Der Beteiligte und
Beschwerdeführer war Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seinem Vater
(Erblasser) geworden. Es bestand Testamentsvollstreckung. Vom Beteiligten wurde
u.a. im Rahmen seines Antrags auf Erteilung von Grundbuchauszügen und Einsicht
in Grundakten geltend gemacht, der Erblasser habe Wohnungen käuflich erworben
(wobei er für seinen Vater den Kaufvertrag als Vertreter abgeschlossen habe und
den Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt habe), es seien für ihn auch Auflassungsvormerkungen
gewahrt. Er benötige die Auskünfte im Zusammenhang mi einem Zivilrechtstreit
mit dem Testamentsvollstrecker, in dem dieser ihn auf Zahlung angeblich durch
ihn aus dem Nachlass entnommener Mieteinnahmen. Das Grundbuchamt teilte mit
Schreiben vom 04.12.2018 mit, eine Auflassungsvormerkung sei nicht gewahrt und
lehnte den Antrag des Beteiligten ab.
Der dagegen erhobenen Beschwerde half das Amtsgericht
(Grundbuchamt) nicht ab. Das OLG wies die Beschwerde zurück.
Das Einsichtsrecht, welches auch
Urkunden und den übrige Inhalt der Grundakten umfasse sowie die Übersendung von
Abschriften, setze ein berechtigtes Interesse voraus, § 12 Abs. 1 S. 2 GBO.
Dieses sei nicht nur gegeben, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse
rechtlicher Natur habe (ihm namentlich ein - aktuelles - Recht am Grundstück
zustünde), sondern auch, wenn ein verständiges, durch die Sachlage
gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan werde, das auch mit
einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet
werden könne. Das Einsichtsrecht sei begrifflich mit dem materiellen
Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert. Im Hinblick auf den Regelungszweck
der Norm, dass die Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am
Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten
Rechtsverhältnissen erfolgen kann, sei ein darauf bezogenes Interesse
(abgesehen von Sonderfällen des Einsichtsrechts der Presse) erforderlich und
habe unter diesem Gesichtspunkt das Grundbuchamt das Interesse an der Einsicht
mit dem Recht des Betroffenen auf informelle Selbstbestimmung abzuwägen. Würden
Ansprüche gegen den Eigentümer eines Grundstücks behauptet, so sei Einsicht zu
gewähren, wenn die Ansprüche aus einem Recht des Einsichtnehmenden am
Grundstück herzuleiten seien (z.B. des Mieters um festzustellen, ob dem
Vermieter noch weiterer freiwerdender Wohnraum zur Verfügung stehe).
Diene die Grundbucheinsicht der
Verwaltung eines Nachlasses, der einer Erbengemeinschaft zusteht, so sei dies
von allen Miterben zu beschließen (arg. § 2038 BGB). Sei aber (wie hier) ein
Testamentsvollstrecker eingesetzt, so stünde diesem nach § 2205 die Verwaltung
des Nachlasses zu. Dies würde das Recht der Erbengemeinschaft verdrängen, die
nur Rechte gegen den Testamentsvollstrecker geltend machen könnten (z.B.
Auskunft nach § 666 BGB). Auch soweit der Beteiligte auf einen Rechtstreit
verweist, könne sich daraus kein Anspruch ableiten lassen. Denn er lege nicht
dar, dass er selbst ein Recht am Grundstück habe, eigene Ansprüche mit einem
Recht am Grundstück in Zusammenhang stünden oder Ansprüche durch ein Recht am
Grundstück im Grundbuch abgesichert werden sollten. Von ihm behauptete
Mieteinnahmen, die vom Testamentsvollstrecker eingefordert worden seien, würden
kein eigenes Interesse an der Einsicht begründen können, da dieser nach seinem
Vortrag für den Nachlass Zahlungen entgegen genommen hätte, die nach Beendigung
des Amtes an die Erbengemeinschaft herauszugeben wären. Nicht vorgetragen
worden sei vom Beteiligten, dass auch Dritte Rechte an den Mieteinnahmen
geltend machen würden, weshalb er zur Prüfung der Berechtigung Einsicht in das
Grundbuch benötige. Sollte es im Zivilrechtsstreit (wie nicht behauptet worden
sei) auf Rechte an dem Grundstück ankommen, könnte Urkundsbeweis nach § 432 ZPO
durch den Antrag angetreten werden, das Grundbuchamt um Mitteilung des
Grundbuchauszugs zu ersuchen.
OLG München, Beschluss vom 27.02.2019 - 34 Wx 28/19 -