne des
§ 7 Abs. 5 Satz 1 StVO. Zwar ist „anderer Verkehrsteilnehmer“ an
sich grundsätzlich jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h.
körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (BGH,
Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 231/17, NJW 2018, 3095, Rn. 12; Urteil vom
08.03.2022, VI ZR 1308/20, NJW 2022, 1810, Rn. 12; Hentschel/König/König, 48.
Aufl. 2025 StVO § 1 Rn. 17 mwN; beck-online). Eine Einschränkung des
Schutzzwecks nur auf den neben dem Fahrspurwechsler befindlichen Verkehr ergibt
sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO,
aber aus der Entstehungsgeschichte der Norm, ihrer systematischen Stellung und
ihrem Sinn und Zweck.
So
heißt es in der Begründung zu § 7 StVO idF vom 16.11.1970 (VkBl 1970, 735
(805)), die Vorschrift betreffe lediglich den Fahrverkehr, wie sich aus ihrer
Überschrift ergebe. Diese lautete „Nebeneinanderfahren“. In Satz 2 der
Norm war das Gebot enthalten, dass ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf,
wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Wie das diesen Satz
einleitende Wort „dann“ zeigt, bezog sich das Gebot auf die in Satz 1
beschriebene Situation, wonach unter bestimmten Voraussetzungen rechts
schneller als links gefahren werden darf. Daran knüpft die mit § 7
Abs. 5 Satz 1 StVO im Wortlaut identische Regelung an, die mit der
Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27.11.1975 in § 7
Abs. 4 Satz 1 StVO eingefügt wurde (VkBl 1975, 667). In der
Begründung zu dieser Vorschrift heißt es, dass durch die Regelung klargestellt
werden soll, dass denjenigen, der den Fahrstreifen wechseln wolle, ein
Höchstmaß an Sorgfaltspflicht treffe und dies für alle Arten des
Nebeneinanderfahrens gelte (VkBl 1975, 667 (673)).
Eine
Beschränkung des Schutzzwecks des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ergibt
sich auch aus der systematischen Stellung des § 7 Abs. 5 StVO nach
den Absätzen 1–4 des § 7 StVO und dem Sinn und Zweck des § 7 StVO als
Ausnahmevorschrift zum Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO. § 7
Abs. 1 bis 4 StVO enthält Regelungen für das Befahren von Fahrbahnen mit
mehreren Fahrstreifen für eine Richtung und damit Vorschriften für den
gleichgerichteten fließenden Verkehr, so dass sich die Wörter „in allen Fällen“
in § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO auf die in § 7 Abs. 1 bis 4
geregelten Situationen eines Fahrstreifenwechsels beziehen (BGH, Urteil vom
08.03.2022, VI ZR 1308/20, NJW 2022, 1810 Rn. 14; beck-online). Damit steht
zwar zunächst nur fest, wer Adressat der Verhaltenspflicht des § 7
Abs. 5 Satz 1 StVO ist. § 7 StVO enthält jedoch Ausnahmen vom
Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO, um den Mehrreihenverkehr von
Fahrzeugen zu ermöglichen (so die Begr. zu § 7 StVO idF v. 16.11.1970,
VkBl 1970, 735 (805); vgl. zu § 7 Abs. 3 StVO BGH, Urteil vom
12.12.2006, VI ZR 75/06, NJW-RR 2007, 380 Rn. 6; beck-online). Danach umfasst
der besondere Schutz aus § 7 Abs. 5 StVO nur den Verkehr auf anderen,
nicht jedoch auf der eigenen Fahrspur.
Anderweitige
Verkehrsverstöße sind für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht
ersichtlich. Auch ein Überschreiten der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h steht
zur Überzeugung des Senats im Sinne des § 286 ZPO nicht sicher fest. Zwar
hat die Klägerin im Rahmen der Prüfung der Unabwendbarkeit des Unfalls für ihre
Seite nicht nachweisen können, dass der Zeuge ... nicht schneller als 130 km/h
gefahren ist, weil der Zeuge selbst einen ungefähren Wert von 130 – 140 km/h
angegeben hat. Umgekehrt haben aber auch die für einen Verkehrsverstoß der
Klägerseite beweisbelasteten Beklagten nicht nachweisen können, dass der Zeuge
... auch tatsächlich schneller als 130 km/h und damit oberhalb der
Richtgeschwindigkeit gefahren ist.
5. Gemäß
§ 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt in dem Verhältnis der Unfallbeteiligten
zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes von den Umständen, und insbesondere davon ab, inwieweit der
Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die
danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund
aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO
bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall
ausgewirkt haben; in erster Linie ist dabei das Maß der Verursachung von
Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das
beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom
07.02.2012, VI ZR 133/11, NJW 2012, 1953; Saarländisches, Urteil vom
19.05.2009, 4 U 347/08-109, OLGR 2009, 636).
Danach
trifft die Beklagten für das Unfallereignis die vollständige alleinige Haftung.
Denn der Beklagte zu 2) hat bei unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt
und dabei den Spurwechsel des Zeugen ... nicht abgewartet. Er hat, wie der
Zeuge ... geschildert hat, „gleich versucht vorbeizuschießen“. Der Zeuge ...
hat angegeben: „Noch bevor es diesen Spurwechsel vollendet hatte, versuchte das
rote Auto sich zwischen zu drängeln“. Der Beklagte zu 2) hat folglich ein
rücksichtsloses Fahrverhalten gezeigt. Zudem haftet er wegen der die
Richtgeschwindigkeit deutlich überschreitenden Geschwindigkeit von – nach
eigenen Angaben gefahrenen 160 km/h – mit einer erhöhten Betriebsgefahr
gegenüber dem Unfallgegner. Hinzu tritt der Verstoß gegen das
Mindestabstandsgebot aus § 4 StVO, das sich - wie ausgeführt - ebenfalls
in dem Unfall kausal niedergeschlagen hat. Es liegen damit mehrere gravierende
Verkehrsverstöße des Beklagten zu 2) vor. Dagegen hat sich der Fahrer des
klägerischen Fahrzeugs verkehrstreu verhalten, indem er den Spurwechsel
abbrach, als ihm klar wurde, dass er anderenfalls einen Unfall auf der
mittleren Spur verursachen würde. Entgegen dem Fahrverhalten des Beklagten zu
2) ist dem Zeugen ... kein Verkehrsverstoß anzulasten.
Bei
Betrachtung der Gesamtsituation tritt hinter die gravierenden Verkehrsverstöße
des Beklagten zu 2) die auf der Klägerseite anzusetzende einfache
Betriebsgefahr zurück.
III.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die
Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543
Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die
Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 63 Abs. 2 GKG,
§ 3 ZPO.
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